Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer. Richard Harder

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Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer - Richard Harder

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personell identisch mit der Aufgabenkommission (§ 9 WiPrPrüfV).

      Die Prüfungsstelle hat daneben im Wesentlichen die folgenden ihr eigenen Aufgaben:

Entscheidung über die Zulassung zum WP-Examen und zur Eignungsprüfung;
Erteilung einer verbindlichen Auskunft über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung (§ 6 WPO);
Feststellung der Anrechnung von Leistungen auf das WP-Examen und die Erteilung von Bestätigungen darüber (§ 9 Abs. 1 WPAnrV);
Rücknahme und Widerruf der Zulassung;
Bestimmung der Prüfer für die schriftliche und mündliche Prüfung;
Bestimmung der Themen für den Vortrag in der mündlichen Prüfung auf Vorschlag eines Mitglieds der Prüfungskommission (§ 2 Abs. 5 Satz 1 WiPrPrüfV);
Entscheidung über die entschuldigte Nichtteilnahme an der Prüfung (§ 21 Abs. 2 Satz 3 WiPrPrüfV) und über den Ausschluss von der Prüfung bei erheblichen Verstößen gegen die Prüfungsordnung;
Erstattung eines jährlichen Berichts über das Wirtschaftsprüferexamen.2)

      2. Zulassungsverfahren (§§ 8, 8a, 9, 13b WPO)

      2.1 Allgemeines3)

      Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung ergeben sich aus den §§ 8 und 9 WPO. Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens sind aufgrund der Ermächtigung in § 14 WPO in der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüfV) geregelt. In § 1 WiPrüfV sind die dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügenden Anlagen aufgeführt. Die Zulassungsvoraussetzungen stehen in Wechselwirkung mit der Vorbildung des Bewerbers. Diese entscheidet über den Umfang der Prüfung, das heißt über die maßgebenden Prüfungsgebiete. Sie umfassen nach § 4 WiPrüfV:

Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht
Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre
Wirtschaftsrecht
Steuerrecht

      Diese Prüfungsgebiete gelten für die Vollprüfung. In bestimmten Fällen können Bewerber aber auf Antrag eine Prüfung in verkürzter Form ablegen:

Bei StB, die die Prüfung als StB bestanden haben, entfällt die schriftliche und mündliche Prüfung im Steuerrecht (§ 13 WPO);
bei Absolventen eines zur Ausbildung von WP besonders geeigneten Studiengangs ersetzen Leistungsnachweise der Hochschule die entsprechenden Prüfungen im WP-Examen (§ 8a Abs. 1 und 2 WPO);
bei Bewerbern, die im Rahmen einer Hochschulausbildung gleichwertige Prüfungsleistungen auf den Gebieten BWL, VWL oder Wirtschaftsrecht erbracht haben, entfällt die schriftliche und mündliche Prüfung auf dem entsprechenden Prüfungsgebiet (§ 13b WPO)

      Die Voraussetzungen für die verkürzten Prüfungen nach § 8a und § 13b WPO sind im Einzelnen in der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung (WPAnrV) geregelt.

      2.2 Zulassung zum Regelexamen

      Unter dem Regelexamen wird hier die Ableistung der Vollprüfung oder die nach § 13 WPO für StB verkürzte Prüfung verstanden.4) Bei Steuerberatern, die die Prüfung als StB bestanden haben, entfällt die schriftliche und mündliche Prüfung im Steuerrecht. Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich oder in elektronischer Form an die Prüfungsstelle der WPK zu richten (§ 7 WPO). Diese entscheidet über die Zulassung zur Prüfung (§ 5 Abs. 1 WPO). Voraussetzung für die Zulassung sind einerseits eine bestimmte Vorbildung und andererseits eine praktische Ausbildung und Prüfungstätigkeit.

      2.2.1 Vorbildung (§ 8 WPO)

      Die Zulassung setzt grundsätzlich den Abschluss einer Hochschulausbildung voraus (§ 8 Abs. 1 WPO). Alle Hochschulausbildungen sind gleichgestellt. Wurde die Berufsausbildung im Ausland abgeschlossen, so muss das Abschlusszeugnis gleichwertig sein (§ 8 Abs. 3 WPO).

      Das Gesetz kennt aber Ausnahmen von der akademischen Vorbildung. Das Hochschulstudium ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 WPO bei langjähriger Bewährung des Bewerbers unter bestimmten Voraussetzungen entbehrlich (so z. B. bei mindestens 10-jähriger Tätigkeit in einer WP/vBP-Praxis oder bei einer WPG/BPG; ferner bei mindestens 5-jähriger Ausübung des Berufs eines vBP oder StB).

      2.2.2 Praktische Ausbildung und Prüfungstätigkeit (§ 9 WPO)

      Erforderlich ist nach abgeschlossener Hochschulausbildung eine für die Ausübung des Berufs genügende praktische Ausbildung, insbesondere eine wenigstens 3-jährige Tätigkeit bei einem WP, vBP, einer WPG, BPG, Prüfungsverband oder bei einer überörtlichen Prüfungseinrichtung für Kör­perschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts. Beträgt die Regelstudienzeit der Hochschulausbildung weniger als 8 Semester, verlängert sich die Tätigkeit auf 4 Jahre (§ 9 Abs. 1 WPO).

      Mindestens 2 Jahre von dieser Tätigkeit müssen Bewerber bei einem WP oder einer WPG (vBP/BPG) bzw. einem Prüfungsverband überwiegend (mindestens 55 Wochen) an Abschlussprüfungen und bei der Abfassung von Prüfungsberichten mitgewirkt haben (§ 9 Abs. 2 und 3 WPO). Diese Tätigkeit kann nicht in der eigenen Praxis absolviert werden.5) Ausreichend ist eine Prüfungstätigkeit bei einem EU/EWR-Abschlussprüfer oder einer EU/EWR-Abschlussprüfungsgesellschaft.

      Auf die Tätigkeit nach § 9 Abs. 1 WPO können bestimmte andere Tätigkeiten nach § 9 Abs. 5 WPO bis zu einem Jahr angerechnet werden. Dazu gehört z. B. die Tätigkeit als StB, Revisor in einem größeren Unternehmen, als Mitarbeiter bei der WPK oder einem Prüfungsverband.

      Die zeitlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum WP-Examen sind der WPK detailliert und schlüssig nachzuweisen. Der WP, bei dem der Kandidat die Tätigkeit abgeleistet hat, hat darüber eine Bescheinigung auszustellen.6)

      Für Bewerber, die einen nach § 8a WPO

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