Handbuch Betreuungsrecht. Sybille M. Meier

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Handbuch Betreuungsrecht - Sybille M. Meier Betreuungsrecht

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      323

      Beispiel

      Der vermögende Burkhard K. und seine Tochter Lena L. hatten jahrelang keinen Kontakt. Als Frau L. bemerkt, dass der dement werdende Burkhard K. sein Geld wahllos an Frauen verschenkt, beantragt sie eine Betreuung. Rechtsanwältin Julia B. wird zur Betreuerin eingesetzt. Frau L. unterschlägt einen an Herrn K. gerichteten Brief des Betreuungsgerichtes, aus dem hervorgeht, dass Rechtsanwältin B. für das erste Jahr der Führung der Betreuung eine Vergütung in Höhe von 13.000 € bewilligt wurde, u.a. wegen Tätigkeiten, die nach dem RVG zu vergüten waren. Die sich in finanziellen Schwierigkeiten befindliche Lena L. beschließt daraufhin, selbst die Führung der Betreuung zu übernehmen und beantragt über den Rechtsanwalt Robert N. Akteneinsicht.

      324

      Es ist gängige verfassungsrechtlich höchst bedenkliche Praxis der Betreuungsgerichte, in derartigen Fällen ohne weiteres Akteneinsicht nach § 13 FamFG zu genehmigen. Die Bestimmung hat folgende Voraussetzungen:

      Gehört der Antragsteller zu den Verfahrensbeteiligten nach § 274 BGB, dann hat er nach § 13 Abs. 1 FamFG grundsätzlich das Einsichtsrecht. Dies gilt insbesondere für den Betreuer. Für diesen ist es am Anfang der Betreuerbestellung zur Wahrnehmung seiner Aufgaben in jeglichem Aufgabenkreis unabdingbar, Akteneinsicht zu nehmen, insbesondere in das Sachverständigengutachten und den Sozialbericht.

      325

      Beispiel

      326

      Liegt keine Beteiligtenstellung vor, ist eine Einsichtnahme in die Betreuungsakten an folgende Voraussetzungen geknüpft:

Vorliegen eines berechtigten Interesses seitens des Antragstellers;
Glaubhaftmachung des Interesses;
Fehlen von Gründen, die trotz der vorstehenden Voraussetzungen der Gewährung entgegenstehen.

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      328

      Beispiel

      Das Kreditinstitut K. hat eine Forderung gegen den Betroffenen Bernhard P. in Höhe von 10.000 € aus einem rechtskräftigen Urteil. K. beantragt Akteneinsicht um zu ermitteln, ob eine Zwangsvollstreckung gegen Herrn P. erfolgversprechend ist. Dem K. ist Akteneinsicht zu verweigern. K. kann sich nach erfolgter Betreuerbestellung an den Betreuer wenden. Ein berechtigtes Interesse ist zu verneinen trotz eines Interesses wirtschaftlicher Art.

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      330

      Die Beachtung der vorstehend zitierten Grundsätze des Bundesverfassungsgerichtes erfordert es, Akteneinsichtsbegehren wie folgt zu behandeln:

Selbst die Stellung als Beteiligter verschafft kein automatisches Recht auf Akteneinsicht;
Berechtigte müssen zwingend ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und nur hierauf bezogen kann – wenn überhaupt – Akteneinsicht gewährt werden;
der Betroffene muss über das Gesuch zur Akteneinsicht obligat unterrichtet werden mit dem Ziel zu eruieren, ob Einverständnis besteht. Kann er sich weder verständigen noch seinen Willen kundtun, ist ihm zur Wahrung seiner Interessen ein Verfahrenspfleger zu bestellen;
im Falle einer Zustimmungsverweigerung durch den Betroffenen ist im Rahmen der vom Gericht zu treffenden Ermessensentscheidung sein Geheimhaltungsrecht abzuwägen gegen das Interesse des Antragstellers. Ein Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen bedarf einer höherrangigen verfassungsrechtlichen Legitimation.

      331

      Anmerkungen

       [1]

      BVerfGE NJW 1984, 419 ff.

       [2]

      BVerfGE NJW 1984, 419, 422.

       [3]

      Schimke Datenschutz und Betreuungsrecht, BtPrax 1993, S. 74 f.

       [4]

      BGH BtPrax 2014, 131.

       [5]

      LG München I BtPrax

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