BIM und Recht in Österreich. Wilhelm Bergthaler

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BIM und Recht in Österreich - Wilhelm Bergthaler

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       3.3 Einordnung von BIM in urheberrechtliche Kategorien

       3.3.1 BIM als Werk der Baukunst?

       3.3.2 BIM als Gemeinschaftswerk

       3.3.3 Bearbeitungen von Plänen

       3.3.4 BIM als Sammelwerk/Datenbankwerk?

       3.3.5 Fazit

       3.4 Rechte und Rechteverwertung

       3.4.1 Rechte der Planer

       3.4.2 Rechteeinräumung an den Auftraggeber – Werknutzungsrecht und Werknutzungsbewilligung

       3.5 Missbräuchliche Verwendung von BIM-Modellen

       3.5.1 Allgemeines

       3.5.2 Unterlassungsanspruch

       3.5.3 Anspruch auf Beseitigung

       3.5.4 Anspruch auf Urteilsveröffentlichung

       3.5.5 Anspruch auf Schadenersatz, angemessenes Entgelt und Herausgabe des Gewinns

       3.5.6 Verwendungsanspruch bei Scheitern urheberrechtlicher Ansprüche

       3.6 Risikofälle und vertragliche Lösungsstrategien

       3.6.1 Änderungen geschützter Werkteile

       3.6.2 Vertraulichkeits-/Geheimhaltungsvereinbarung

       3.6.3 Projektpartner „infiziert“ BIM mit Plagiat

       3.6.4 Unterschiedliche oder ungenügende Rechteeinräumung der Projektpartner

       3.6.5 Spezielle Überlegungen für Arbeitgeber in Bezug auf ihre Mitarbeiter

       4 Patente und Geheimnisschutz im Verwaltungsverfahren

       4.1 Die „zündende Idee“ und ihr Schutz

       4.2 Schutz der technischen Erfindung: Patent und Gebrauchsmuster

       4.2.1 Das Patent

       4.2.2 Das Gebrauchsmuster – das „kleine Patent“

       4.3 Zusammenfassende Empfehlungen für die Vertragsgestaltung

       4.4 Geheimnisschutz vs. Planungs- und Verfahrenstransparenz

       4.4.1 Transparenz und Missbrauch

       4.4.2 Akteneinsicht und Geheimnisschutz – allgemeine Grundlagen

       4.4.3 Geheimnisschutz in UVP-Verfahren im Besonderen

       4.4.4 Geheimnisschutz bei Umweltinformationsanfragen

       4.4.5 Letzte Zuflucht: Der Einwand des Rechtsmissbrauchs

       5 Ausblick

       Literaturverzeichnis

       Die Autoren

      Vorwort

      Wenn sich eine technische Neuerung am Markt zu etablieren beginnt, ertönt binnen Kurzem der Ruf nach dem Gesetzgeber: Eine neue, auf die jeweilige Innovation zugeschnittene Regelung muss erarbeitet werden, so der Tenor (häufig aus dem Munde jener, die in gleichem Atemzug die anschwellende Überregulierung beklagen).

      Manche wünschen einen möglichst breiten Einsatz dieses Instruments, der gesetzlich voranzutreiben wäre; andere sehen darin wiederum ein Mittel des Verdrängungswettbewerbs, der durch die öffentliche Hand nicht unterstützt werden sollte. Wieder andere postulieren, die bestehenden Gesetze seien hoffnungslos veraltet und kämen mit neuen Instrumenten nicht zurecht.

      Aus juristischer Sicht können wir diesem fast schon standardisierten Diskurs zwei gute Nachrichten entgegenhalten:

      +Es gibt keine neuen, auf BIM zugeschnittenen Gesetze, und:

      +Wir brauchen auch keine (was natürlich nicht heißen soll, dass nicht hin und wieder ein prüfender Blick auf die eigenen Verträge und Vertragsgrundlagen geworfen werden sollte).

      Mit dem

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