Steuerstrafrecht. Johannes Franciscus Corsten

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Steuerstrafrecht - Johannes Franciscus Corsten Heidelberger Kommentar

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      Vgl. dazu BGH NJW 1985, 134, 135, juris Rn. 17.

       [17]

      NK-StGB-Puppe Vor §§ 13 ff. Rn. 26.

       [18]

      So verkürzt z.B. USt in einem einfach gelagerten Fall, wer als Unternehmer i.S.d. § 2 UStG Lieferungen oder sonstige Leistungen (i.S.d. § 3 Abs. 1–5 UStG bzw. § 3 Abs. 9–12) im Inland (§ 1 Abs. 2 UStG, Ortsbestimmung gem. § 3 Abs. 5a–8 bzw. § 3a–g UStG) gegen Entgelt (§ 10 UStG) erbringt, sofern die Leistung nicht ausnahmsweise steuerbefreit (§§ 4 ff. UStG, mit Rückausnahmen) ist, wenn er nicht unter Beachtung der Formalien der §§ 16 ff. UStG, insb. innerhalb der für ihn geltenden Frist des § 18 Abs. 1–9 UStG und unter Beachtung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspfl. eine inhaltlich richtige Erklärung abgibt. Dabei muss er zusätzlich das europäische Umsatzsteuerrecht im Blick haben und die zu den Gesetzen erlassenen Vorschriften, wie z.B. die UStDV, Verwaltungsanweisungen und aktuelle Rspr. berücksichtigen.

       [19]

      Das BVerfG fordert in seinem Beschl. v. 23.6.2010 – 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09, 2 BvR 491/09, BVerfGE 126, 170-233 (Rn. 96), von einer Blankettvorschrift die „Weiterverweisung auf genau bezeichnete Vorschriften“. Demgegenüber bestätigt das Gericht aber die Verfassungsmäßigkeit der vermeintlichen Blankett-Verweisung des § 370, wobei es z.T. differenziert. So z.B. BVerfG NJW 1995, 1883, wonach der Begriff der Steuerverkürzung selbst unter dem Gesichtspunkt einer „blankettartigen Verweisung auf Einzelsteuergesetze den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen des Art. 103 Abs. 2 und des Art. 104 Abs. 1 GG genügt. Umso weniger kann die Bestimmtheit der aus sich heraus verständlichen Begriffe der ‚steuerlich erheblichen Tatsachen‚ und der ‚Steuervorteile‚ verfassungsrechtlich zweifelhaft sein.“ Weitergehend BVerfG wistra 2011, 458, 459 (Rn. 59): „Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich bei § 370 Abs. 1 AO um eine solche Blankettstrafnorm, die durch die Vorschriften der Abgabenordnung und die Vorschriften der Einzelsteuergesetze ausgefüllt wird.“; krit. Kohlmann-Ransiek § 370 Rn. 26.4 ff., der auf den Verstoß gegen das Analogieverbot hinweist, der sich ergibt, wenn man den Verweis durch § 370 auf § 42 als Blankettverweis betrachtet. Siehe zum Bestimmtheitsgebot auch NK-WSS-Sprenger § 42 AO Rn. 56.

       [20]

      Kohlmann-Ransiek § 370 Rn. 27.1.

       [21]

      So z.B. Kohlmann-Ransiek § 370 Rn. 659.

       [22]

      S. zu § 266 StGB Kubiciel NStZ 2005, 353, 357.

       [23]

      S. dazu auch Hüls NZWiSt 2012, 12, 17; Kohlmann-Ransiek § 370 Rn. 25.1 ff.; Solka Bucerius Law Journal 2013, 21, 24.

       [24]

      So Jäger GS Joecks, 513, 516; Bülte JUS 2015, 769, 773; ders. GS Joecks, 365, 373; vgl. auch Kohlmann-Ransiek § 370 Rn. 27.

       [25]

      Vgl. Jäger GS Joecks, 513, 516; Bülte GS Joecks, 365, 373.

       [26]

      BVerfG v. 21.9.2016 – 2 BvL 1/15, juris Rn. 43 m.w.N.

       [27]

      BVerfG v. 21.9.2016 – 2 BvL 1/15, juris Rn. 32.

       [28]

      BGH v. 10.10.2017, 1 StR 447/14, juris, BGHSt 63, 29-39. Der 1. Senat hat bezüglich der Umsatzsteuerhinterziehung beim Handel mit Emissionszertifikaten entschieden, dass die vom EuGH i.R.d. Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuersystemrichtlinie vorgenommene Auslegung des Begriffs des „ähnlichen Rechts“ (damals umgesetzt in § 3a Abs. 4 Nr. 1 UStG a.F.), wonach dieser auch Emissionszertifikate einschließt, auch zugrunde zu legen sei, soweit diese steuerrechtliche Norm als Ausfüllungsnorm des Straftatbestands der Steuerhinterziehung gem. § 370 heranzuziehen ist. Sie wahre sowohl die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG als auch die Grundsätze aus Art. 49 Abs. 1 EU-GRCh. S. dazu auch Jäger GS Joecks, 513, 522 ff.

       [29]

      St. Rspr., z.B. BGH wistra 1989, 226 f.; BGH wistra 1998, 180; zu abw. Meinungen s. Kohlmann-Ransiek § 370 Rn. 52; krit. zum Abstellen auf die einzelnen Steuerarten Joecks/Jäger/Randt-Joecks § 370 Rn. 29.

       [30]

      So z.B. Joecks/Jäger/Randt-Joecks § 370 Rn. 26, mit Hinweis auf andere Meinungen.

       [31]

      So z.B. Joecks/Jäger/Randt-Joecks § 370 Rn. 26 f.

       [32]

      § 2 Abs. 1 StGB hat aufgrund des Rückwirkungsverbots des Art. 103 Abs. 2 GG Verfassungsrang (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 EMRK und § 1 StGB).

       [33]

      St. Rspr., vgl. z.B. BGHSt 59, 271, 275 (Rn. 13) m.w.N.

       [34]

      So z.B. auch BGH NStZ-RR 2004, 14; NStZ-RR 2002, 201.

       [35]

      Vgl. BGH v. 5.3.2013 – 1 StR 73/13, juris, wistra 2013, 280; v. 8.12.2016 – 1 StR 389/16, juris Rn. 3, wistra 2017, 234, 235; BVerfG NJW 2000, 1554, 1555.

       [36]

      BGH v. 8.3.2006,

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