Streitlösung in der arbeitsrechtlichen Praxis. Heinz Jiranek
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III. Die Parteien Arbeitgeber – Gewerkschaft
1. Das arbeitsgerichtliche Verfahren
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In § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ArbGG ist die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte in Urteilsverfahren bestimmt. Das betrifft Streitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen von Tarifverträgen sowie Fragen rund um das Arbeitskampfrecht.
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In § 2a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 ArbGG wird weiter bei bestimmten Streitigkeiten die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit im Beschlussverfahren begründet, namentlich für die Entscheidung über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit einer Vereinigung, Wirksamkeit von Allgemeinverbindlicherklärungen und bestimmter Rechtsverordnungen und Streitigkeiten nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG. Auch in diesen Beschlussverfahren – oder „offline“ davon – besteht jederzeit die Möglichkeit der Parteien, sich auf eine gemeinsame Lösung zu verständigen. Besonderheiten gibt es hier keine.
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Auch hier gibt es die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes, was gerade im Arbeitskampfrecht öfter und presseträchtig vorkommt.
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Als Sonderweg für die Tarifparteien erlaubt es § 101 ArbGG, für bestimmte Streitigkeiten die Arbeitsgerichtsbarkeit auszuschließen und durch ein Schiedsgericht zu ersetzen. Der Gesetzgeber hat einige Rahmenvorgaben für das Verfahren gemacht, z.B. die paritätische Besetzung, § 103 ArbGG. § 107 ArbGG sieht explizit die Möglichkeit eines Vergleichsschlusses zwischen den Parteien vor. Diese Schiedsvereinbarungen finden sich, wenn überhaupt, zumeist in Schlichtungsabkommen zwischen den Tarifparteien.
2. Die Tarifschlichtung
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Bekanntermaßen gibt es eine staatliche Zwangsschlichtung nicht, was einige Rechtswissenschaftler seit jeher kritisieren, insbesondere im Bereich der Daseinsvorsorge. Vereinzelt existieren landesgesetzliche Regelungen, die immerhin die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Landesschlichtungsstellen anbieten, jedoch ohne nennenswerte praktische Relevanz.17 In vielen Tarifverträgen18 ist vereinbart, dass bei Auslegungsstreitigkeiten eine tarifliche Schlichtungsstelle eingesetzt wird, die analog einer erzwingbaren Einigungsstelle eingesetzt werden und verbindlich entscheiden kann. Letzteres selbstverständlich nur, wenn die Tarifparteien dies vorab so festlegen.
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Was nur selten bekannt ist: Die tarifliche Schlichtungsstelle kann auch an Stelle einer betrieblichen Einigungsstelle treten, nämlich dann, wenn ein Tarifvertrag dies bestimmt, § 76 Abs. 8 BetrVG. Da dies aber sehr selten in Tarifverträgen bestimmt wird, sei hier nur kurz angemerkt, dass – mit Ausnahme des § 100 ArbGG – die Regelungen über die betriebliche Einigungsstelle entsprechend gelten, auch was die gerichtliche Überprüfung des Spruches anbelangt.
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Wo die tarifliche Schlichtung ihren bedeutsamsten Einsatz hat, ist sicherlich im Falle eines (drohenden) Arbeitskampfes. Diese Art der Schlichtung ist allerdings zu unterscheiden von der oben genannten tariflichen Schlichtungsstelle. Für eine Schlichtung als Vorschaltelement zu einem Arbeitskampf werden separate Schlichtungsabkommen zwischen den Tarifparteien geschlossen, die häufig erst spontan bei Drohung eines Arbeitskampfes vereinbart werden. Zumeist beinhalten Schlichtungsabkommen zwischen den Tarifparteien für den Fall des Scheiterns von Verhandlungen folgende Kernpunkte: Verlängerung der Friedenspflicht bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens, verbindliche Vereinbarung für den Fall des Scheiterns der Verhandlungen, paritätische Besetzung der Schlichtungskommission und Unverbindlichkeit der Entscheidung.19
17 Henssler/Moll/Bepler, Der Tarifvertrag, S. 169. 18 So beispielsweise im Bayerischen MTV für die Metall- und Elektroindustrie. 19 MHdB-ArbR/Riecken, § 282 Rn. 2.
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