Untergründe aus Sicht des Parkett- und Bodenlegers. Wolfram Steinhäuser
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„Ggf. sind zusätzlich weitere darüber hinausgehende Prüfungen notwendig, um eine schadensfreie Verarbeitung zu gewährleisten (z. B. Prüfung der Wände auf Feuchtigkeit zur schadensfreien Befestigung von Sockelleistensystemen). Zur eigenen Absicherung sollte der Auftragnehmer eine schriftliche Dokumentation der Prüfungen fertigen.“
Auch das ist vollkommen richtig, aber welcher Bodenleger macht das schon? In der Baupraxis kann man schon zufrieden sein, wenn der Bodenleger ein Feuchtemessprotokoll angefertigt hat.
Im Kommentar zur DIN 18356 Parkettarbeiten und DIN 18367 Holzpflasterarbeiten werden die Prüfpflichten für den Parkettleger wie folgt formuliert:
„Der Auftragnehmer hat bei seiner Prüfung Bedenken (siehe § 4 Nr. 3 VOB/B) insbesondere geltend zu machen bei
unrichtiger Höhenlage der Oberfläche des Untergrundes, im Verhältnis zur Höhenlage anschließender Bauteile,
größeren Unebenheiten des Untergrundes als nach DIN 18202 ‚Toleranzen im Hochbau – Bauwerke‘ zulässig,
Rissen im Untergrund, nicht genügend fester, zu poröser, zu rauer oder verunreinigter Oberfläche des Untergrundes,
ungenügenden Bewegungsfugen im Untergrund,
fehlendem Überstand des Randdämmstreifens,
nicht genügend trockenem Untergrund,
nicht genügend trockenen angrenzenden Bauteilen,
fehlender Markierung von Messstellen bei beheizten Fußbodenkonstruktionen,
fehlendem Aufheizprotokoll bei beheizten Fußbodenkonstruktionen,
ungeeigneter Temperatur des Untergrundes,
Fehlen von Schienen, Schwellen und dergleichen als Anschlag für das Holzpflaster,
ungeeignetem Raumklima.“
Im Wesentlichen sind die Prüfpflichten für den Bodenleger und den Parkettleger identisch. Zwei abweichende Prüfpflichten beim Parkettleger sind jedoch bemerkenswert. Einmal die Prüfung auf genügend Bewegungsfugen. Die Fugenproblematik ist bei beiden Gewerken häufig Streitpunkt auf der Baustelle. Auch die Feuchteprüfung der angrenzenden Bauteile (vor allem der aufgehenden Wände) ist nicht ganz unumstritten. Zu beiden Prüfpflichten werden deshalb in den folgenden Ausführungen einige Hinweise gegeben.
1.2 Belegereife und ihre Eigenschaften
In unmittelbarem Zusammenhang mit den Prüfpflichten steht der Begriff der „Belegereife“. Unter Belegereife eines Untergrundes versteht man den Zustand eines Untergrundes, der für eine dauerhafte, schadens- und mangelfreie Verlegung/Klebung eines Oberbelages geeignet ist. Die Belegereife beinhaltet die Mangelfreiheit eines Untergrundes im Sinne der genannten Prüfpflichten, aber auch die folgenden Eigenschaften des zu belegenden Untergrundes, die der Parkett- und Bodenleger zwar nicht prüfen muss, die häufig jedoch zu Auseinandersetzungen in der Baupraxis führen:
Festigkeit/Tragfähigkeit/Dicke des Estrichs
Dauertrockenheit
Wandfeuchte
Saugfähigkeit
Fugenausbildung
Schwinden
Oberflächenfestigkeit/Oberflächenbeschaffenheit
Diese Eigenschaften werden in den folgenden Ausführungen näher betrachtet.
1.2.1 Festigkeit/Tragfähigkeit/Dicke des Estrichs
Bei neu eingebauten Estrichen muss und kann der Parkett- und Bodenleger davon ausgehen, dass diese Untergründe mit den erforderlichen Festigkeiten eingebaut sind und somit über die notwendige Tragfähigkeit verfügen. Aber auch hier gibt es Kuriositäten, mit denen Parkett- und Bodenleger konfrontiert werden. Wenn beispielsweise ein neuer Estrich aufgrund mangelhafter Festigkeit und Estrichdicke in Schollen zerbricht und sich diese Schollen im neu verlegten Oberbelag abzeichnen, muss sich der Bodenleger für diesen Mangel rechtfertigen und nicht selten auch dem Architekten erklären, dass er für diesen Schaden keine Verantwortung trägt.
Ein spezielles Kernthema bei der Sanierung von Altuntergründen ist deren Festigkeit und Tragfähigkeit, die in der Regel nie überprüft werden. Dabei altern auch Estriche und verlieren ihre Festigkeit und Tragfähigkeit. Bei zahlreichen alten Estrichen wären zwingend Bestätigungsprüfungen im Hinblick auf Druck- und Biegezugfestigkeit erforderlich.
Bei vielen Altuntergründen wäre die Überprüfung der Tragfähigkeit zwingend erforderlich.
Viele Architekten sehen das nicht so eng. Sie sind der Meinung, der Estrich hat die vergangenen 50 Jahre überstanden, dann wird er wohl auch die Gewährleistungsfrist überstehen. Dabei wird vergessen, dass Prüfungen auf Druck- und Biegezugfestigkeit sowie Haftzugprüfungen keine handwerksüblichen Prüfungen sind. Parkett- und Bodenleger haben nicht die Pflicht, solche Prüfungen vorzunehmen oder durchführen zu lassen. Werden solche Prüfungen erforderlich, muss der Bauherr/Auftraggeber/Architekt diese Prüfungen an dafür autorisierte Einrichtungen bzw. Sachverständige in Auftrag geben. Parkett- und Bodenleger sind im Rahmen ihrer Prüfungs- und Hinweispflicht lediglich gehalten, die Oberflächenfestigkeit der Untergründe daraufhin zu prüfen und zu beurteilen, ob die von ihnen aufzubringenden Verlegewerkstoffe eine feste Verbindung mit dem Untergrund eingehen. Durch die Untergrundvorbereitung und die Verlegewerkstoffe wird die Estrichkonstruktion/Lastverteilungsschicht nur nach bestem Wissen und Gewissen verlegereif hergestellt. Der Parkett- und Bodenleger kann deshalb für alle Bruchzonen unterhalb der von ihm eingesetzten Verlegewerkstoffe keine Haftung übernehmen. Es sei denn, er war als Planer tätig. Der Boden- und Parkettleger kann lediglich eine oder mehrere Estrichproben aus dem Altestrich herausstemmen und den Estrich gemeinsam mit dem Bauherrn, Architekten oder Bauleiter visuell begutachten und bewerten sowie unverbindliche Hinweise geben – mehr aber auch nicht. Der Bauherr muss dann entscheiden, wie er hier weiter vorgehen will, ob der alte Estrich entfernt und durch einen neuen Estrich ersetzt werden muss oder ob er das Risiko eingeht und auf dem problematischen Altestrich die Verlegung der Oberbeläge verlangt. Bei Estrichen auf Dämmschicht und auf Trennschicht ist übrigens die Druckfestigkeit nicht relevant. Hier ist im Hinblick auf die Bewertung der Tragfähigkeit die Biegezugfestigkeit entscheidend. Aber wer überprüft schon die Biegezugfestigkeit bei der Renovierung bzw. Sanierung von Fußböden? In meiner langjährigen Tätigkeit als Fachberater war mir dieses Erlebnis noch nie vergönnt. Reklamationen betreffend mangelhafter Tragfähigkeit von Untergründen gab es zur Genüge. So wurde beispielsweise ein Gussasphaltestrich in Lagerräumen von einem Bodenleger fachgerecht gespachtelt und der geforderte Belag ohne Beanstandung verlegt. Es wurden Regale aufgestellt, die mit unterschiedlichen Produkten