Controllingorientiertes Finanz- und Rechnungswesen. Markus W. Exler

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also bei Wertpapieren, die für eine langfristige Anlage vorgesehen sind, bei denen außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden können. Was im Umkehrschluss bedeutet, dass bei einzuschätzender absehbarer Kurserholung nicht auf den Marktwert abgeschrieben werden muss und ein gemildertes Niederstwertprinzip zum Ausdruck bringt. Alle anderen Vermögenspositionen werden nach dem Grundsatz eines strengen Niederstwertprinzips auf den niedrigeren beizulegenden Wert bzw. Marktwert abgeschrieben.

      Eine Besonderheit ist die Erfassung so genannter „Geringwertiger Wirtschaftsgüter, kurz GWG“ 7), die aus dem Steuergesetz (§ 6 Abs. 2 EStG) hergeleitet werden. Die vom Gesetzgeber 2008 eingeführte Pool-Abschreibung wurde seit 2010 wieder mit der früher schon akzeptierten GWG-Sofortabschreibung ergänzt, deren Grenze 410 € (ohne USt) ist. Demzufolge stehen aktuell drei Abschreibungsmöglichkeiten gegenüber:

1.Die Abschreibung (§ 7 EStG) über die Nutzungsdauer gemäß AfA-Tabelle (analog aller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens)
2.Die Sofortabschreibung für GWG bis 410 € (§ 6 Abs. 2 EStG)
3.Die Sammelabschreibung als so genannte Pool-Abschreibung für alle GWG zwischen 150 € und 1.000 € (§ 6 Abs. 2a EStG)

      Geringwertige Wirtschaftsgüter sind Gegenstände des Anlagevermögens die beweglich, abnutzbar und selbständig nutzbar sind. Ein Bürostuhl bspw. ist selbständig nutzbar und demzufolge als GWG erfassbar, während aber ein Drucker für einen PC nur als wirtschaftliche Einheit mit diesem funktioniert und demzufolge nicht als GWG sofort abschreibbar ist. Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungspreis von weniger als 150 € können sofort in der GuV als Betriebsausgaben gewinnmindernd erfasst werden, während Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten über 1.000 € bilanziert und über die wirtschaftliche Nutzungszeit abgeschrieben werden.

      3.2.1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände

      Entgeltlich erworbene Teile des Anlagevermögens wie Markennamen, Drucktitel und Verlagsrechte, Computersoftware, Lizenzen- und Franchiseverträge, Urheberrechte und Patente, Rezepte, Modell, Entwürfe und Prototypen sowie immaterielle Vermögensgegenstände in Entwicklung werden handelsrechtlich (§ 246 Abs. 1 Satz 1 HGB) und auch nach IFRS (IAS 38.9 und 38.11) als immaterielle Vermögensgegenstände angesetzt. Für eine Aktivierungspflicht wird die wirtschaftliche Verfügungsmacht, ein Nutzenzufluss, die verlässliche Bewertung (IAS 38.21) sowie eindeutige Identifizierbarkeit (IAS 38.11) zugrunde gelegt.

      ABB. 21: Der Ansatz immaterieller Vermögenswerte

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Können nach § 255 Abs. 2a Satz 4 HGB Forschung und Entwicklung als selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nicht verlässlich voneinander unterschieden werden, ist eine Aktivierung ausgeschlossen.
Werden nach § 268 Abs. 8 HGB selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände aktiviert, „… so dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens den insgesamt angesetzten Beträgen abzüglich der hierfür gebildeten latenten Steuern entsprechen. Werden aktive latente Steuern in der Bilanz ausgewiesen, ist Satz 1 auf den Betrag anzuwenden, um den die aktiven latenten Steuern die passiven latenten Steuern übersteigen. Bei Vermögensgegenständen im Sinn des § 246 Abs. 2 Satz 2 ist Satz 1 auf den Betrag abzüglich der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern anzuwenden, der die Anschaffungskosten übersteigt.“
Ein erworbener (derivativer) Geschäfts- oder Firmenwert wird nach § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand interpretiert und demzufolge über die Nutzungszeit planmäßig abgeschrieben (§ 253 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB). Darüber hinaus muss außerplanmäßig auf den beizulegenden Wert abgeschrieben werden, der sich über eine Unternehmensbewertung oder über einen Börsen- bzw. Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt (§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB). Bei einer Abschreibungsdauer von mehr als 5 Jahren besteht eine Erläuterungspflicht im Anhang. Steuerrechtlich wird dieser über 15 Jahre linear abgeschrieben. Die Erfassung ist selten diskussionslos, da es an der Einzelveräußerungsfähigkeit mangelt, eine Werthaltigkeitsunsicherheit besteht und nicht in einem engeren Sinn zur wirtschaftlichen Wertschöpfung des Unternehmens beiträgt. Nach IFRS ist der derivative Firmenwert ansatzpflichtig (IAS 36.80), wird aber seit dem 31. 3. 2004 nicht mehr planmäßig abgeschrieben, sondern ausschließlich einer jährlichen Werthaltigkeitsprüfung (Impairment test nach IAS 36.80 - 99) unterzogen (IFRS 3.55). Als „Impairment losses“ werden die Wertminderungen wie außerplanmäßige Abschreibungen in der Erfolgsrechnung gebucht.
Ein selbst geschaffener (originärer) Geschäfts- oder Firmenwert darf weder handelsrechtlich (§ 248 Abs. 2 Satz 2 HGB) noch nach IFRS (IAS 38.48) aktiviert werden.
Anlauf- und Gründungskosten dürfen auch handelsrechtlich nicht aktiviert werden (§ 248 Abs. 1 Nr. 1 HGB).
Selbst geschaffene Markennamen, Drucktitel, Verlagsrechte sowie Kundenlisten sowie vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens dürfen nicht aktiviert werden (§ 248 Abs. 2 Satz 2 HGB und IAS 38.63).

      Beispiel: Ein Unternehmen, welches sich überwiegend mit Forschungs- und Entwicklungsleistungen beschäftigt, hat mittels einer sehr aufwendigen Weiterbildung die Mitarbeiter auf ein sehr hohes Niveau gebracht. Dieses wirkt sich auch in der betrieblichen Wertschöpfung aus. Da das Unternehmen recht wenig Sachanlagevermögen hat, wird überlegt, ob das Know-how der Mitarbeiter nach HGB und IFRS aktiviert werden kann.

      Ist eine Aktivierung erlaubt?

      Lösung: Da keine eindeutigen Werte zugeordnet werden können (§ 255 Abs. 2a HGB), ist ein Bilanzansatz nicht möglich. Außerdem könnten die Mitarbeiter kündigen. Nach IASB R.85 muss die Wahrscheinlichkeit für einen zukünftigen wirtschaftlichen Nutzen gegeben sein.

      ABB. 22: Die Bewertung immaterieller Vermögenswerte

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      3.2.1.2 Sachanlagen

      Erfasst werden Vermögensgegenstände, die für Zwecke der Herstellung oder der Lieferung von Gütern und Dienstleistungen angeschafft worden sind, wie bspw. Grundstücke, Gebäude, Firmenautos, Betriebs- und Geschäftsausstattung, EDV-Anlagen, Produktionsmaschinen etc.

      3.2.1.2.1 Bilanzansatz

      Während Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens handelsrechtlich ausschließlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden müssen, die in den Folgejahren über die Abschreibungen

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