Zwangsvollstreckungsrecht. Bettina Heiderhoff
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§ 10 Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO)
1.Pfand- oder Vorzugsrecht des Klägers
3.Keine Einwendungen des Beklagten
V.Übersicht: Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO)
§ 11 Rechtsschutz nach Beendigung der Zwangsvollstreckung
II.„Verlängerte Vollstreckungsabwehrklage“
2.Mögliche Anspruchsgrundlagen
a)Vollstreckungsschuldner gegen den Vollstreckungsgläubiger
b)Vollstreckungsschuldner gegen den Ersteher
III.„Verlängerte Drittwiderspruchsklage“
2.Mögliche Anspruchsgrundlagen
a)Eigentümer (oder sonst nach § 771 ZPO berechtigter Dritter) gegen den Gläubiger
b)Eigentümer gegen den Ersteher
IV.Ansprüche gegen dritte Personen
V.Übersicht: Rechtsschutz nach Beendigung der Zwangsvollstreckung
§ 12 Zwangsvollstreckung wegen sonstiger Ansprüche
II.Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen
1.Herausgabe einer bestimmten beweglichen Sache
2.Herausgabe einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen
III.Zwangsvollstreckung von Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungsansprüchen