BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil. Harm Peter Westermann

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BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil - Harm Peter Westermann Schwerpunkte Pflichtfach

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in den §§ 336-338 geregelte Draufgabe hat heute keine große praktische Bedeutung mehr. Die Draufgabe (auch Angeld oder Handgeld genannt) ist heute nur mehr eine als Beweiszeichen für den Vertragsabschluss gegebene Leistung. Ein Beispiel für eine Draufgabe ist die Hingabe eines Verlobungsringes anlässlich der Verlobung. Dieser Fall hat in § 1301 eine eigene Regel gefunden.[5] Im Gegensatz zur Draufgabe dient die Anzahlung lediglich der (teilweisen) Erfüllung der Schuld, so dass sich ihre Auswirkungen nach dem Erfüllungsrecht richten.[6]

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      Teil I Grundlagen§ 4 Die Entstehung von Schuldverhältnissen › II. Kontrahierungszwänge

II. Kontrahierungszwänge

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2. Beispiele

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      Kontrahierungszwänge ergeben sich auch aus den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Rechts – insbesondere aus § 826 BGB (teils wird auch § 826 iVm § 1004 Abs. 1 S. 2 bzw §§ 1004 Abs. 1, 862 analog als Anspruchsgrundlage genannt) und aus § 21 Abs. 1 AGG.

      aa) Kontrahierungszwang auf Grundlage des § 826

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      In Fall 12 mag der Betreiber tatsächlich daran interessiert sein, ein gewisses Geschlechtergleichgewicht innerhalb seines Fitnessstudios zu garantieren. Dieses Interesse wird hier indes nicht durch das Recht gebilligt: Bei solchen Fitnessstudioverträgen wird in der Regel das Geschlecht gerade nicht in den Blick genommen und eine Quotenregel ist nicht notwendig.

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