Vor und nach der Jägerprüfung. Herbert Krebs
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Schermaus, Rötelmaus, Erdmaus, Feldmaus, Hausmaus, Wanderratte, Bisam, Nutria, Marderhund, Waschbär. (Waschbär, Marderhund und Nutrias unterliegen in den meisten Bundesländern dem Jagdrecht.)
330 | Welche Vogelarten sind ohne besonderen Schutz?
Im Gegensatz zu früheren Regelungen gibt es zurzeit keine Ausnahmen; d. h., sämtliche einheimischen Vogelarten (soweit sie nicht dem Jagdrecht unterliegen) genießen den besonderen Schutz des Naturschutzrechts.
331 | Können Rabenvögel in den Katalog der jagdbaren Tiere aufgenommen werden?
Mit der Aufnahme der 3 Rabenvogelarten in den Anhang II/2 »Jagdbare Arten« der Vogel-Richtlinie 79/409/EWG wurde die rechtliche Grundlage geschaffen, diese dem Jagdrecht zu unterstellen.
332 | Gibt es Wildarten, die dem Jagdrecht unterliegen und für die zugleich auch gewisse naturschutzrechtliche Vorschriften gelten?
Dies trifft zu auf Fischotter, Wildkatze, Luchs, Großtrappe, Turteltaube, Knäkente, Moorente und sämtliche Greifvögel.
333 | Wird dadurch das Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten berührt?
Das Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten wird dadurch nicht berührt, jedoch gelten die übrigen Verkehrs- und Vermarktungsverbote für besonders geschützte Arten, analog zur Anlage 1 der Bundeswildschutzverordnung.
334 | Dürfen Sie in einem Bach Ihres Reviers Krebse fangen?
Nein, weil Krebse dem Fischereirecht unterstehen. Steinkrebs und Edelkrebs gelten überdies als besonders geschützt.
335 | Welche Pflanzenarten sind besonders geschützt?
Aus der umfangreichen Liste sollen hier nur einige besonders wichtige Arten oder Gruppen aufgeführt werden:
Adonisröschen, Akelei, Alpenrosen, Alpenveilchen, Alpenwaldrebe, Anemonen, Arnika, Bärlappgewächse, Christrosen, Diptam, Edelweiß, Eisenhut, Enziane, Fingerhut, Grasnelken, Hauswurzgewächse, Hirschzunge, Karlszepter, Königsfarn, Küchenschelle, Lein, Märzenbecher, Narzissen, Orchideen, Pfingstnelken, Rautenfarne, Schachblumen, Schlüsselblumen, Schneeglöckchen, Schwertlilien, See- und Teichrosen, Seidelbast, Silberdistel, Soldanellen, Sonnentaugewächse, Steinbrechgewächse, Stranddistel, Straußfarn, Sumpfporst, Sumpfwolfsmilch, Traubenhyazinthen, Trollblume, Wassernuss.
336 | Darf man verletzte, hilflose oder kranke Tiere ausnahmsweise aufnehmen und gesund pflegen?
Ja, aber man darf sie nicht behalten, sie müssen wieder in die Freiheit entlassen werden.
Waffenrecht
Allgemeines
Am 1. 4. 2003 ist das aktuelle Waffengesetz (WaffG) in Kraft getreten, im Oktober 2003 folgte die Allgemeine Waffengesetzverordnung (AWaffV). Inzwischen wurde es mehrfach geändert (2008, 2012), zuletzt am 17.2.2020. Das Waffengesetz umfasst den eigentlichen Gesetzestext sowie 2 Anlagen. In Anlage 1 werden waffen- und munitionstechnische sowie die waffenrechtlichen Begriffe definiert. Anlage 2 ist die sogenannte Waffenliste. In ihr werden Waffen kategorisiert nach »Verbotene Waffen«, »Erlaubnispflichtige Waffen« sowie »Vom Gesetz ganz oder teilweise ausgenommene Waffen«. Die Verordnung präzisiert diverse Regelungen des Waffengesetzes. Ausschließlich an die Behörden richtet sich die im Jahr 2012 erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV). Sie enthält jedoch für jeden Waffenbesitzer wichtige Hinweise beim Vorgehen in waffenrechtlichen Angelegenheiten.
Der Anwendungsbereich des WaffG ist auf zivile Waffen beschränkt. Kriegswaffen werden vom Waffengesetz nicht erfasst, sie unterliegen dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG).
Der Rechtskreis Waffenrecht regelt den Umgang mit Waffen sowie Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Der Jäger hat zahlreiche Vorschriften daraus zu beachten. Verstöße gegen das Waffenrecht ziehen in der Regel den Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis (Waffenbesitzkarte) und damit meist auch des Jagdscheins nach sich. Durch die jüngste Waffenrechtsnovellierung sind Schalldämpfer und Nachtzielgeräte legalisiert worden. Die jagdliche Verwendung ist bisher jedoch nur in einigen Bundesländern erlaubt.
Grüne WBK (Jäger), Gelbe WBK (Sportschützen), Rote WBK (Waffensammler, Sachverständige)
Waffengesetz (WaffG)
§ 1 Definition Waffen
Waffen sind gemäß § 1 Abs. 2 WaffG:
1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
Schusswaffen im engeren Sinn sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.
§§ 2 –10, 12, 13, 38, 42 Umgang mit Waffen: Erwerb, Besitz; Führen, Schießen
Erlaubnis: Wer mit Waffen oder Munition umgehen will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (WBK) oder den Eintrag in eine bestehende Waffenbesitzkarte dokumentiert. Voraussetzungen für eine Erlaubnis sind, dass
• der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat,
• die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzt sowie
• die erforderliche Sachkunde und
• ein Bedürfnis
nachgewiesen hat.
Wichtig: Die Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung sowie drei Jahre nach der ersten Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen.
Zuverlässigkeit: Hohe Anforderungen stellt das WaffG an die Zuverlässigkeit eines Waffenbesitzers. Als nicht zuverlässig gelten unter anderem Personen, die wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind oder bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
• Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden;
• damit nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen;