Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer. Richard Harder

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Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer - Richard Harder

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WPO zulässig ist.

      Die EWIV ist die erste europäische Gesellschaftsform und dient in erster Linie der grenzüberschreitenden Kooperation kleiner und mittlerer Unternehmen. Rechtsgrundlage für die EWIV ist die europäische EWIV-VO vom 25. 7. 1985, die in den Mitgliedsstaaten unmittelbar gilt. Sie darf nur Hilfstätigkeiten für ihre Mitglieder ausüben und nicht in eigener Gewinnerzielungsabsicht tätig werden. Der Mitgliederkreis muss grenzüberschreitend sein. Ein WP darf Geschäftsführer einer EWIV sein, wenn die Mitglieder ausschließlich Personen sind, mit denen eine gemeinsame Berufsausübung i. S. des § 44b WPO zulässig ist. Eine große praktische Bedeutung hat sie bisher nicht erlangt.

      3.4 Öffentliche Ämter

      Der WP kann nach § 44a WPO bestimmte öffentliche Ämter übernehmen, ohne seine Bestellung zu verlieren. Er darf aber seinen Beruf als WP nicht ausüben, es sei denn, er nimmt die ihm übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahr. Dazu gehören öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse als Wahlbeamter auf Zeit, wenn er die ihm übertragene Aufgabe ehrenamtlich ausübt. Zu den Wahlbeamten gehören insbesondere die von den kommunalen Vertretungskörperschaften gewählten leitenden Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände.21) Entsprechendes gilt für die Eingehung von öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnissen. Dazu gehören z. B. die Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierungen.22) Die WPK kann auf Antrag einen Vertreter bestellen oder dem WP gestatten, den Beruf selbst auszuüben, wenn die Einhaltung der allgemeinen Berufspflichten dadurch nicht gefährdet ist (§ 44a Satz 2 WPO).

      3.5 Nicht erlaubte Anstellungsverhältnisse

      Anstellungsverhältnisse mit Berufsfremden dürfen WP nicht eingehen (§ 43a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WPO). Das Verbot gilt insbesondere für jede Angestelltentätigkeit in gewerblichen Unternehmen, z. B. für die Anstellung als Geschäftsführer bei einer Unternehmensberatungsgesellschaft23) oder bei einem hochschulnahen Institut in der Rechtsform einer GmbH24). Erlaubt sind nur die in § 43a Abs. 1 und 2 WPO genannten Anstellungsverhältnisse.

      Das Verbot für alle übrigen Anstellungsverhältnisse hängt nicht ab von der Form der vertraglichen Vereinbarung. Es kommt allein auf die inhaltliche Ausgestaltung an. Auch faktische Anstellungsverhältnisse bei gewerblichen Unternehmen sind deshalb ausgeschlossen.25) Nach den gleichen Kriterien ist auch eine freie Mitarbeit zu beurteilen. Das Verbot soll die Unabhängigkeit des WP stärken. Die WPK kann Ausnahmen von dem Verbot zulassen (§ 43a Abs. 3 Satz 2 und 3 WPO). Das kann z. B. dann geschehen, wenn eine treuhänderische Verwaltung in Form eines Anstellungsverhältnisses erfolgen soll. Man wird eine zeitliche Begrenzung fordern müssen.26)

      3.6 Änderungen durch das APAReG

      Vor der Änderung durch das APAReG waren einem WP auch Angestelltenverhältnisse bei sozietätsfähigen Personen wie z. B. vBP, RA, StB und bei entsprechenden Berufsgesellschaften untersagt.27) Eine Ausnahme galt nur für die Stellung als gesetzlicher Vertreter einer BPG, StbG oder Rechtsanwaltsgesellschaft. Unzulässig waren außerdem Anstellungsverhältnisse bei einer einfachen Partnerschaftsgesellschaft, also einer Partnerschaft, die nicht als WPG anerkannt ist.28) Die WPK bewertete eine solche Anstellung bei einer einfachen Partnerschaftsgesellschaft als unvereinbare Tätigkeit, die den Widerruf der Bestellung zur Folge haben müsse.

      Mit § 43a Abs. 1 Nr. 3 WPO i. d. F. des APAReG hat sich die Rechtslage entscheidend geändert. Ohne Weiteres erlaubt sind nämlich Anstellungsverhältnisse bei Personengesellschaften nach § 44b Abs. 1 WPO. Zu den „Personengesellschaften“ gehören folgende Rechtsformen: Sozietät (= BGB-Gesellschaft), OHG, KG, GmbH & Co. KG und die Partnerschaftsgesellschaft.

      In diesen Gesellschaftsformen dürfen Berufsangehörige mit anderen Freiberuflern ihren Beruf ausüben, vorausgesetzt dass die Mitgesellschafter einer Berufsaufsicht im Geltungsbereich der WPO unterliegen und ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO haben. Damit ist eine gemeinsame Berufsausübung nicht auf Mitgesellschafter beschränkt, die WP sind. Vielmehr können sie auch anderen freien Berufen angehören. Dazu gehören z. B. StB, vereidigte Buchprüfer, RA, aber auch Ingenieure und Patentanwälte. Entgegen der früheren Regelung können Berufsangehörige bei diesen Personengesellschaften, an denen WP als Gesellschafter beteiligt sind, im Angestelltenverhältnis tätig werden, also auch bei interprofessionellen Gesellschaften. Der Wortlaut des § 44b Abs. 1 WPO verbietet aber ein Anstellungsverhältnis bei einer anderen freiberuflichen Personengesellschaft, die nur aus Nicht-WP besteht. Die Vorschrift setzt also die Beteiligung von WP an der Gesellschaft voraus.

      Beispiele WP Schulze kann Angestellter bei einer einfachen Partnerschaft sein, die aus WP und StB besteht. Er darf aber kein Anstellungsverhältnis eingehen bei einer Sozietät, deren Gesellschafter nur RAe und StB sind.

      3.7 Beamtenverhältnisse

      Eine Tätigkeit in einem Beamtenverhältnis oder einem nicht ehrenamtlich ausgeübten Richterverhältnis darf der WP nicht ausüben. Eine Ausnahme gilt nur für die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an wissenschaftlichen Instituten oder Hochschulen (§ 43a Abs. 2 Nr. 2 WPO). Etwas anderes gilt bei öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnissen (vgl. dazu Abschn. 3.4).

      4. Rechtsberatung durch den Wirtschaftsprüfer (§ 5 Abs. 1 RDG)29)

      4.1 Allgemeines

      Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) regelt seit dem 1. 7. 2008 in Deutschland die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Nach § 5 Abs. 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- und Tätigkeitsbild gehören. Der WP kann also in Angelegenheiten, mit denen er beruflich befasst ist, auch die Rechtsberatung übernehmen, soweit diese als Nebenleistung zu seinem Berufs- und Tätigkeitsbild gehört. Eine allgemeine, von einem konkreten Mandat losgelöste Rechtsberatung, ist demnach ausschließlich dem RA vorbehalten und dem WP verwehrt. Insbesondere im Bereich der steuerlichen und wirtschaftlichen Beratung wird für den WP häufig der Grenzbereich zur Rechtsberatung tangiert und kann dann zu einer erlaubten Rechtsberatung führen.

      Bei der Auftragserteilung ist zu beachten: Will ein Mandant z. B. seinem steuerlichen Berater einen über die steuerliche Beratung hinausgehenden Auftrag erteilen, so muss er dies klar und eindeutig zum Ausdruck bringen. Nur wenn der WP/StB erkennen kann, dass der Mandant eine über die berufsspezifische Fragestellungen hinausgehende Beratung und Betreuung verlangt, kann aufgrund Stillschweigens des WP/StB eine entsprechende konkludente Beauftragung in Betracht kommen.30) Entsprechendes gilt für die Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten.31)

      4.2 Abgrenzung zwischen zulässiger und nicht erlaubter Rechtsberatung

      Die Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger Rechtsberatung kann im Einzelfall auch unter der Geltung des RDG schwierig sein. Zur Abgrenzung ist auf den Kern und Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen. Es ist danach zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt, oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht.32) Eine gesonderte Vergütung spricht gegen das Vorliegen einer bloßen Nebenleistung. Grundsätzlich dürfen WP keine vollständigen Verträge, gleich welcher Art, für ihre Mandanten entwerfen. In der Rechtsprechung wurde der Entwurf einer Scheidungs- und Trennungsvereinbarung33), eines Darlehensvertrags34) und eines Treuhandvertrags35) durch StB und WP als unzulässige Rechtsberatung gewertet.

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