BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil. Harm Peter Westermann

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BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil - Harm Peter Westermann Schwerpunkte Pflichtfach

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      In Fall 8 scheitert ein Schadensersatzanspruch des T gegen S aus §§ 688, 280 Abs. 1 daran, dass dem S als unentgeltlichem Verwahrer das Haftungsprivileg des § 690 zugutekommt. Zwar hat er fahrlässig Rücksichtnahmepflichten aus der Verwahrung verletzt, indem er die Hunde an einer unübersichtlichen und stark befahrenen Stelle freilaufen ließ. Er hat diese Pflichtverletzung jedoch nicht zu vertreten (§ 280 Abs. 1 S. 2). Er muss gem. § 690 nur diejenige Sorgfalt beachten, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

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