Sozialrecht. Annett Stöckle

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Sozialrecht - Annett Stöckle Die Studieninstitute für kommunale Verwaltung in NRW

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       7.2Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (6. Kapitel SGB XII)

       7.3Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII)

       7.3.1Häusliche Pflege (§§ 63–64f SGB XII)

       7.3.2Teilstationäre Pflege (§ 64g SGB XII)

       7.3.3Kurzzeitpflege (§ 64h SGB XII)

       7.3.4Stationäre Pflege (§ 65 SGB XII)

       7.3.5Entlastungsbetrag (§§ 64i, 66 SGB XII)

       7.4Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (8.Kapitel SGB XII)

       7.5Hilfe in anderen Lebenslagen (9. Kapitel SGB XII)

       7.6Besonderheiten beim Einkommenseinsatz bei Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII (§§ 85–89 SGB XII)

      VORWORT

      Sie bereiten sich auf die Verwaltungsfachangestellten- oder die Erste Verwaltungsprüfung bzw. auf einen vergleichbaren Abschluss im Beamtenbereich vor?

      Dann ist diese Lehrbuchreihe genau richtig für Sie!

      Sie vermittelt Ihnen das nach den aktuellen Lehr- und Stoffverteilungsplänen in Nordrhein-Westfalen vorausgesetzte Wissen in kompakter und verständlicher Form, von Praktiker*innen für angehende Praktiker*innen. Alle Autoren kennen die Lehrinhalte und die Prüfungsanforderungen der jeweiligen Fächer bestens, da sie als hauptamtliche oder nebendienstliche Dozierende tätig sind.

      Aber auch zur Vorbereitung auf das Auswahlverfahren oder zur Auffrischung bzw. Grundlagenvermittlung für den Zweiten Verwaltungslehrgang ist diese Reihe hervorragend geeignet.

      Sollten Sie Anregungen oder Wünsche haben, scheuen Sie sich nicht, diese mitzuteilen (Maximilian Verlag GmbH & Co. KG, Postfach 104504, 20031 Hamburg).

      Die Arbeitsgemeinschaft der Studienleiter*innen NRW wünscht Ihnen gutes Gelingen für Ihr berufliches Weiterkommen. Wir sind überzeugt, Ihnen mit dieser Lehrbuchreihe das nötige Wissen für Ihre beruflichen Prüfungen, aber auch für die Praxis zu vermitteln.

       Köln, im Januar 2021

       Patricia Florack

      Rheinisches Studieninstitut in Köln

      Leiterin der Arbeitsgemeinschaft

      der Studieninstitute in Nordrhein-Westfalen

      ERSTER TEIL

      ALLGEMEINES ZUM SGB II UND SGB XII

      1Allgemeine Grundlagen

      Bevor wir uns inhaltlich mit den Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) und dem SGB XII (Sozialhilfe) beschäftigen, erfolgt ein kurzer Überblick über die verfassungsrechtlichen – also die im Grundgesetz verankerten – Grundlagen des Sozialrechts, über das System der sozialen Sicherung in Deutschland sowie über Bedeutung und Aufbau des „Sozialgesetzbuchs“.

      1.1.1Das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG)

      Nach Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat, und nach Art. 28 Abs. 1 GG muss die demokratische Ordnung in den Ländern den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates i. S. d. Grundgesetzes entsprechen. Was genau unter dem Sozialstaatsprinzip zu verstehen ist, ergibt sich nicht direkt aus dem GG, sondern wurde u. a. durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie folgt konkretisiert: Der Staat hat die Pflicht, für einen Ausgleich der sozialen Gegensätze und damit für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen.1

      In Art. 79 Abs. 3 GG ist geregelt, in welchen Fällen eine Änderung des GG unzulässig ist. Dies wäre u. a. dann der Fall, wenn die in den Art. 1 und 20 niedergelegten Grundsätze durch eine Änderung berührt würden. Das Sozialstaatsprinzip ist in Art. 20 GG niedergelegt und darf somit nicht abgeschafft werden; es gehört zum sog. unveränderbaren Kernbereich des GG.

      In § 1 SGB I wird das Sozialstaatsprinzip ebenfalls konkretisiert. Nach Abs. 1 soll das Recht des Sozialgesetzbuchs dazu beitragen,

      •ein menschenwürdiges Dasein zu sichern,

      •gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen,

      •die Familie zu schützen und zu fördern,

      •den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und

      •besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.

      Zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins gehört es auch, dass der Staat ein Existenzminimum sicherstellt, wenn jemand nicht über ausreichende Mittel verfügt, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies erfolgt u. a. durch die Gewährung von Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern II und XII.

      Das System der sozialen Sicherung in Deutschland ist dadurch gekennzeichnet, dass die Aufgabe, soziale Gerechtigkeit und soziale Sicherheit herzustellen, durch verschiedene Leistungsträger wahrgenommen wird. Weiterhin gibt es unterschiedliche Leistungsarten, die dazu dienen, diese Aufgabe zu erfüllen.

      Man unterscheidet die Träger der sozialen Sicherung nach öffentlichen und privaten Trägern.

      Öffentliche Träger sind:

      •Bund

      •Länder

      •Gemeinden und Gemeindeverbände (= Kreise)

      •Sozialversicherungsträger,

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