Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung. Thomas Gächter

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offenbar immer weniger soziales Entgegenkommen.»[45]

      Abgrenzung zur ALVZiel der IV sei es, den durch einen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsausfall in einem gewissen Rahmen auszugleichen, während die Arbeitslosenversicherung das Risiko von Arbeits- und damit Verdienstausfällen, die durch die wirtschaftlichen Verhältnisse bedingt seien, teilweise abdecke (konjunkturelle, strukturelle, technologische Arbeitslosigkeit).[52]

      Wandel des Invaliditätsbegriffs?

      EVG-PraxisDie verschärfte Verwaltungspraxis spiegelte sich auch in der Rechtsprechung wider. In zwei Leitentscheiden präzisierte das EVG Anfang der 1980-er Jahre zunächst die Abgrenzung zwischen Erwerbsunfähigkeit und fehlender Erwerbsmöglichkeit (Erwerbslosigkeit) (BGE 107 V 17) und ging anschliessend dazu über, von den wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt (BGE 110 V 273) stark zu abstrahieren und eine beruflich-praktische Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit vermehrt zu fingieren.

      Fiktive ErwerbstätigkeitGerade die Rechtsprechung im Anschluss an das Urteil Bey zeigt, dass mit dem «Wegdefinieren des Arbeitsmarktes» (Rz. 37) durch den theoretischen und abstrakten Begriff eines ausgeglichenen (fiktiven) Arbeitsmarktes letztlich nicht nur von der Erwerbslosigkeit, sondern auch von der individuell-konkreten Erwerbsfähigkeit abstrahiert wird. Ausschlaggebend wird dann eine Art «fiktiver Erwerbsfähigkeit»: Die Erwerbsfähigkeit bestimmt sich nicht (mehr) danach, welche zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls bestehen. Vielmehr erübrigt sich eine Abklärung der persönlichen Verhältnisse im Einzelfall, wenn ein «Arbeitsmarkt» fingiert wird, «auf dem jedermann ein seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten und seiner Ausbildung entsprechender Arbeitsplatz offensteht». Der Grundsatz der Zumutbarkeit wird so durch einen zur Fiktion erklärten ausgeglichenen Arbeitsmarkt übersteuert bzw. eingeschränkt.

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