Unternehmenskauf bei der GmbH. Stephan Ulrich
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Anmerkungen
Berens/Brauner/Strauch S. 467 f.
IX. Öffentlich-rechtliche Aspekte
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Beim Unternehmenskauf ist eine Prüfung der öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen unverzichtbar. Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften können mit hohen Bußgeldern belegt werden. Je nach Verstoß können Behörden auch eine – im Worst Case dauerhafte – Stilllegung einzelner Betriebe oder Anlagen verfügen.
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Für das Zielunternehmen und dessen Betriebsstätten sind insbesondere die baurechtlichen Vorgaben im Hinblick auf die bestehende und eine zukünftige Nutzung relevant. Dazu sollte die bauplanungsrechtliche Situation der Betriebsstätten und deren angrenzende Umgebung durch Prüfung der Darstellungen des Flächennutzungsplans und – sofern vorhanden – der Festsetzungen des Bebauungsplans festgestellt werden. Trotz der Bereitstellung bauplanungsrechtlicher Unterlagen auf Webseiten oder in online einsehbaren „Geo-Portalen“ empfiehlt es sich, eine bauplanungsrechtliche Anfrage unter genauer Bezeichnung der Liegenschaft zu stellen. Denn für online bereitgestellte Unterlagen übernehmen die Gemeinden regelmäßig keine Haftung hinsichtlich Aktualität und inhaltlicher Richtigkeit.
Angezeigt ist auch eine Prüfung der Bau– und sonstigen Genehmigungen für die baulichen Anlagen, insbesondere im Hinblick darauf, ob alle behördlichen Auflagen und Nebenbestimmungen erfüllt sind und – sofern für den laufenden Betrieb relevant – fortlaufend eingehalten werden. Zudem sollte geprüft werden, ob die behördlichen Schlussabnahmescheine vorliegen. Denn diese stellen ein gewichtiges Indiz für eine genehmigungskonforme Errichtung dar.
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Daneben kann die Unternehmenstätigkeit von dem Vorliegen weiterer öffentlich-rechtlicher Genehmigungen abhängig sein, z.B. für Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz oder personen- bzw. sachbezogenen Konzessionen des Gewerbe– oder Gaststättenrechts oder solcher nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.[1]
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Zu prüfen ist auch, ob das Zielunternehmen die gesetzlichen Vorgaben für die Bereiche Arbeitsplatzsicherheit, Brandschutz, Unfallverhütung, Lärm- und Emissionsschutz etc. erfüllt.[2] Dazu gehört auch – soweit im Einzelfall einschlägig – die Bestellung von Betriebsbeauftragten, z.B. Betriebsarzt, Beauftragte für Arbeitssicherheit, Abfall, biologische Sicherheit, Brandschutz, Datenschutz, Gefahrgut, Immissionsschutz, Laserschutz, Gewässerschutz, Sicherheit, Strahlenschutz, Störfall oder einer Vertretung für Schwerbehinderte.[3] Verstöße können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.
Falls Steuern und Sozialabgaben in der Vergangenheit nicht ordnungsgemäß abgeführt wurden, drohen Nachforderungen der Finanzverwaltung oder der Sozialversicherungsträger. Eine mögliche Strafbarkeit gem. § 266a StGB kann die Folge sein. Streit entsteht häufig über die Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern, die Anteile an der Gesellschaft halten.
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Abzuklären ist auch, dass die Voraussetzungen für in Anspruch genommene Fördermittel erfüllt und nicht entfallen sind. Andernfalls droht eine Verpflichtung zur Rückzahlung.[4]
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Beim Beteiligungserwerb an einer GmbH, an der öffentliche Anteilseigner beteiligt sind (gemischtwirtschaftliche Unternehmen), sind die aus deren Staatsnähe resultierenden Besonderheiten zu beachten.
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Gemischtwirtschaftliche Unternehmen stellen eine institutionalisierte Form der „Public-Private-Partnership“ dar, also einer Zusammenarbeit der öffentlichen Hand mit der privaten Wirtschaft. Dabei geht es um Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge, z.B. in den Bereichen von Krankenhäusern, Kultureinrichtungen, Verkehrsinfrastruktur, Entsorgungsbetriebe sowie Versorgung. Bei einem Beteiligungserwerb ist stets zu prüfen, ob solche Unternehmen nach den einschlägigen kommunalrechtlichen Vorgaben zulässig betrieben werden dürfen. Denn bei einer unzulässigen, gegen die im Einzelfall einschlägige Subsidiaritätsklausel[5] verstoßenden kommunalen Wirtschaftstätigkeit droht eine Untersagung durch die Kommunalaufsicht.[6]
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Umstritten ist, ob auch private Wettbewerber einen Verstoß gegen die kommunalrechtlichen Vorschriften zur wirtschaftlichen Betätigung rügen können. Für NRW ist geklärt, dass § 107 Abs. 1 S. 1 GO NRW betreffend die Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung der Gemeinden drittschützenden Charakter hat.[7] Damit kann privaten Wettbewerbern ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungs- und Folgenbeseitigungsanspruch dahingehend zustehen, dass die Gemeinde eine unzulässige wirtschaftliche Betätigung unterlässt.[8]
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Die Gemeindeordnungen der Länder umfassen detaillierte Regelungen zur Zulässigkeit einer kommunalen Wirtschaftstätigkeit, vgl. z.B. §§ 107 ff. Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalens (GO NRW).
Anmerkungen
Zu den öffentlich-rechtlichen Beschränkungen s.u. 5. Kap. Rn. 74 ff; vgl. Hettler/Stratz/Hörtnagl/Zwirner § 2 Rn. 165.
Berens/Brauner/Strauch S. 461.
Frey/Bruhn § 26 Rn. 30.
Berens/Brauner/Strauch S. 461; Elfring JuS-Beil. 2007, 3, 8.
In NRW entfiel durch Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung v. 17.5.1994 die Subsidiaritätsklausel. Mit dem Gesetz zur Stärkung der wirtschaftlichen Betätigung von Gemeinden und Gemeindeverbänden im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen v. 25.11.1997 wurden die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine wirtschaftliche Betätigung auf dem Gebiet der Telekommunikation erweitert. Mit dem 1. Modernisierungsgesetz NRW v. 15.6.1999 wurde die 1994 gestrichene Subsidiaritätsklausel wieder in das Gesetz aufgenommen.