Die straflose Vorteilsnahme. Tobias Friedhoff

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Die straflose Vorteilsnahme - Tobias Friedhoff страница 31

Die straflose Vorteilsnahme - Tobias Friedhoff Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht

Скачать книгу

dazu Schröder GA 1961, 289 (292).

       [28]

      So aber Ransiek StV 1996, 446 (450).

       [29]

      Vgl. hierzu bereits im Neuen Testament den Ausspruch Jesu (Lukas, Kapitel 16, Vers 10): „Wer in den kleinsten Dingen zuverlässig ist, der ist es auch in den großen, und wer bei den kleinsten Dingen Unrecht tut, der tut es auch bei den großen.“

       [30]

      Vgl. Henkel JZ 1960, 507 (508); Schröder GA 1961, 289 (291); ähnlich auch Kargl ZStW 114 (2002), 763 (790).

       [31]

      Vgl. Baumann BB 1961, 1057 (1058).

       [32]

      Vgl. Baumann BB 1961, 1057 (1058).

       [33]

      Vgl. Dölling JuS 1981, 570 (573); Gribl Der Vorteilsbegriff bei den Bestechungsdelikten, S. 74.

       [34]

      Vgl. Dölling JuS 1981, 570 (573); Gribl Der Vorteilsbegriff bei den Bestechungsdelikten, S. 74.

       [35]

      Vgl. Ransiek StV 1996, 446 (450).

       [36]

      Vgl. Dölling JuS 1981, 570 (573); Gribl Der Vorteilsbegriff bei den Bestechungsdelikten, S. 74; Kindhäuser BT I, § 76 Rn. 2; Ransiek StV 1996, 446 (450).

       [37]

      Vgl. BGHSt 48, 44 (46); Fischer § 332 Rn. 7 ff.; MK-Korte § 332 Rn. 23.

       [38]

      So auch Geerds JR 1981, 301 (303).

       [39]

      Sehr überzeugend Kargl ZStW 114 (2002), 763 (785 f.); Loos FS Welzel, S. 879 (890).

       [40]

      Die Tat ist stets bereits mit dem Annehmen, Sichversprechenlassen oder Fordern des Vorteils vollendet, vgl. Fischer § 331 Rn. 30; Schönke/Schröder-Heine § 331 Rn. 31.

       [41]

      Zumindest wird der Täter niemals aussagen, dass er den Vorteil zwar für eine noch nicht geplante und absehbare Diensthandlung angenommen hat, diese aber auf jeden Fall pflichtwidrig gewesen wäre.

       [42]

      Vgl. BGH wistra 1999, 224 (225); noch zur Rechtslage vor dem KorrBekG auch BGH NStZ 1996, 278 (278 f.); vgl. auch die Ausführungen von MK-Korte § 332 Rn. 13; NK-Kuhlen § 331 Rn. 69; Sommer Korruptionsstrafrecht, Rn. 103 („Bezugspunkt der Straftatbestände der Vorteilsannahme und Vorteilshingabe ist die ‚schlichte‘, in ihrer Rechtsmäßigkeit nicht zu beanstandende Diensthandlung“).

       [43]

      Aus diesen Gründen kann man auch festhalten, dass damit zwar ein „Anfüttern“ durchaus möglich ist, um später auf eine pflichtwidrige Vornahme einer Diensthandlung durch den Amtsträger zu hoffen, das Anfüttern selber aber nie schon in den Bereich des § 332 Abs. 1 (und § 334 Abs. 1) StGB fallen kann.

       [44]

      Dölling JuS 1981, 570 (573).

       [45]

      Vgl. Dölling JuS 1981, 570 (573).

       [46]

      Vgl. Schmidt Die Bestechungstatbestände, S. 148 f.; Schönke/Schröder-Heine § 331 Rn. 3.

       [47]

      Vgl. Schmidt Die Bestechungstatbestände, S. 148 f.

       [48]

      Vgl. Ransiek StV 1996, 446 (450).

       [49]

      Vgl. die Ausführungen unter Rn. 39 ff.

       [50]

      Vgl. Ransiek StV 1996, 446 (450).

       [51]

      Das Problem ist vielmehr, dass der Tatbestand der Vorteilsannahme auch Handlungen unter Strafe stellt, die nicht zu diesem Eindruck führen. Diese müssen aus dem Tatbestand auf angemessene Weise herausgefiltert werden – was letztendlich das Ziel dieser ganzen Untersuchung ist. Insofern wird auf die weiteren Ausführungen verwiesen.

      Конец ознакомительного фрагмента.

      Текст предоставлен ООО «ЛитРес».

      Прочитайте эту книгу целиком, купив полную легальную версию на ЛитРес.

      Безопасно

Скачать книгу