Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer. Richard Harder
Чтение книги онлайн.
Читать онлайн книгу Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer - Richard Harder страница 7
2.4.2.2 Unerlaubte Tätigkeiten
Zu den für WP nicht erlaubten gewerblichen Tätigkeiten zählen der Betrieb eines kaufmännischen Einzelunternehmens, die Tätigkeit als Geschäftsführer einer gewerblichen Kapitalgesellschaft – auch als nur faktischer Geschäftsführer –, sowie die Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters einer OHG oder KG. Auf die Nachhaltigkeit der Tätigkeit kommt es nicht an. Auch eine nur einmalige Tätigkeit verstößt gegen das Verbot des § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO.
Beispiele Ein WP, der in einer Kapitalgesellschaft als Geschäftsführer tätig ist, deren Unternehmensgegenstand Treuhandgeschäfte sind, verstößt gegen das Verbot gewerblicher Tätigkeit nach § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO, wenn die Gesellschaft nicht zugleich auch als WPG anerkannt ist.7)
Bereits die Eintragung als Organ einer gewerblichen Gesellschaft im Handelsregister ist unzulässig und kann den Widerruf der Bestellung rechtfertigen.8) Die bloße Beteiligung an einer gewerblichen Kapitalgesellschaft stellt keine gewerbliche Tätigkeit dar.
Eine Kooperation mit Gewerbetreibenden ist für sich genommen nicht verboten. Diese ist grundsätzlich zulässig.9) Sie kann aber im Einzelfall bei einer entsprechenden Ausgestaltung gegen den Grundsatz der Unabhängigkeit oder Eigenverantwortlichkeit verstoßen. So wäre z. B. die Führung einer WP-Praxis in gemeinsamen Räumen mit einem Gewerbetreibenden unzulässig.10)
Bei der Schaltung von Stellenanzeigen für Mandanten durch einen Berufsangehörigen ist zwischen der unzulässigen Arbeitsvermittlung (gewerbliche Tätigkeit) und der zulässigen Personalberatung (Beratung in betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten) zu unterscheiden. Die Mitwirkung bei der Suche und Auswahl geeigneter Personen bei der Besetzung von offenen Führungspositionen ist zulässig. Der Anzeigentext sollte so abgefasst sein, dass nicht der Eindruck einer gewerblichen Tätigkeit entsteht. Die WPK hat in dieser Angelegenheit einen berufsrechtlich unbedenklichen Textvorschlag erarbeitet und veröffentlicht.11)
Provisionsgeschäfte, z. B. für die Vermittlung von Beteiligungen (Fonds) an Mandanten oder die Durchführung von Seminarveranstaltungen gegen Entgelt, an denen jedermann teilnehmen kann, stellen eine nicht erlaubte gewerbliche Tätigkeit dar.12)
2.4.2.3 Abgrenzungsfragen
Die Verwaltung eigenen Vermögens ist nicht als gewerbliche Tätigkeit zu werten. Im Ausnahmefall kann daraus aber eine gewerbliche Tätigkeit erwachsen. Dabei sind nicht etwa steuerliche Kriterien maßgebend. Im Steuerrecht wird bereits bei dem Verkauf von mehr als drei Objekten innerhalb eines bestimmten zeitlichen Zusammenhangs ein gewerblicher Grundstückshandel angenommen.13) Derartige Grundsätze gelten im Bereich von § 43a Abs. 3 WPO nicht. Maßgebend sind vielmehr handelsrechtliche Begriffe. Allerdings kennt das Handelsrecht keine gesetzliche Definition des (Handels-)Gewerbes. Dennoch gibt es gewisse Merkmale, nach denen ein Umschlagen der eigenen Vermögensverwaltung in eine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen ist. Einzelpersonen können ihr Vermögen einem Gewerbe vergleichbar verwalten. Dafür sind die Kriterien, die das Gesetz in § 105 Abs. 2 HGB aufstellt, von Bedeutung. Eine OHG, die eigenes Vermögen verwaltet, kann nur dann im Handelsregister eingetragen werden, wenn diese Verwaltung einem Gewerbe vergleichbar ist. Dazu gehört eine selbständige planmäßig auf Dauer angelegte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht oder jedenfalls eine wirtschaftliche Tätigkeit am Markt. Dazu gehören auch die geschäftsmäßige Führung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und die damit verbundene Organisation.14) Zu letzterer gehören unter anderem Büro und Buchhaltung.15) Ist also eine umfangreiche eigene Vermögensverwaltung derartig organisiert, kann von einer gewerblichen Tätigkeit gesprochen werden, die dem WP untersagt ist.
Eine Beratung der Mandanten zur Wertpapieranlage gehört zu den Berufsaufgaben des WP. Eine mit dem Beruf nicht vereinbare gewerbliche Tätigkeit liegt aber vor, wenn der WP von seinem Mandanten einen umfassenden Entscheidungsspielraum bei der Anlage und Verwaltung des Vermögens erhält.16)
Die bloße Beteiligung am Kapital einer Gesellschaft als Aktionär, GmbH-Gesellschafter oder Kommanditist ist unproblematisch und unterliegt nicht dem Verbot der gewerblichen Betätigung.17)
Die WPK hält die (Neben-)Tätigkeit eines Berufsangehörigen als selbständiger Tierarzt mit dem Beruf des WP für vereinbar, da der Tierarzt ein sozietätsfähiger Beruf i. S. v. § 44b Abs. 1 WPO ist.18)
3. Erlaubte, vereinbarte und nicht erlaubte Angestelltenverhältnisse (§ 43a WPO)
3.1 Allgemeines
WP können ihren Beruf auch in einem Angestelltenverhältnis ausüben. Nicht jedes Angestelltenverhältnis aber ist zulässig. Die erlaubten Tätigkeiten zählt das Gesetz in § 43a Abs. 1 und 2 WPO im Einzelnen auf. Damit hat das Gesetz die gesetzlich zulässigen Angestelltenverhältnisse klar und abschließend geregelt. Bei den Tätigkeiten nach § 43a Abs. 1 WPO handelt es sich um die originär dem WP erlaubten Formen der Berufsausübung. Die in § 43a Abs. 2 WPO genannten Tätigkeiten sind dagegen mit dem Beruf des WP lediglich vereinbar. Berufsangehörige dürfen gem. § 43a Abs. 3 Nr. 2 WPO keine Tätigkeit aufgrund eines mit dem WP-Beruf unvereinbaren Anstellungsvertrags ausüben.
3.2 Erlaubte Anstellungsverhältnisse
Als Kerntätigkeit eines nicht selbständig tätigen WP fällt unter § 43a Abs. 1 Nr. 3 WPO die Tätigkeit als zeichnungsberechtigter Angestellter
bei einem WP oder einer WPG, |
bei Personengesellschaften nach § 44b Abs. 1,19) |
bei EU- oder EWR-Abschlussprüfern und Abschlussprüfungsgesellschaften oder |
bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden und Prüfungsstellen für Sparkassen- und Giroverbände oder überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. |
Gleichgestellt ist die Tätigkeit des WP als gesetzlicher oder zeichnungsberechtigter Vertreter bei den genannten Personen, Gesellschaften und Einrichtungen.
Ohne Weiteres erlaubt sind eine Reihe von weiteren Tätigkeiten als gesetzlicher Vertreter oder Angestellter bei bestimmten in § 43a Abs. 1 Nr. 4 bis 10 WPO aufgezählten Gesellschaften und Institutionen, z. B. als Angestellter der WP. Sie zählen ebenfalls zu den originären Tätigkeiten eines WP.20)
3.3 Mit dem WP-Beruf vereinbare Anstellungsverhältnisse
Mit dem Beruf des WP lediglich vereinbar sind nach § 43a Abs. 2 WPO die folgenden Anstellungstätigkeiten:
die Tätigkeit als Lehrer oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an wissenschaftlichen Instituten oder Hochschulen (Nr. 2), |
die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Europäischen
|