Sanktionsbewehrte Aufsichtspflichten im internationalen Konzern. Andreas Minkoff

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Sanktionsbewehrte Aufsichtspflichten im internationalen Konzern - Andreas Minkoff Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht

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      Anmerkungen

       [1]

      Schmoeckel Rechtsgeschichte, Rn. 56.

       [2]

      Schmoeckel Rechtsgeschichte, Rn. 59.

       [3]

      Schmoeckel Rechtsgeschichte, Rn. 261.

       [4]

      Schmoeckel Rechtsgeschichte, Rn. 263.

       [5]

      Schmoeckel Rechtsgeschichte, Rn. 265.

       [6]

      Schmoeckel Rechtsgeschichte, Rn. 278.

       [7]

      Dettling Entstehungsgeschichte, S. 51.

       [8]

      Schmoeckel Rechtsgeschichte, Rn. 264.

       [9]

      Schmoeckel Rechtsgeschichte, Rn. 280.

       [10]

      Schmoeckel Rechtsgeschichte, Rn. 280.

       [11]

      Dettling Entstehungsgeschichte, S. 52.

       [12]

      Dettling Entstehungsgeschichte, S. 52.

       [13]

      Vgl. hierzu Dettling Entstehungsgeschichte, S. 51 f.

       [14]

      Die nachstehende Einteilung folgt Dettling Entstehungsgeschichte, S. 49.

       [15]

      Dettling Entstehungsgeschichte, S. 51.

       [16]

      RGZ 38, 155 (157 f.): „Sinken in einem Gewerbezweige die Preise der Produkte allzu tief herab, und wird hierdruch der gedeihliche Betrieb des Gewerbes unmöglich gemacht oder gefährdet, so ist die dann eintretende Krisis nicht nur dem Einzelnen, sondern auch der Volkswirtschaft im allgemeinen verderblich, und es liegt daher im Interesse der Gesamtheit, daß nicht dauernd unangemessen niedrige Preise in einem Gewerbszweige bestehen. (…) Hiernach kann es auch nicht schlechthin und im allgemeinen als dem Interesse der Gesamtheit zuwiderlaufend angesehen werden, wenn sich die an einem Geschäftszweige beteiligten Unternehmen zusammenschließen, um die gegenseitigen Preisunterbietungen und das dadurch herbeigeführte Sinken der Preise ihrer Produkte zu verhindern oder zu mäßigen; es kann vielmehr, wenn die Preise wirklich dauernd so niedrig sind, daß den Unternehmen der wirtschaftliche Ruin droht, ihr Zusammenschluß nicht bloß als eine berechtigte Betätigung des Selbsterhaltungstriebs, sondern auch als eine dem Interesse der Gesamtheit dienende Maßregel erscheinen. Es ist denn auch von verschiedenen Seiten die Bildung von Syndikaten und Kartellen der hier fraglichen Art gerade als ein Mittel bezeichnet worden, das bei fachgemäßer Anwendung der ganzen Volkswirtschaft durch Verhütung unwirtschaftlicher, mit Verlusten arbeitender Überproduktion und der an diese sich knüpfenden Katastrophen Nutzen zu schaffen besonders geeignet ist.“ Vgl. dazu ausführlich

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