Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG. Deutschland

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Jugendarbeitsschutzgesetz

Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend Ausfertigungsdatum: 12.04.1976
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      Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend

      (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)

      Ausfertigungsdatum: 12.04.1976

      Vollzitat: "Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149) geändert worden ist"

      Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 G v. 31.10.2008 I 2149

      Fußnote:

      (+++ Textnachweis ab: 1.5.1976 +++)

      (+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:

      Umsetzung der

      EGRL 33/94 (CELEX Nr: 394L0033) vgl. G v. 24.2.1997 I 311 +++)

      Eingangsformel 

      Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

      Erster Abschnitt

      Allgemeine Vorschriften

      § 1 Geltungsbereich

      (1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,

      1. in der Berufsausbildung,

      2. als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,

      3. mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind,

      4. in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.

      (2) Dieses Gesetz gilt nicht

      1. für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich

      a) aus Gefälligkeit,

      b) auf Grund familienrechtlicher Vorschriften,

      c) in Einrichtungen der Jugendhilfe,

      d) in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter erbracht werden,

      2. für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.

      § 2 Kind, Jugendlicher

      (1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.

      (2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

      (3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.

      § 3 Arbeitgeber

      Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen gemäß § 1 beschäftigt.

      § 4 Arbeitszeit

      (1) Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung ohne die Ruhepausen (§ 11).

      (2) Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen (§ 11).

      (3) Im Bergbau unter Tage gilt die Schichtzeit als Arbeitszeit. Sie wird gerechnet vom Betreten des Förderkorbs bei der Einfahrt bis zum Verlassen des Förderkorbs bei der Ausfahrt oder vom Eintritt des einzelnen Beschäftigten in das Stollenmundloch bis zu seinem Wiederaustritt.

      (4) Für die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit ist als Woche die Zeit von Montag bis einschließlich Sonntag zugrunde zu legen. Die Arbeitszeit, die an einem Werktag infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, wird auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet.

      (5) Wird ein Kind oder ein Jugendlicher von mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so werden die Arbeits- und Schichtzeiten sowie die Arbeitstage zusammengerechnet.

      Zweiter Abschnitt 

      Beschäftigung von Kindern

      § 5 Verbot der Beschäftigung von Kindern

      (1) Die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) ist verboten.

      (2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die Beschäftigung von Kindern

      1.zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie,

      2.im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht,

      3.in Erfüllung einer richterlichen Weisung.

      Auf die Beschäftigung finden § 7 Satz 1 Nr. 2 und die §§ 9 bis 46 entsprechende Anwendung.

      (3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten, soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist. Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie auf Grund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird,

      1.die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder,

      2.ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvorbereitung oder Berufsausbildung, die von der zuständigen Stelle anerkannt sind, und

      3.ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen,

      nicht nachteilig beeinflußt. Die Kinder dürfen nicht mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 15 bis 31 entsprechende Anwendung.

      (4) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Jugendlichen (§ 2 Abs. 3) während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr. Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 31 entsprechende Anwendung.

      (4a) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beschäftigung nach Absatz 3 näher zu bestimmen.

      (4b) Der Arbeitgeber unterrichtet die Personensorgeberechtigten der von ihm beschäftigten Kinder über mögliche Gefahren sowie über alle zu ihrer Sicherheit und ihrem Gesundheitsschutz getroffenen Maßnahmen.

      (5) Für Veranstaltungen kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen gemäß § 6 bewilligen.

      § 6 Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen

      (1) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag bewilligen, daß

      1.bei Theatervorstellungen Kinder über sechs Jahre bis zu vier Stunden täglich in der Zeit

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