Einsatzrecht kompakt - Fälle zum Waffenrecht für die weitere Ausbildung. Patrick Schulz

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einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Diese Erlaubnisse sind meist gesonderte Dokumente, welche im Zusammenhang mit der jeweiligen Umgangsform besessen werden müssen. Grundsätzlich bedarf der Umgang mit Schusswaffen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 WaffG) und den Schusswaffen gleichgestellten Gegenständen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 WaffG) der Erlaubnis gem. § 2 Abs. 2 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 2 UA 1 S. 1 WaffG.

      Im Umkehrschluss bedeutet dieser Grundsatz der Erlaubnispflicht, dass für Waffen im technischen Sinn (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WaffG) und nicht technischen Sinn (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG) keine Erlaubnis für den Umgang vorliegen muss.

UmgangsformWaffeBenötigte ErlaubnisRechtsgrundlage
Erwerb/BesitzSchusswaffe/Schusswaffen gleichgestellter GegenstandWaffenbesitzkarte (WBK)§ 10 Abs. 1 S. 1 WaffG
MunitionEintragung in WBK oder Munitions-Erwerbsschein§ 10 Abs. 3 WaffG
Waffe im technischen/nicht technischen Sinnkeine
FührenSchusswaffe/Schusswaffen gleichgestellter GegenstandWaffenschein§ 10 Abs. 4 S. 1 WaffG
Waffe im technischen/nicht technischen Sinnkeine
VerbringenSchusswaffe/Schusswaffen gleichgestellter GegenstandVerbringungserlaubnis§§ 29, 30 WaffG
Waffe im technischen/nicht technischen Sinnkeine
MitnahmeSchusswaffe/Schusswaffen gleichgestellter GegenstandMitnahmeerlaubnis oder Europäischer Feuerwaffenpass (EFP)§ 32 WaffG
Waffe im technischen/nicht technischen Sinnkeine
SchießenSchusswaffe/Schusswaffen gleichgestellter GegenstandSchießerlaubnis§ 10 Abs. 5 WaffG
Waffe im technischen/nicht technischen Sinnkeine

      Raum für eigene Notizen:

      Das Waffengesetz macht von dem o. g. Grundsatz der Erlaubnispflicht wiederum Ausnahmen. Im Allgemeinen lassen sich die Ausnahmen in zwei große Bereiche unterteilen. Man unterscheidet zwischen den sogenannten gegenstandsbezogenen und den situationsbezogenen/personenbezogenen Ausnahmen.

      Neben den eben dargestellten gegenstandsbezogenen Ausnahmen gibt es noch die sogenannten situationsbezogenen/personenbezogenen Ausnahmen. Hierbei kommt es vor allem auf die Situation an, in der sich die Person befindet. Neben der Situation kann auch die Person selbst bzw. die von dieser Person ausgeübte Tätigkeit über die Anwendbarkeit dieser Ausnahme entscheiden. Sollte eine solche Ausnahme Anwendung finden, wird ein eigentlich erlaubnispflichtiger Gegenstand aufgrund der ausgeübten Tätigkeit der Person (z. B. Jäger*in oder Sportschütze*in) oder der Situation, in der die Person angetroffen wird (z. B. Transport, Schießen auf einer Schießstätte), für die vorliegende Umgangsform erlaubnisfrei. Die wesentlichen situationsbezogenen Ausnahmen sind im § 12 WaffG zu finden. In der Fallbearbeitung im Rahmen der Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei werden hauptsächlich die Ausnahmen für Jäger*innen und den Transport relevant. Die jeweiligen Ausnahmen für Jäger*innen finden sich im § 13 WaffG. Diese Ausnahmen werden im weiteren Verlauf anhand von Sachverhalten vertieft und weiter ausgeführt.

      Als letztes Element dieses Prüfungspunktes wird die Ausweispflicht geprüft. Wer in Deutschland eine Waffe führt, muss die in § 38 WaffG aufgelisteten Dokumente mit sich führen. Als Merkformel gilt:

      Wer eine Waffe führt, muss seinen Personalausweis und die für die beabsichtigten Umgangsformen benötigten Erlaubnisse mit sich führen.

      Raum für eigene Notizen:

      Dieser Prüfungspunkt stellt i. d. R. den Abschluss der waffenrechtlichen Prüfung dar. Hier werden die speziellen Situationen beleuchtet, in denen sich eine Person befinden kann. Es kann demnach vorkommen, dass bis hierhin kein waffenrechtlicher Verstoß vorliegt, sich aber aus den jeweiligen Gegebenheiten ein solcher ergeben kann. Für die Fallbearbeitung in der Ausbildung im mittleren Polizeivollzugsdienst werden hier hauptsächlich die §§ 42 und 42a WaffG relevant.

      In beiden Normen wird ein Führungsverbot für bestimmte Waffen in bestimmten Situationen dargestellt.

      Gem. § 42 Abs. 1 WaffG ist es generell untersagt, sämtliche Waffen bei öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen zu führen. Auch wenn die jeweilige Erlaubnis für ein Führen vorläge, dürfte man dennoch die Waffe nicht bei diesen Anlässen führen.

       Beispiel:

      Eine Person (P) hat eine Pistole und besitzt für diese eine Waffenbesitzkarte (WBK) und einen Waffenschein. P wird auf einer Demonstration im Hamburger Hauptbahnhof angetroffen. P ist 20 Jahre alt und führt neben den Erlaubnissen auch seinen Personalausweis mit.

      P hat die für den Umgang (Erwerb/Besitz und Führen) erforderlichen Erlaubnisse. Außerdem ist er mindestens 18 Jahre alt und führt die Erlaubnisse sowie seinen Personalausweis mit sich. Demnach sind zunächst alle Voraussetzungen für einen erlaubten Umgang vorhanden. Da sich P jedoch auf einer Demonstration und damit auf einer öffentlichen Veranstaltung befindet, ist ihm gem. § 42 Abs. 1 WaffG das Führen der Pistole nicht gestattet.

      Den häufigsten Anwendungsfall in einer Klausur oder auch in der Praxis stellt der § 42a WaffG dar. Im Gegensatz zu § 42 Abs. 1

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