Vor und nach der Jägerprüfung. Herbert Krebs

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Vor und nach der Jägerprüfung - Herbert Krebs

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besonders geschützte Arten (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG) sind:

      1. Arten der Anhänge A und B der EG-VO Nr. 338/97 (A- und B-Arten)

      2. a) Arten des Anhangs IV der FFH-RL (Anhang IV-Arten)

      b) europäische Vogelarten (VRL)

      3. Arten der Anlage 1 der BArtSchV, die in Spalte 2 mit einem Kreuz gekennzeichnet sind (Anlage 1-Arten).

      Streng geschützte Arten

      Als streng geschützte Arten (§ 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG) werden definiert:

      Tier- und Pflanzenarten

      1. der Anhänge A der EG-VO Nr. 338/97 (A-Arten)

      2. des Anhangs IV der FFH-RL (Anhang IV-Arten)

      3. Arten der Anlage 1 der BArtSchV, die in Spalte 3 mit einem Kreuz gekennzeichnet sind (teilweise Anlage 1-Arten).

      Aus diesem Schutz folgen – über den allgemeinen Artenschutz hinaus – weitergehende Schutzvorschriften und Verbote, wie Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote.

      In den Anhanglisten zur BArtSchV sind die besonders sowie streng geschützten Tier- und Pflanzenarten einzeln aufgeführt. Den Jäger betreffen besonders die Bestimmungen über Säugetiere und Vögel. Dafür gilt, dass zunächst grundsätzlich alle heimischen Arten besonders geschützt sind, sofern sie nicht dem Jagdrecht unterliegen. Davon gibt es nur wenige Ausnahmen.

      Für folgende Wildarten, die dem Jagdrecht unterliegen, gelten auch gewisse naturschutzrechtliche Vorschriften: Fischotter, Wildkatze, Luchs, Großtrappe, Knäkente, Moorente und sämtliche Greifvögel. Diese sind jedoch nicht mehr wie ­früher unmittelbar in der BArtSchV aufgeführt, sondern nach internationalem Recht auf dem Umweg über die EU-Verordnung. Das Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten wird dadurch nicht berührt, jedoch gelten die übrigen Verkehrs- und Vermarktungsverbote für besonders geschützte Arten (analog zur Anlage 1 der BWildSchutzV).

      Der Wolf (wie auch Bär, Biber, Fischotter) ist nicht in der BArtSchV aufgelistet, sondern geschützt nach

      • internationalem Recht – Washingtoner Artenschutzabkommen, Berner Konvention;

      • europäischem Recht – Anhang IV der FFH-RL (Deutschland ist dadurch verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Wölfe langfristig einen ­lebensfähigen Bestand aufbauen können, den sogenannten »guten Erhaltungszustand«.);

      • deutschem Recht – über § 44 BNatschG mit dem Status »streng geschützt«.

      Damit besitzen Wölfe in Deutschland den höchstmöglichen Schutzstatus. Mit Ausnahme von Sachsen unterliegen Wölfe nicht dem Jagd­recht, dort hat er jedoch ganzjährig Schonzeit. Nach §§ 45, 45 a BNatSchG bestehen Möglichkeiten, Wölfe zu erlegen, wenn z. B. Weidetiere gerissen werden. Jäger dürfen sich an der Erlegung nur beteiligen, wenn sie von der naturschutzbehörde dazu ausdrücklich ermächtigt sind. Da der Wolf nicht dem Jagdrecht unterliegt, verbiete sich eine Schussabgabe ohne die ausdrückliche Ermächtigung.

      Folgende Säugetierarten sind ohne besonderen Schutz (»ungeschützt«): Schermaus, Rötelmaus, Erdmaus, Feldmaus, Hausmaus, Wanderratte, Bisam, Nutria, Marderhund, Waschbär. (Waschbär, Marderhund und Nutria unterliegen in fast allen Bundesländern dem Jagdrecht.)

      Im Gegensatz zu früheren Regelungen genießen sämtliche einheimischen Vogelarten, soweit sie nicht dem Jagdrecht unterliegen, den besonderen Schutz des Naturschutzrechts. Dieser weitgehende Schutz ist besonders hinsichtlich Raben­krähe, Elster und Eichelhäher, umstritten. Mit der Aufnahme der drei Rabenvogelarten in den Anhang II/2 »Jagdbare Arten« der Vogel-Richt­linie 79/409/EWG wurde jedoch die rechtliche Grundlage geschaffen, diese dem Jagdrecht zu unterstellen.

      Aneignungsrecht: Bei wild lebenden Tieren ist nach dem Naturschutzrecht zu unterscheiden:

      a) Tiere ohne besonderen Schutz darf sich jedermann aneignen;

      b) Tiere, die unter besonderem Schutz stehen, darf sich niemand aneignen.

      Sofern das Tier dem Jagdrecht unterliegt, hat nur der Revierinhaber das Aneignungsrecht.

      Das Aneignungsverbot gilt auch für Teile der besonders geschützten Tiere (z. B. Skelette, Felle, Federn, Eier, Larven, Puppen u. dgl.). Für Lehr- und Forschungszwecke sowie im Einzelfall auch für die persönliche Aneignung kann die Naturschutzbehörde Ausnahmen erteilen. Darüber hinaus ist es – vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften – zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen und gesund zu pflegen. Diese müssen jedoch anschließend wieder in die Freiheit entlassen werden.

      Für folgende, nicht besonders geschützte lebende Tiere gelten Besitz- und Vermarktungsverbote: Amerikanischer Biber, Schnappschildkröte, Geierschildkröte und Grauhörnchen.

      Verbote: Die BArtSchV kennt einen umfangreichen Verbotskatalog. So ist es verboten, wild­ lebenden Tieren der besonders geschützten Arten und den nicht besonders geschützten Wirbeltierarten, die nicht dem Jagd- oder Fischereirecht ­unterliegen, in folgender Weise nachzustellen, sie anzulocken, zu fangen oder zu töten:

      • mit Schlingen, Netzen, Fallen, Haken, Leim und sonstigen Klebstoffen,

      • unter Benutzung von lebenden Tieren als Lockmittel,

      • mit Armbrüsten,

      • mit künstlichen Lichtquellen, Spiegeln oder anderen beleuchtenden oder blendenden Vorrichtungen,

      • mit akustischen, elektrischen oder elektroni­schen Geräten, durch Begasen oder Ausräuchern oder unter Verwendung von Giftstoffen, vergifteten oder betäubenden Ködern oder ­sonstigen betäubenden Mitteln,

      • mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, deren Magazin mehr als 3 Patronen aufnehmen kann,

      • oder unter Verwendung von Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischen Bildverstärkern oder Bildumwandlern,

      • unter Verwendung von Sprengstoffen,

      • aus Kraftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen oder

      • aus Booten mit einer Antriebsgeschwindigkeit von mehr als 5 km/h.

      326 | Was enthält die Bundesartenschutz­verordnung?

      Regelungen zum Schutz besonders geschützter wild lebender Pflanzen und Tiere.

      327 | Wie steht es mit der Aneignung von ­Tieren, die tot aufgefunden werden?

      Sofern das Tier dem Jagdrecht unterliegt, hat nur der Revierinhaber das Aneignungsrecht. Bei anderen wild lebenden Tieren ist nach dem Naturschutzrecht zu unterscheiden:

      a) Tiere ohne besonderen Schutz darf sich jedermann aneignen;

      b) Tiere, die unter besonderem Schutz stehen, darf sich niemand aneignen.

      328 | Gilt das Aneignungsverbot auch für Teile der besonders geschützten Tiere?

      Ja, ausnahmslos (z. B. Skelette, Felle, Federn, Eier, Larven, Puppen u. dgl.).

      329 | Welche

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