Praxiswissen für Kommunalpolitiker. Franz Dirnberger

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Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Franz Dirnberger

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bezeichnet man die Flächen, die in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegen. Ein Bebauungszusammenhang in diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann vor, wenn die tatsächliche Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Von einem Ortsteil spricht man, wenn es sich um einen Bebauungskomplex handelt, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.

      Mit anderen Worten: Innenbereich = Bebauungszusammenhang + Ortsteil (Gewicht + organische Siedlungsstruktur).

      Geregelt in § 34 Abs. 4 BauGB. Es gibt drei Formen der Innenbereichssatzungen, nämlich die Klarstellungssatzung, die Festlegungssatzung und die Einbeziehungssatzung. Die Satzungen können auch miteinander verbunden werden und müssen mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein. In ihnen können auch einzelne Festsetzungen eines Bebauungsplans getroffen werden. Sie werden im vereinfachten Verfahren des § 13 BauGB aufgestellt.

      Innovationen sind Neuerungen, insbesondere im technologischen Bereich (z. B. neue Produkte, Herstellungsverfahren). Immer kürzere Produktzyklen, die rasante digitale Entwicklung und ein zunehmend globalisierter Wettbewerb kennzeichnen die Situation in vielen Bereichen der unternehmerischen Wirtschaft. Wer konkurrenzfähig bleiben will, muss seine Produkte oder Dienstleistungen durch innovative Strukturen über das gesamte Unternehmen hinweg ständig den neuen Gegebenheiten anpassen (Innovationszyklus).

      Ein ISEK wird üblicherweise für 15–20 Jahre aufgestellt. Aufbauend auf bereits bestehenden Konzepten und Planungen werden alle wesentlichen planungsrelevanten Themen im Gesamtzusammenhang betrachtet. Bei der Erstellung arbeiten alle städtischen Institutionen, Fachplanungen, Unternehmer und die Bürgerschaft im Rahmen von verschiedenen Beteiligungsformaten zusammen. Das Ergebnis ist ein informelles Strategiepapier mit den künftigen Zielen, Handlungsfeldern und Maßnahmen, das als zentrale Leitlinie für städtebauliche Projekte und Planungen herangezogen werden sollte.

      Geschieht zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben von Kommunen der gleichen Ebene oder auch unterschiedlicher Ebenen, insbesondere in den Rechtsformen der Arbeitsgemeinschaft, der Zweckvereinbarung oder des Zweckverbands. Zu den wichtigsten Aufgaben gehören Regelungen im Bereich der Raumplanung und der technischen Infrastruktur, aber auch bei Umweltschutz, Kultur und Gesundheitswesen wird häufig kooperiert. Geregelt in den Gesetzen der Länder (GKG – Gesetze über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit).

      Die Gemeinden und Landkreise erhalten zur Finanzierung kleinerer Investitionsmaßnahmen eine Investitionspauschale, die nach der Einwohnerzahl und der Umlagekraft berechnet wird. Gemeinden mit einem zu erwartenden Bevölkerungsrückgang erhalten einen Demografiezuschlag. Die Investitionspauschale wird auf einen Mindestbetrag aufgestockt. Die Mindestinvestitionspauschale beträgt ab 2015 je nach Umlagekraft zwischen 60.500 € und 159.500 € je Gemeinde. Gemeinden, deren Umlagekraft mehr als das Doppelte des Landesdurchschnitts beträgt, erhalten keine Investitionspauschale.

      Vorgehensmodell zur Einführung eines Informationssicherheitsmanagementsystems in 12 Schritten. ISIS12 kann auch als Grundlage für ein eventuell später gewünschtes Aufstocken zu BSI-Grundschutz oder ISO/IEC 2700X genutzt werden.

      Internationale Norm, die die Anforderungen für die Einrichtung, Umsetzung, Aufrechterhaltung und fortlaufende Verbesserung eines Informationssicherheits-Managementsystems unter Berücksichtigung des Kontextes einer Organisation spezifiziert.

      Der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) entwickelte IT-Grundschutz ermöglicht es, durch ein systematisches Vorgehen notwendige Sicherheitsmaßnahmen zu identifizieren und umzusetzen. Die BSI-Standards liefern hierzu bewährte Vorgehensweisen, das IT-Grundschutz-Kompendium konkrete Anforderungen.

      Informationstechnologien der Kommunalverwaltung; dies bedeutet, dass die modernen Kommunikations- und Datenverarbeitungsmedien auch innerhalb der Kommunalverwaltung Einzug halten.

      Der Planungsrat für die IT-Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltung zwischen Bund und Ländern (IT-Planungsrat) koordiniert die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Fragen der Informationstechnik, beschließt fachunabhängige und fachübergreifende IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards, steuert ihm zugewiesene E-Government-Projekte und übernimmt bestimmte Aufgaben für das Verbindungsnetz.

      Sicherheit in der Informationstechnik, umfasst alle technischen und organisatorischen Maßnahmen, die insbesondere die Verfügbarkeit, Unversehrtheit oder Vertraulichkeit von Informationen betreffen.

      Die Umsetzung von Recht in Form der Überprüfung rechtskonformen Verhaltens ist die Aufgabe der unabhängigen Rechtsprechung mit den unterschiedlichen Zweigen der Gerichtsbarkeit. Die Rechtsprechung ist eine der drei Staatsgewalten.

      Förderung der Jugend in der Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, Förderung der Erziehung in der Familie, Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Hilfe für junge Volljährige. Öffentliche Jugendhilfe erfolgt subsidiär nach der freien Jugendhilfe von anerkannten Trägern.

      Die Kameralistik arbeitet mit dem Verwaltungs- und Vermögenshaushalt. Rechtsgrundlage ist Art. 61 Abs. 4 GO und die Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der Kameralistik (KommHV-Kameralistik). Die Kameralistik ordnet die Einnahmen (Steuern, Zuweisungen) und Ausgaben (Personal, Umlagen, Mieten) im Verwaltungshaushalt. Im Vermögenshaushalt erscheinen alle vermögenswirksamen Einnahmen und Ausgaben (Erwerb/Veräußerung von Anlagevermögen, Rücklagenzuführungen und -entnahmen, Kreditaufnahmen und -tilgungen.

      Der Kämmerer ist der Leiter der kommunalen Finanzabteilung.

      Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass das Selbstverwaltungsrecht Art. 28 II GG der Kommunen nicht ausgehöhlt werden darf. Dazu gehört zum Beispiel im Rahmen der Bildungslandschaft ein ausreichendes Mitwirkungsrecht der kommunalen Aufgabenträger bei den entsprechenden Planungsprozessen. Vgl. BVerfG v. 19.11.21014.

      Geregelt in § 7 BauNVO. Das Kerngebiet (MK) ist ein Baugebietstyp der BauNVO, der als Art der

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