Praxiswissen für Kommunalpolitiker. Franz Dirnberger

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Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Franz Dirnberger

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Wirtschaft und/oder privaten Akteuren. Sie bezeichnen das Zusammenwirken von Staat und der privaten Wirtschaft bei Vorhaben, die einen entwicklungspolitischen Nutzen erbringen und gleichzeitig im Interesse der beteiligten Privatunternehmen liegen. Grundvoraussetzung ist ein beiderseitiges Interesse an dem Erfolg des Projektes (Beispiel: Bau Elbphilharmonie).

      Geregelt in § 30 Abs. 1 BauGB. Er enthält mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, über die überbaubare Grundstücksflächen und über die örtliche Verkehrsflächen. Er setzt abschließendes Baurecht. Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans sind Vorhaben zulässig, wenn sie den Festsetzungen nicht widersprechen und die Erschließung gesichert ist.

      Der Rat der Europäischen Union (Ministerrat oder Rat) ist gemeinsam mit dem Europäischen Parlament der Gesetzgeber der EU. Der Rat setzt sich aus den Vertretern jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene zusammen. Je nach behandeltem Thema kommen die Minister unterschiedlicher Ressorts zusammen.

      Das Ratsbegehren ist der Beschluss des Gemeinderates oder des Kreistages, eine bestimmte Frage im Wege eines Bürgerentscheides entscheiden zu lassen (Art. 18a Abs. 2 GO; Art. 12a Abs. 2 LKrO). Der Gemeinderat bzw. Kreistag verzichtet damit darauf, in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.

      Geregelt in § 3 Nr. 2 ROG und § 1 Abs. 4 BauGB. Die Gemeinde hat ihre Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Regionalplänen oder im Landesentwicklungsprogramm. Ziele der Raumordnung können daher nicht abgewogen werden; zu beachten ist jedoch, dass auch Ziele häufig noch Konkretisierungsspielräume enthalten, die die Bauleitplanung nutzen darf. Nicht Ziele der Raumordnung in diesem Sinne – und daher nur Abwägungsmaterial – sind die Grundsätze der Raumordnung nach § 3 Nr. 3 ROG oder landesplanerische Beurteilungen aufgrund eines Raumordnungsverfahrens.

      Staatliche Aufsicht kontrolliert bei der Erfüllung der Aufgaben im eigenen Wirkungskreis nur die Rechtmäßigkeit des kommunalen Handelns.

      Rechtsmittel nennt man die Maßnahme, mit der man sich gegen eine Entscheidung oder einen Rechtsakt zur Wehr setzt oder ihn überprüfen lässt. Widerspruch, Klage und Berufung sind förmliche Rechtsmittel. Aufsichtsbeschwerde und Dienstaufsichtsbeschwerde sind formlose Rechtsmittel, die weder an eine Frist noch an eine Form gebunden sind.

      Die Gesamtheit der geschriebenen und ungeschriebenen Gesetze, Verordnungen, Satzungen und sonstigen Regelungen, die unsere Gesellschaft prägen und die allgemeine Gültigkeit besitzen, bilden die Rechtsordnung.

      Ein Staat, der von seiner Verfasstheit die Bindung an Recht und Gesetz vorgibt und die Einhaltung dieser Ordnung auch überwacht. Wesentliches Kennzeichen eines Rechtsstaates ist eine strikte Gewaltenteilung, Presse- und Meinungsfreiheit sowie Gleichberechtigung und Unabhängigkeit der Justiz.

      Regiebetriebe sind organisatorisch und rechtlich unselbstständige Einrichtungen innerhalb der allgemeinen Kommunalverwaltung. Ein Regiebetrieb kann den Vorschriften über die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe unterworfen werden, wenn er als Sondervermögen geführt wird (sog. optimierter Regiebetrieb).

      Geregelt in § 3 BauNVO. Das reine Wohngebiet (WR) ist ein Baugebietstyp der BauNVO, der als Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan festgesetzt werden kann. Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. Bei Festsetzung eines reinen Wohngebiets sollte sich die Gemeinde bewusst sein, dass außer Wohngebäuden fast keine anderen Nutzungsarten zulässig sind – ein recht unflexibles Instrument also.

      Das Reklamationsrecht ist ein Recht einer Minderheit, die Entscheidung eines beschließenden Ausschusses überprüfen zu lassen. Es steht dem ersten Bürgermeister oder seinem Stellvertreter im Ausschuss, einem Drittel der Ausschussmitglieder oder einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder zu. Sie können innerhalb von einer Woche nach dem Tag der Beschlussfassung beantragen, die betreffende Angelegenheit im Plenum erneut zur Abstimmung zu stellen. Entscheidungen beschließender Ausschüsse werden deshalb erst nach Ablauf einer Woche rechtswirksam. Mit dem Antrag auf Nachprüfung wird ein Ausschussbeschluss gegenstandslos.

      Mit Rekommunalisierung ist insbesondere das Zurückholen von Aufgaben oder auch Sachgebieten gemeint, die durch die kommunale Verwaltung einem Privatisierungsvorgang zugeführt wurde. Beispiel: Unter anderem der Verkauf von Elektrizitätswerken in den 60er-Jahren an die großen Energieversorger. Viele Gemeinden versuchen jetzt aktuell die Netze wieder von den Energieversorgern zurückzuerwerben. Dies ist ein höchst komplexer Vorgang, der mit vielen wirtschaftlichen Risiken verbunden ist und deshalb einer besonders sorgfältigen Prüfung bedarf. Vgl. Teil 7 7.3.

      Darunter versteht man Einwendungen, die ein Beschäftigter des öffentlichen Dienstes gegen Anweisungen eines Vorgesetzten erhebt.

      Die Repräsentation ist die verfassungsrechtliche Verkörperung eines politischen Gemeinwesens durch ein Organ. In der Demokratie ist dieses Organ die gewählte Volksvertretung, die gemeinschaftlich stellvertretend für alle Bürger, allerdings ohne bindenden Auftrag, handelt. Die Repräsentation in ihrer reinen Form schließt ein Plebiszit aus.

      Die Bundesrepublik Deutschland ist ein repräsentativer, demokratischer Rechtsstaat. Die gewählten Mandatsträger vertreten die Bevölkerung.

      Die Richtlinie ist neben der Verordnung das wichtigste Handlungsinstrument der EU. Sie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich. Jedoch wird den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und Mittel bei der Umsetzung überlassen. Daher enthält sie regelmäßig nur allgemeine Zielvorgaben, die durch den mitgliedstaatlichen Gesetzgeber in geeigneter Form in einer bestimmten Frist in innerstaatliches Recht umzusetzen sind.

      Satzungen sind gesetztes Recht – oft durch ein Exekutivorgan. Satzungen können nur erlassen werden, wenn eine höherrangige Norm, also eine Rechtsverordnung oder ein Gesetz das jeweilige Organ hierzu ermächtigt. Satzungen brauchen also eine Rechtsgrundlage, vgl. Art. 23, 24 BayGO.

      Darunter versteht man die Flexibilität, sich

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