Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer. Richard Harder

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Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer - Richard Harder

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die Verwaltung fremden Vermögens (z. B. von Gesellschafterrechten und Gesellschaftsanteilen und Kreditsicherheiten)
die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker, Nachlass- oder Insolvenzverwalter, Nachlasspfleger oder Liquidator.

      2. Zulässige und mit dem WP-Beruf vereinbare Tätigkeiten (§ 43a Abs. 1 und 2 WPO)

      2.1 Allgemeines

      In § 43a Abs. 1 und 2 WPO wird auf die originäre WP-Tätigkeit gem. § 2 WPO Bezug genommen. Bestimmte Tätigkeiten sind mit dem Beruf des WP nicht vereinbar (§ 43a Abs. 3 WPO). Darauf wird noch einzugehen sein. Um eine zuverlässige Abgrenzung zu diesen nicht erlaubten Tätigkeiten zu gewährleisten, enthält § 43a Abs. 2 WPO einen Katalog der für Wirtschaftsprüfer zulässigen Tätigkeiten und aller sonstigen Tätigkeiten, die mit dem WP-Beruf vereinbar sind. Die Aufzählung des Gesetzes stellt eine abschließende Regelung dar.

      Wer als WP tätig werden wollte, musste nach früherem Recht (vor der Neufassung des § 43a WPO durch das APAReG) für bestimmte mit dem WP-Beruf damals nur vereinbare Tätigkeiten wenigstens formal eine eigene Praxis zum Berufsregister anmelden und den entsprechenden Versicherungsschutz nachweisen. Das galt z. B. für den WP, der ausschließlich als Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft oder als Angestellter der Wirtschaftsprüferkammer tätig war.

      Da sich das Berufsbild des Wirtschaftsprüfers in den letzten Jahrzenten erheblich erweitert hat, wurde der Katalog der zulässigen Tätigkeiten in § 43a Abs. 1 WPO durch das APAReG ausgedehnt, insbesondere um die Tätigkeiten, die wegen ihrer besonderen Nähe zur Berufsausübung inzwischen auch wirtschaftsprüfertypisch sind. So können WP als Angestellte der Wirtschaftsprüferkammer jetzt tätig sein, ohne formal eine eigenen Praxis gründen und den entsprechenden Versicherungsschutz nachzuweisen zu müssen.5) Diese berufstypischen Tätigkeiten sind also ohne Weiteres zulässig und nicht nur mit dem Beruf des WP vereinbar. Das wird nachfolgend näher erläutert.

      2.2 Ohne Weiteres zulässige Tätigkeiten

      Außer der Prüfungstätigkeit als Kernaufgabe und den weiteren Haupttätigkeiten des WP gem. § 2 WPO sind die in § 43a Abs. 1 Nr. 4 ff. WPO aufgeführten Tätigkeiten für den WP-Beruf berufstypisch und damit ohne weiteres zulässig. Es handelt sich überwiegend um Angestellten­tätigkeiten bei bestimmten dem WP-Beruf nahestehenden Gesellschaften, Organisationen und Einrichtungen. Hier seien beispielhaft genannt die Tätigkeit von Berufsangehörigen als:

Vorstand oder Geschäftsführer einer Buchprüfungsgesellschaft, Rechtsanwaltsgesellschaft oder Steuerberatungsgesellschaft,
Angestellter der WPK oder des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, soweit es sich um eine Tätigkeit bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle handelt,
Angestellter beim DRSC (Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e. V.) oder bei der DPR (Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung – Enforcement), Einrichtungen nach § 342 Abs. 1 und § 342b Abs. 1 HGB,
Angestellter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wenn es sich um eine Tätigkeit nach Abschnitt 11 des WPHG oder zur Vorbereitung, Durchführung und Analyse von Prüfungen bei einem von einer Aufsichtsbehörde beaufsichtigten Unternehmen handelt.

      Alle diese und die weiteren in § 43a Abs. 1 WPO aufgezählten Tätigkeiten sind den Berufsangehörigen ohne Weiteres erlaubt und zählen zu den berufstypischen Tätigkeiten. Die Gründung einer eigenen WP-Praxis neben einer dieser Tätigkeiten verlangt das Gesetz nicht.

      2.3 Mit dem WP-Beruf vereinbare Tätigkeiten

      Neben den nach § 43a Abs. 1 Nr. 4 ff. WPO ohne Weiteres zulässigen Tätigkeiten, gibt es solche, die nach § 43a Abs. 2 WPO mit dem Beruf des WP lediglich vereinbar sind:

Die Ausübung eines freien Berufs auf den Gebieten der Technik, des Rechtswesens (z. B. RA, StB, Patentanwalt) sowie eines Berufs, mit dem die gemeinsame Berufsausübung i. S. des § 44b zulässig ist (z. B. Apotheker)
die Tätigkeit als Lehrer oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an wissenschaftlichen Instituten oder Hochschulen,
die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung, deren Mitglieder ausschließlich Personen sind, mit denen die gemeinsame Berufsausübung i. S. des § 44b zulässig ist,
die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Prüfungen zum WP, zum vereidigten Buchprüfer oder zum StB sowie zur Fortbildung der Mitglieder der WPK und
die freie schriftstellerische, wissenschaftliche und künstlerische Tätigkeit sowie die freie Vortragstätigkeit.

      2.4 Unvereinbare Tätigkeiten

      2.4.1 Allgemeines

      Unvereinbar mit dem Beruf des WP sind nach § 43a Abs. 3 WPO:

gewerbliche Tätigkeiten;
Tätigkeiten in einem Anstellungsverhältnis mit Ausnahme der in § 43a Abs. 1 und 2 WPO genannten Fälle (siehe dazu oben die Abschn. 2.2 und 2.3);
Tätigkeiten in einem Beamtenverhältnis oder einem nicht ehrenamtlich ausgeübten Richterverhältnis mit Ausnahme des in § 43a Abs. 2 Nr. 2 WPO genannten Falls;6) § 44a WPO bleibt unberührt.

      Nachfolgend wird auf die den Berufsangehörigen nicht erlaubten gewerblichen Tätigkeiten sowie die erlaubten und nicht erlaubten Anstellungsverhältnisse näher eingegangen. In diesen beiden Bereichen ergeben sich für den Beruf des WP bedeutsame Abgrenzungsfragen.

      2.4.2 Unzulässige gewerbliche Tätigkeit

      2.4.2.1 Begründung des Verbots

      Das Verbot einer gewerblichen Tätigkeit in § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO soll die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit des WP sowie das öffentliche Vertrauen in seine Tätigkeit unterstützen. Wird eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, dann reicht die darin liegende abstrakte Gefährdung für sich genommen aus, um eine mit dem Beruf des WP unvereinbare Tätigkeit anzunehmen. Es ist also im Einzelfall nicht

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