Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. Andrea Wechsler

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht - Andrea Wechsler страница 37

Автор:
Жанр:
Серия:
Издательство:
Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht - Andrea Wechsler

Скачать книгу

      Wissenschaftlicher Fortschritt liegt im Interesse der Allgemeinheit. Wissenschaft erfordert Auseinandersetzung mit dem Gedankengut anderer. Dies ist der gedankliche Ausgangspunkt für § 51 UrhG. Es geht hier um die Zitierfreiheit. Hier wird unterschieden zwischen dem Großzitat (Ziff. 1) und dem Kleinzitat (Ziff. 2). Beim Großzitat handelt es sich um die Aufnahme eines gesamten Werkes in ein selbstständiges wissenschaftliches Werk, beim Kleinzitat um das Anführen von Stellen – also kleineren Ausschnitten – eines Werkes in einem selbstständigen Sprachwerk. Groß- und Kleinzitat haben folgende gemeinsame Zulässigkeitsvoraussetzungen:

- Das zitierende Werk ist ein selbstständiges, urheberrechtlich geschütztes Werk,
- sowohl das einzelne, aufgenommene Werk (Großzitat) als auch das Werk, aus dem Stellen zitiert sind (Kleinzitat), sind urheberrechtlich geschützte Werke,
- die Nutzung ist in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck des Zitats gerechtfertigt.

      131

      Wie das dritte Erfordernis zeigt, ist für die Anwendung von § 51 UrhG der Zitatzweck von entscheidender Bedeutung. Für das Großzitat ist er in § 51 Ziff. 1 UrhG beschrieben: „Zur Erläuterung des Inhalts“. Für das Kleinzitat fehlt eine gesetzliche Konkretisierung. Was gilt hier? Zur Behandlung dieses Problems müssen wir zu der Ausgangsfrage – warum gegen die Interessen des Urhebers Zitate überhaupt zulässig sind – zurückkehren. Wir erinnern uns: Sinn und Zweck der Zitate ist die Auseinandersetzung mit dem Gedankengut anderer. Der Zitatzweck ist dort nicht erfüllt, wo gar keine Auseinandersetzung stattfindet, wo mehr oder minder mechanisch auszugsweise wiederholt wird. In Fällen also, wo man sich unter dem Deckmantel des Zitats kostenlos fremde Leistungen zu Nutze macht, wo in einer bloß äußerlichen zusammenhanglosen Weise fremde Werkteile eingefügt oder angehängt werden. Es ist vielmehr eine Verarbeitung und Einbeziehung des Entlehnten in das zitierende Werk in der Weise zu verlangen, dass das Zitat in innerer Verbindung mit den eigenen Gedanken stehen muss. Dabei dürfen die Entlehnungen lediglich als Hilfsmittel der eigenen Darstellung benutzt werden (BGH, GRUR 82, 37, 40 – WK-Dokumentation), sei es zur kritischen Beleuchtung des fremden Werkes, sei es zur Bekräftigung und Erläuterung des eigenen Gedankenganges – also zur Verdeutlichung, zum besseren Verständnis, als Beispiel, zur Begründung oder Vertiefung – oder sei es schließlich auch zur Veranschaulichung in Gestalt von Leseproben (BGHZ 28, 234, 240 – Verkehrskinderlied).

      Zulässig ist die Nutzung nur in dem durch den Zitatzweck gebotenen Umfang. Bei einem Kleinzitat geht dies in der Regel nicht über ganz wenige Kernsätze hinaus. Eine Strophe eines dreistrophigen Kinderliedes hat der BGH als Grenzfall gerade noch für zulässig angesehen (BGHZ 28, 234, 240 f. – Verkehrskinderlied).

      Für Musikzitate (§ 51 Ziff. 3 UrhG) gilt Entsprechendes wie für Kleinzitate.

      Da § 51 UrhG Ausnahmecharakter hat, gilt der Grundsatz: Im Zweifel gegen den Zitierenden, umgekehrt ausgedrückt: in dubio pro autore.

      Wird zitiert, so ist nach § 63 UrhG die Quelle stets deutlich anzugeben. Es sind Urheber und Titel zu benennen, bei Büchern auch das Erscheinungsjahr, den -ort sowie die Seitenzahl.

      Sind die dargestellten Zulässigkeitserfordernisse nicht erfüllt, so ergeben sich die Sanktionen aus § 97 UrhG.

      Änderungen des zitierten Werkes dürfen nicht vorgenommen werden (§ 62 UrhG), ansonsten liegt möglicherweise eine Entstellung vor (§ 14 UrhG).

      132

      Ursprünglich enthielt das UrhG im § 53 III ein Vervielfältigungsprivileg zu Bildungszwecken. Die Regelungen zeigten sich unzureichend für die moderne Wissenschaft. Folglich wurde das Urheberrechts-Wissenschaftsgesetz vom 1.9.2017 verabschiedet, das diesen Bereich grundlegend neu ordnete. Diese Regelungen finden sich nun in Unterabschnitt 4 „Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen.“ (§§ 60a-60h UrhG) und sind zum 1.3.2018 in Kraft getreten.

      Nach § 60a UrhG dürfen zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden 1. für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung, 2. für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie 3. für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient. Dabei sind Bildungseinrichtungen frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

      Nach § 60b dürfen Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien für solche Sammlungen bis zu 10 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen.

      Nach § 60c UrhG dürfen zum Zweck der nicht kommerziellen wissenschaftlichen Forschung bis zu 15 Prozent eines Werkes vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden 1. für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung sowie 2. für einzelne Dritte, soweit dies der Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung dient. Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen bis zu 75 Prozent eines Werkes vervielfältigt werden.

      Die Neuregelung dieses Bereichs schafft übersichtliche und einfach verständliche Regelungen für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im digitalen Zeitalter.

VII. Übergang des Urheberrechts

      133

      Das Urheberrecht ist vererblich (§ 28 I UrhG). Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen (§ 28 II UrhG). Die Erben des Urhebers haben grundsätzlich die gleichen Rechte wie der Urheber (§ 30 UrhG).

      134

      Das Urheberrecht ist unter Lebenden nicht übertragbar (§ 29 I UrhG). Dieser äußerst bedeutsame Grundsatz gilt zunächst für das einheitliche, umfassende Urheberrecht. Er gilt aber auch für die beiden Bestandteile des Urheberrechts, das umfassende Urheberpersönlichkeitsrecht und das umfassende Verwertungsrecht. Die aus diesen beiden Stammrechten abgeleiteten einzelnen Rechte, die Einzelbefugnisse aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 12–14 UrhG) und die einzelnen Verwertungsrechte (§§ 15–22 UrhG) sind gleichfalls nicht übertragbar, da sie Ausstrahlungen der beiden Stammrechte sind.

      Nun sind die Urheber in der Regel nicht in der Lage, ihre einzelnen Verwertungsrechte selbst zu realisieren. So wird wohl der Autor sein Buch nicht selbst drucken und nicht selbst vertreiben. Der Komponist kann nicht überall dort Rechte erteilen und Gelder kassieren, wo seine Musik aufgeführt und gesendet wird. Man muss sich hier eines Dritten als Mittler bedienen. Diesen Gedanken tragen die §§ 31 ff. UrhG Rechnung.

      Zweck des Urheberrechtes ist es, dem Urheber eine angemessene Belohnung dafür zuteilwerden

Скачать книгу