Völkerrecht. Bernhard Kempen
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M. Bortfeld, Der Afrikanische Gerichtshof für Menschenrechte: eine Untersuchung des Zusatzprotokolls zur Afrikanischen Charta für die Menschenrechte und die Rechte der Völker, 2005; M. Graf, Die Afrikanische Menschenrechtscharta und ihre Bedeutung für einschlägiges innerstaatliches Recht am Beispiel Tanzanias, 1997; A. Zimmermann/J. Bäumler, Der Afrikanische Gerichtshof für Menschen- und Völkerrechte, KAS Auslandsinformationen 7/2010, http://www.kas.de/wf/doc/kas_20018-544-1-30.pdf (31.1.2013).
Die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 27.6.1981, auch Banjul-Charta genannt, ist Grundlage und Kern des regionalen Menschenrechtsschutzsystems in Afrika im Rahmen der Afrikanischen Union (AU). Sie enthält neben dem Katalog individueller und kollektiver Menschenrechte und -pflichten Bestimmungen über die Errichtung der Afrikanischen Kommission für Menschenrechte und Rechte der Völker (AKMR); seit Inkrafttreten eines Zusatzprotokolls 2004 besteht auch ein Afrikanischer Gerichtshof für Menschenrechte und Rechte der Völker (AGMR).
I. Entstehung und Mitgliedschaft
Erste Ideen zur Schaffung eines eigenen afrikanischen Menschenrechtssystems wurden in den 1960er Jahren geäußert – beeinflusst von den internationalen Menschenrechtspakten und -verfahren wie auch von den regionalen Schutzsystemen in Europa und Amerika. Es waren aber erst die systematischen und schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen unter den diktatorischen Regimen in Zentralafrika, Äquatorialguinea und Uganda (Idi Amin), die neben den Entwicklungen in anderen Regionen und der UNO letztlich den Anstoß zu konkreten Vorarbeiten ab 1979 gaben. Zwei Jahre später verabschiedete die Versammlung der Organisation für Afrikanische Einheit (OAU) den Text der Charta, die nach Ratifikation von mehr als der Hälfte der OAU-Mitglieder am 21.10.1986 in Kraft trat. Mit Ausnahme des Südsudans haben alle Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union, die 2001 an die Stelle der OAU trat, die Banjul-Charta ratifiziert, d. h. insgesamt 53 Staaten. Marokko ist als einziger afrikanischer Staat nicht Mitglied der AU und auch nicht Vertragspartei der Banjul-Charta.
1. Anwendungsbereich
Der Text der Charta enthält keine Einschränkung hinsichtlich der Anwendbarkeit in personeller oder territorialer Hinsicht. Die → Staaten erkennen allgemein die Rechte, Pflichten und Freiheiten der Charta an und verpflichten sich, sie zu verwirklichen. Dabei enthält die Charta sowohl Rechte des Einzelnen als auch kollektive Menschenrechte (→ Menschenrechte der dritten Generation).
2. Die einzelnen Menschenrechte
Kapitel I des I. Teils der Charta enthält zunächst die individuellen Rechte; und zwar einerseits bürgerliche und politische und andererseits wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Zur ersten Gruppe zählen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 4), auf Achtung der Menschenwürde und Anerkennung der Rechtspersönlichkeit einschließlich des Verbots von Folter und grausamer und unmenschlicher Behandlung (Art. 5), das Recht auf Freiheit und persönliche Sicherheit (Art. 6) und der Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren sowie die Grundsätze ne bis in idem und nulla poena sine lege (Art. 7); außerdem ist die Unabhängigkeit der Gerichte zu gewährleisten (Art. 26). Hinzu kommen Gewissens-, Berufs- und Religionsausübungsfreiheit (Art. 8), das Recht auf Information und freie Meinungsäußerung (Art. 9), die Koalitions- und die Versammlungsfreiheit (Art. 10 und 11) sowie Freizügigkeit einschließlich des Rechts, das eigene Land zu verlassen und in anderen Ländern vor Verfolgungen Asyl zu suchen, soweit mit deren Recht vereinbar; Massenausweisungen von Ausländern sind verboten (Art. 12). Politische Rechte, namentlich hinsichtlich der Beteiligung an der Staatsführung, auf Zulassung zu öffentlichen Ämtern, Einrichtungen und Dienstleistungen werden ebenso garantiert (Art. 13) wie das Recht auf Eigentum (Art. 14). Abgerundet werden die Rechte der ersten Generation durch den Gleichheitssatz, der sowohl allgemein postuliert wird (Art. 3, 19) als auch in allgemeinen und besonderen Diskriminierungsverboten unterstrichen wird (s. Art. 2 und Art. 18 Abs. 3 einerseits und Art. 12 Abs. 5, Art. 13 Abs. 3 andererseits). Zu den Rechten der zweiten Generation zählen insbesondere das Recht auf Arbeit (Art. 15), auf Gesundheit (Art. 16), auf Bildung und Teilhabe am kulturellen Leben (Art. 17) und der Schutz der Familie, der Frauen, Kinder, Alten und Behinderten (Art. 18).
Weiterhin garantiert die Charta – und dies ist eine Besonderheit des afrikanischen Systems – kollektive Menschenrechte: das → Selbstbestimmungsrecht (Art. 20), das Recht, über Naturreichtümer und Bodenschätze zu verfügen (Art. 21), das Recht auf eigene wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung (Art. 22), auf nationalen und internationalen Frieden (Art. 23) und auf eine zufriedenstellende Umwelt (Art. 24). Die AKMR hat insoweit die Auffassung vertreten, dass sowohl die Rechte der zweiten als auch die der dritten Generation verbindlich seien und angewendet werden könnten (AKMR, Social and Economic Rights Action Center and Center for Economic and Social Rights ./. Nigeria, Oktober 2001, Beschwerde Nr. 155/96).
Im zweiten Kapitel des I. Teils sind sodann Pflichten des Einzelnen gegenüber der Familie, der Gesellschaft, dem Staat und sonstiger Gemeinschaften festgehalten (Art. 27), ebenso zur Achtung seiner Mitmenschen (Art. 28); weitere Pflichten v.a. gegenüber dem Staat finden sich in Art. 29.
3. Schranken und Außerkraftsetzung
Die Schranken der Rechte sind in den einzelnen Vorschriften selbst geregelt. In allgemeiner Weise bestimmt lediglich Art. 27 Abs. 2, dass die Ausübung der Rechte unter Berücksichtigung der Rechte anderer, der kollektiven Sicherheit, der Sittlichkeit und der gemeinsamen Interessen erfolgen müsse. Eine allgemeine Möglichkeit zur Außerkraftsetzung der Rechte im Kriegs- oder sonstigen Notfall sieht die Banjul-Charta, anders als die → Amerikanische Menschenrechtskonvention und die → EMRK, nicht vor.
4. Sonstige Übereinkommen
Die Mitgliedstaaten haben im Einklang mit Art. 66 der Charta weitere Protokolle und Vereinbarungen zur Ergänzung der Rechte abgeschlossen. Hierzu zählen die Afrikanische Charta über die Rechte und das Wohlergehen des Kindes vom 11.7.1990, in Kraft seit dem 29.11.1999, das am 25.11.2005 in Kraft getretene und mittlerweile von 35 Staaten ratifizierte Protokoll über die Rechte der Frauen in Afrika vom 11.7.2003, eine umfassende Kodifizierung der Frauenrechte entsprechend den Garantien in der Banjul-Charta; weiterhin die Afrikanische Charta über Demokratie, Wahlen und Regierungsführung vom 30.1.2007, in Kraft seit dem 15.2.2012, sowie das Übereinkommen der AU betreffend den Schutz und die Unterstützung von Binnenvertriebenen in Afrika vom 23.10.2009, das am 6.12.2012 in Kraft trat. Hinzu tritt das zeitlich noch vor der Banjul-Charta verabschiedete Übereinkommen der OAU zu besonderen Aspekten des Flüchtlingsproblems in Afrika vom 10.9.1969, in Kraft seit dem 20.6.1976.
III. Durchsetzungsmechanismen
Ursprünglich sah die Banjul-Charta nur die Errichtung der Afrikanischen Kommission für Menschenrechte und Rechte der Völker (AKMR) vor. Die Kommission ist ein Expertengremium aus elf von der AU-Versammlung für sechs Jahre gewählten unabhängigen Persönlichkeiten (Art. 30 ff. Banjul-Charta). Sie tritt für zwei bis drei Sitzungen