Steuerstrafrechtliche Risiken in Krise und Insolvenz. Jens M. Schmittmann
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Durch das SanInsFoG wurde § 55 Abs. 4 InsO zwar auf die vorläufige Eigenverwaltung erstreckt, aber zugleich auf die Umsatzsteuer, sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben, bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern, die Luftverkehr- und Kraftfahrzeugsteuer sowie die Lohnsteuer begrenzt.73
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In Insolvenzverfahren, die vor dem 1.1.2021 beantragt worden sind, sind gem. Art. 103m EGInsO die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden, sodass der vorläufige Insolvenzverwalter in „Altfällen“ sicherzustellen hat, dass in der Minute seiner Bestellung, die sich aus dem Sicherungsbeschluss des Insolvenzgerichts ergibt, alle Daten erfasst werden.
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In der Praxis hat der vorläufige Insolvenzverwalter daher sicherzustellen, dass in der Minute seiner Bestellung, die sich aus dem Sicherungsbeschluss des Insolvenzgerichts ergibt, alle Daten erfasst werden, um eine Bilanz aufzustellen bzw. eine Einnahme-Überschuss-Rechnung für den Zeitraum ab Anordnung der Sicherungsmaßnahmen anzufertigen.
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In Insolvenzverfahren, die nach dem 31.12.2020 beantragt worden sind, gilt dies wegen der Änderung des § 55 Abs. 4 InsO aus steuerrechtlicher Sicht nicht mehr. Es müssen aber jedenfalls die Aufzeichnungen gefertigt werden, die für die insolvenzrechtliche Rechnungslegung erforderlich sind.
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Im Hinblick darauf, dass Masseverbindlichkeiten vom Insolvenzverwalter von Amts wegen zu berücksichtigen sind, besteht ein erhebliches Risiko einer Steuerhinterziehung i.S.v. § 370 AO, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter bzw. der Insolvenzverwalter das der Steuererklärung zugrunde zu legende Zahlenmaterial nicht sorgfältig ermittelt und dadurch das zu versteuernde Einkommen zu gering angegeben wird. Hat der (vorläufige) Insolvenzverwalter allerdings die Zahlen nicht sorgfältig ermittelt und ergibt sich dadurch eine höhere Steuerzahllast als bei zutreffender Berechnung, scheidet zwar eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO aus, allerdings macht der Insolvenzverwalter sich gemäß § 60 Abs. 1 InsO gegenüber den Insolvenzgläubigern schadensersatzpflichtig, wenn zugunsten des Finanzamtes objektiv zu hohe Masseverbindlichkeiten ermittelt werden, die zu einer Minderung der Quotenaussicht der Gläubiger gemäß § 38 InsO führen.74
4. Sonstige Steuerarten
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Bei den sonstigen Steuerarten gelten die vorstehenden Ausführungen sinngemäß.
73 Vgl. Schmittmann, StuB 2019, 360ff.; Schmittmann, ZInsO 2021, 211ff. 74 Vgl. zu den Pflichten des Insolvenzverwalters gegenüber Insolvenz- und Massegläubigern: Thole, in: K. Schmidt, InsO, § 60 Rn. 20ff.
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