Steuerstrafrecht. Johannes Franciscus Corsten

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Steuerstrafrecht - Johannes Franciscus Corsten Heidelberger Kommentar

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herausgehobene Bedeutung der Auslegung des Wortlauts40

       cc)Die gerichtliche Mitverantwortung für die Präzisierung des Tatbestands41, 42

       b)Grenzen der Rechtsanwendung im Steuerstrafrecht43 – 68

       aa)Der mögliche Wortsinn als äußerste Grenze richterlicher Auslegung43, 44

       bb)Das Verbot der Verschleifung von Merkmalen des gesetzlichen Tatbestands45

       cc)Das Verbot analoger Strafbegründung oder -verschärfung46 – 56

       (1)Rechtsanwendung und Analogieverbot46 – 49

       (2)Die teleologische Einschränkung begünstigender Normen50, 51

       (3)Der Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten, § 4252 – 56

       dd)Das Verbot rückwirkender Strafbegründung oder -verschärfung57 – 61

       (1)Rechtsanwendung und Rückwirkungsverbot57

       (2)Die rückwirkende Verlängerung der Verjährungsfristen58, 59

       (3)Die rückwirkende Änderung der Rechtsprechung60, 61

       ee)Das Verbot mehrfacher Bestrafung und Verfolgung62 – 68

       (1)Das Doppelbestrafungs- und Verfolgungsverbot, Art. 103 Abs. 3 GG62 – 66

       (2)Das europäische Doppelbestrafungs- und Verfolgungsverbot, Art. 54 SDÜ67, 68

      Literatur (Auswahl):

      Bülte Blankette und normative Tatbestandsmerkmale im Steuerstrafrecht, GedS Joecks, 2018, S. 365; Gaede Grundkenntnisse des materiellen und formellen Steuerstrafrechts, JA 2008, 88; ders. Grundzüge der Verteidigung im Steuerstrafverfahren – Teil 1, JA 2008, 804; ders. Grundzüge der Verteidigung im Steuerstrafverfahren – Teil 2, JA 2009, 633; Kudlich/Wittig Strafrechtliche Enthaftung durch juristische Präventionsberatung? Teil 1, ZWH 2013, 253; Mösbauer Die Bedeutung der Definitionsnorm des § 369 AO für die steuerstrafrechtliche Ermittlungszuständigkeit der Finanzbehörden, wistra 1996, 252; Radtke Zusammenspiel von BFH und BGH auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts, in: 100 Jahre Steuerrechtsprechung in Deutschland: Festschrift für den Bundesfinanzhof, 2018, Bd. 1, S. 569; Ransiek/Hüls Zum Eventualvorsatz bei der Steuerhinterziehung, NStZ 2011, 678; Reichling/Lange Der Täterkreis der Steuerhinterziehung durch Unterlassen, NStZ 2014, 311; Rönnau Die Verkürzung von Kirchensteuern – ein Betrug ohne Folgen?, wistra 1995, 47; Schmitz Wie viel Strafe braucht der Steuerstaat?, FS Achenbach, 2011, S. 477.

I. Systematik des Steuerstrafrechts

      1

      Kern des materiellen Steuerstrafrechts bilden die im Ersten Abschnitt des Achten Teils der AO (§§ 369–376) enthaltenen steuerlichen Strafvorschriften (Steuer- und Zollstraftaten, vgl. § 369 Abs. 1, s. § 369 Rn. 6 ff.), allen voran die Steuerhinterziehung gem. § 370. Weitere Strafvorschriften finden sich in Einzelsteuergesetzen wie etwa in § 26c UStG oder § 23 RennwettLottG. Die allg. Regelungen des Strafrechts finden Anwendung, solange das Steuerstrafrecht keine abweichenden Sonderregelungen enthält (§ 369 Abs. 2, Details s. § 369 Rn. 3).

      2

      Daneben existiert eine Vielzahl bußgeldbewehrter steuerlicher Ordnungswidrigkeiten (Steuer- und Zollordnungswidrigkeiten, vgl. § 377 Abs. 1, s. dort). Sie finden sich im Zweiten Abschnitt des Achten Teils der AO (§§ 377–384) und in vielen Einzelsteuergesetzen.

      3

      Das allg. Verfahrensrecht des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts findet Anwendung, solange keine Sonderregelungen vorgesehen sind (vgl. § 385 Abs. 1; § 377 Abs. 2) (Details s. § 385 Rn. 2; § 377 Rn. 2).

      4

      5

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