Die großen Herrscherinnen und Regentinnen. Dr. Barbara Beck
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Maria Magdalena von Österreich
Amalie Elisabeth von Hanau-Münzenberg
Sibylla Augusta von Sachsen-Lauenburg
Christiane Charlotte von Württemberg-Winnenthal
Maria von Großbritannien, Irland und Hannover
Maria Antonia Walburga von Bayern
Katharina II. Alexejewna, die Große
Anna Amalia von Braunschweig-Wolfenbüttel
Maria Christina von Habsburg-Lothringen
Vorwort
Lange Zeit überwog in der Geschichtswissenschaft die Auffassung, dass in der Vergangenheit die männliche Herrschaft auf den Fürstenthronen die Norm gewesen sei. Fürstinnen, die Herrschaft aus eigenem Recht ausübten, galten als große Ausnahmeerscheinungen in der Geschichte. Diese Ansicht gründete auf der Tatsache, dass in einigen Ländern, wie beispielsweise in Frankreich, das „Salische Gesetz“ bestand, das Frauen von der Thronfolge grundsätzlich ausschloss. Selbst in denjenigen Ländern, die eine weibliche Thronfolge zuließen, kam diese nur für den nicht sehr häufigen Fall zum Zuge, dass es keinen männlichen Thronanwärter gab. Eine Prinzessin hatte mit ihrem Anspruch immer hinter ihren jüngeren Brüdern zurückzutreten. Eine weibliche Erbfolge stellte somit nur eine Notlösung dar, da ihre Legitimität leichter angezweifelt werden konnte. Erst in jüngerer Zeit haben sich mehrere Monarchien wie etwa Schweden (1980), Norwegen (1990), Belgien (1991), Dänemark (2009) oder Großbritannien (2013) per Gesetz für die weibliche Thronfolge geöffnet. Jetzt gilt dort ohne Ansehung des Geschlechts das Erstgeburtsrecht.
Die pauschale Einschätzung, dass Frauen aus dem Hochadel der legitime Herrschaftszugang eher selten gelang, klammerte meist die weiblichen Regentschaften aus, die sowieso gerne in die Schublade der „Krisenzeit“ für eine Dynastie abgelegt wurden. Dass es sich dabei aber ebenfalls um eine, wenn auch bloß vorübergehend ausgeübte, eigenständige Herrschaft mit mehr oder weniger großen Entscheidungskompetenzen handelte, wurde nicht wahrgenommen. Im Gegensatz zu den Fürstinnen, die kraft eigenen dynastischen Rechts regierten, kamen Regentinnen in wesentlich größerer Zahl vor. Selbst in Ländern, die keine weibliche Thronfolge anerkannten, war es gängige Praxis, dass Fürstinnen für eine begrenzte Zeit als Stellvertreterinnen eines Monarchen agierten. Gerade bei der Minderjährigkeit des Throninhabers, dem häufigsten Grund für die Installation einer Stellvertreter-Regierung, erschien eine weibliche Regentschaft meist als ratsamer als die Berufung eines nahen männlichen Verwandten, bei dem eher zu befürchten stand, dass er eigene Pläne zum Nachteil des jungen Herrschers verfolgen könnte. Bei den meisten weiblichen Regentschaften handelte es sich um mütterliche Vormundschaften. Großmütter, Tanten oder Schwestern übten dieses Amt nur gelegentlich aus. Neben den Regentschaften, die wegen des jugendlichen Alters des rechtmäßigen Herrschers erforderlich waren, gab es die selteneren Fälle wie etwa eine schwere Krankheit oder eine längere Abwesenheit durch Gefangenschaft etc., die den Monarchen an der eigenständigen Herrschaftsausübung hinderten und die Einsetzung einer Regentschaft bedingten.
Die Herrschaftslegitimation einer Regentin hatte allerdings einen minderen Wert als jene eines Erbfürsten, da ihre Autorität wegen der zeitlichen Begrenzung ihres Amtes bloß einen provisorischen Charakter besaß. Sie hatte lediglich die Zeit bis zur Mündigkeit des legitimen Fürsten zu überbrücken. Nicht selten musste