Markenrecht – MarkenR. Deutschland

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Markenrecht – MarkenR - Deutschland

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kenrecht

      MarkenR

      01.02.2012

      Markengesetz

      MarkenG

      Ausfertigungsdatum: 25.10.1994

      Vollzitat:

      "Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist"

      Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 24.11.2011 I 2302

      Die §§ 119 bis 125 sind gem. Bek. v. 24.4.1996 I 682 mWv 20.3.1996 in Kraft getreten.

      Fußnote

      (+++ Textnachweis ab: 1.1.1995 +++)

      (+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:

      Umsetzung der

      EWGRL 104/89 (CELEX Nr: 389L0104) +++)

      Das G wurde als Artikel 1 G (423-5-1) v. 25.10.1994 I 3082 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 50 Abs. 3 dieses G nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 mWv 1.1.1995 in Kraft getreten.

      Teil 1

      Anwendungsbereich

      § 1 Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen

      Nach diesem Gesetz werden geschützt:

      1. Marken,

      2. geschäftliche Bezeichnungen,

      3. geographische Herkunftsangaben.

      § 2 Anwendung anderer Vorschriften

      Der Schutz von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geographischen Herkunftsangaben nach diesem Gesetz schließt die Anwendung anderer Vorschriften zum Schutz dieser Kennzeichen nicht aus.

      Teil 2

      Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz

      Abschnitt 1

      Marken und geschäftliche Bezeichnungen, Vorrang und Zeitrang

      § 3 Als Marke schutzfähige Zeichen

      (1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

      (2) Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen,

      1. die durch die Art der Ware selbst bedingt ist,

      2. die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder

      3. die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.

      § 4 Entstehung des Markenschutzes

      Der Markenschutz entsteht

      1. durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register,

      2. durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder

      3. durch die im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke.

      § 5 Geschäftliche Bezeichnungen

      (1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

      (2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

      (3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

      § 6 Vorrang und Zeitrang

      (1) Ist im Falle des Zusammentreffens von Rechten im Sinne der §§ 4, 5 und 13 nach diesem Gesetz für die Bestimmung des Vorrangs der Rechte ihr Zeitrang maßgeblich, wird der Zeitrang nach den Absätzen 2 und 3 bestimmt.

      (2) Für die Bestimmung des Zeitrangs von angemeldeten oder eingetragenen Marken ist der Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) oder, falls eine Priorität nach § 34 oder nach § 35 in Anspruch genommen wird, der Prioritätstag maßgeblich.

      (3) Für die Bestimmung des Zeitrangs von Rechten im Sinne des § 4 Nr. 2 und 3 und der §§ 5 und 13 ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das Recht erworben wurde.

      (4) Kommt Rechten nach den Absätzen 2 und 3 derselbe Tag als ihr Zeitrang zu, so sind die Rechte gleichrangig und begründen gegeneinander keine Ansprüche.

      Abschnitt 2

      Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung

      § 7 Inhaberschaft

      Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein:

      1. natürliche Personen,

      2. juristische Personen oder

      3. Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

      § 8 Absolute Schutzhindernisse

      (1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die sich nicht graphisch darstellen lassen.

      (2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

      1. denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,

      2. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen

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