Der Würger im Strohsack. Bernd Kaufholz
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Anfang August wird Joachim Birr zum letzten Mal verhört. Diesmal vom Staatsanwalt. Birr gibt zu, bemerkt zu haben, dass Klaus wenige Tage vor seinem Tod „etwa nur noch die Hälfte seiner Flasche trank“ und dass das Baby „unsauber und wund zwischen den Beinen“ war. Er habe sich jedoch nicht weiter darum gekümmert. „Ich tat dies absichtlich nicht, obwohl ich erkannte, dass das Kind gröblichst vernachlässigt wurde.“ Er habe deshalb nichts für den Jungen getan, weil er glaubte, dass es seine Frau mit anderen Männern treibe. Ihm sei bereits damals der Gedanke gekommen, dass Klaus auf Grund der Vernachlässigung sterben könnte. „Ich hätte den Tod verhindern können.“
Am 12. September 1963 beginnt vor dem I. Strafsenat des Magdeburger Bezirksgerichts die Hauptverhandlung gegen das Ehepaar. Und bereits einen Tag später verkündet Oberrichter Richter die Urteile: Acht Jahre Haft wegen Totschlags für Hanna Birr. Joachim Birr muss wegen fortgesetzter Vernachlässigung der Fürsorgepflicht in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung fünf Jahre ins Gefängnis. Die Zeit der Untersuchungshaft wird angerechnet.
In der Urteilsbegründung wird auf das Motiv verwiesen. Hanna Birr habe ihren Sohn getötet, um „eine durch das Verhalten des Mitangeklagten total zerrüttete Ehe aufrechtzuerhalten“. Zu verhindern wäre die Misere gewesen, wenn sie sich „vertrauensvoll an die entsprechenden Einrichtungen unseres Arbeiter- und Bauernstaates gewendet und um Unterstützung ersucht hätte.“
Zum Punkt „fahrlässigen Tötung“ durch Joachim Birr führt der Oberrichter aus: „Fahrlässigkeit liegt vor, weil der Angeklagte den Tod des Kindes zwar nicht beabsichtigt und gewollt, ihn aber unter Missachtung seiner Sorgfaltspflicht herbeigeführt hat.“
Abschließend hebt der Senat hervor, dass er sich „durchaus bewusst“ ist, dass ein derartiges Verbrechen „von besonderer Gesellschaftsgefährlichkeit ist, da ja im Mittelpunkt unserer gesellschaftlichen Verhältnisse der Mensch steht“. Von den „mannigfaltigen sozial-politischen Maßnahmen – speziell für Mutter und Kind – schlägt der Vorsitzende Richter in seiner Urteilsbegründung den vom Justizministerium nicht nur erwünschten, sondern sogar geforderten Bogen zur weltpolitischen Lage: „Unermüdlich führt die Regierung der DDR aktiv den Kampf um die Erhaltung und Festigung des Friedens und sie ist eine der ersten in der Welt gewesen, die das Moskauer Abkommen über die Einstellung der Versuche mit atomaren Waffen unterzeichnet hat.“
Rechtsanwalt Eichholz legt Berufung gegen das Totschlagsurteil ein. Er sieht mildernde Umstände in den familiären Verhältnissen unter denen seine Mandantin litt. Er beantragt das Strafmaß aufzuheben.
Der 5. Strafsenat des Obersten Gerichts der DDR lehnt den Antrag am 10. Oktober 1963 als „offensichtlich unbegründet“ ab.
Joachim Birr wird am 4. Juli 1968 aus dem Gefängnis entlassen. Am 21. Februar 1969 wird die Reststrafe seiner Ehefrau Hanna auf Bewährung ausgesetzt und im März 1972 wird sie endgültig erlassen.
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