Untergründe aus Sicht des Parkett- und Bodenlegers. Wolfram Steinhäuser

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Untergründe aus Sicht des Parkett- und Bodenlegers - Wolfram Steinhäuser

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       Vorwort

       1. Prüfungen und Eigenschaften von Untergründen

       1.1 Einleitung

       1.2 Belegereife und ihre Eigenschaften

       2. Untergründe bei der Ausführung von Parkett- und Bodenbelagsarbeiten

       2.1 Zementestrich/Zementfließestrich

       2.2 Calciumsulfat-/Calciumsulfatfließestriche

       2.3 DDR-Anhydritestriche

       2.4 Sonderestriche

       2.5 Steinholz- und Magnesiaestriche

       2.6 Kunstharzestriche/Hartstoffestriche

       2.7 Schlackeestriche

       2.8 Heizestriche

       2.9 Schwarze Untergründe

       2.10 Trockenunterböden

       2.11 Holzwerkstoffplatten

       2.12 Holzuntergründe

       2.13 Betonuntergründe

       2.14 Keramische Fliesen/Naturwerksteinplatten/ Betonwerkstein- und Terrazzoplatten

       2.15 Beschichtungen

       2.16 Industrieböden aus Reaktionsharzen

       2.17 Metalluntergründe

       2.18 Systemböden

       2.19 Alte Bodenbeläge

       2.20 Altuntergründe mit Restklebstoffen und Restspachtelmassen

       2.21 Dämmunterlagen/Entkopplungsunterlagen

       Literatur-/Quellenverzeichnis

       Der Autor

       Stichwortverzeichnis

1. Prüfungen und Eigenschaften von Untergründen

      Die Prüfpflichten für Bodenleger werden ausführlich im Kommentar zur DIN 18365 Bodenbelagsarbeiten sowie im Kommentar und Erläuterungen VOB DIN 18365 – Bodenbelagsarbeiten behandelt. Hier heißt es übereinstimmend:

       „Der Auftragnehmer hat bei seiner Prüfung Bedenken (siehe § 4 Nr. 3 VOB/​B) insbesondere geltend zu machen bei

        größeren Unebenheiten,

        Rissen im Untergrund,

        nicht genügend trockenem Untergrund,

        nicht genügend fester, zu poröser und zu rauer Oberfläche des Untergrundes,

        verunreinigter Oberfläche des Untergrundes, z. B. durch Öl, Wachs, Lacke, Farbreste,

        unrichtiger Höhenlage der Oberfläche des Untergrundes im Verhältnis zur Höhenlage anschließender Bauteile,

        ungeeigneter Temperatur des Untergrundes,

        ungeeignetem Raumklima,

        fehlendem Aufheizprotokoll bei beheizten Fußbodenkonstruktionen,

        fehlendem Überstand des Randdämmstreifens,

        fehlender Markierung von Messstellen bei beheizten Fußbodenkonstruktionen.“

      Wichtig und interessant ist hier der Ausdruck „insbesondere“! Dazu heißt es im Kommentar und Erläuterungen VOB DIN 18365 – Bodenbelagsarbeiten:

      „Der Ausdruck ‚insbesondere‘ besagt, dass die aufgeführten Mängel des Untergrundes nur als Beispiele zu bewerten sind und dass die Verpflichtung des Auftragnehmers auch für andere, hier nicht aufgeführte Mängel gilt (z. B. das Vorhandensein spezieller, für den Auftragnehmer erkennbarer Trennschichten auf der Oberfläche des Untergrundes, Ausblühungen etc.). Der Auftragnehmer ist zu einer Prüfung des Untergrundes im Rahmen der vorstehend angeführten Beispiele verpflichtet. Die Prüfungen müssen vom Bodenleger mit den ihm zur Verfügung stehenden gewerblichen Mitteln und Geräten durchgeführt werden. Dabei ist es wichtig, dass der Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung die vorhandene Art des Untergrundes eindeutig angibt, damit sich der Auftragnehmer auf seine diesbezüglichen Sorgfalts- und Prüfpflichten einstellen kann.“

      Alles vollkommen richtig, aber wie sieht die Baupraxis aus? Bei Neubauprojekten dürften diese Aussage und Forderung eigentlich kein Problem sein.

      Bei Altuntergründen, besonders bei Privatkunden,

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