Strafrecht Besonderer Teil. Olaf Hohmann
Чтение книги онлайн.
Читать онлайн книгу Strafrecht Besonderer Teil - Olaf Hohmann страница 19
Anmerkungen
Lackner/Kühl Vorbemerkung § 211 Rn. 1; Otto § 2 Rn. 3.
Zur Vertiefung werden folgende Entscheidungen empfohlen: BGHSt 21, 44; 26, 35; 38, 78; 52, 153; 57, 28 m. Anm. Momsen StV 2013, 54; BGH NStZ 1994, 84; Mitsch JuS 1996, 407.
Vgl. BGHSt 45, 64; 46, 292; BGH NStZ 1994, 232; 1999, 236; Ambos NStZ 1999, 226.
Hierzu Werle/Jeßberger JZ 2002, 725, 727; Werle/Jeßberger Rn. 950 ff.; s. auch BGH JR 2016, 213 (Völkermord in Ruanda).
BVerfG NJW 2020, 905; hierzu Lindner NStZ 2020, 505.
Teil I: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit › Kapitel 1. Tötungsdelikte › § 1. Totschlag (§§ 212, 213)
§ 1. Totschlag (§§ 212, 213)
Inhaltsverzeichnis
B. Tatbestand
C. Täterschaft und Teilnahme, Versuch sowie Konkurrenzen
A. Grundlagen
1
Die – vorzugswürdige – h.L. sieht den Totschlag (§ 212 Abs. 1) innerhalb der vorsätzlichen Tötungsdelikte als den Grundtatbestand an.[1] Dieser kann einerseits unter den Voraussetzungen des § 211 Abs. 2 zum Mord qualifiziert und andererseits als Tötung auf Verlangen (§ 216 Abs. 1) privilegiert sein. Bei den in den §§ 212 Abs. 2, 213 vorgesehenen besonders bzw. minder schweren Fällen handelt es sich dagegen um bloße Strafzumessungsnormen (vgl. Rn. 14 f.).[2]
2
Im Unterschied dazu definiert die Rechtsprechung die §§ 211, 212 und 216 als jeweils selbstständige, d.h. nicht aufeinander aufbauende Tatbestände.[3] Diese Auffassung vermag deshalb nicht zu überzeugen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des Totschlags vollständig in den §§ 211 und 216 enthalten sind und dort lediglich durch weitere zu höherer bzw. niedrigerer Strafdrohung führende Merkmale ergänzt werden.
Aufbauhinweise:
Wer der Lehre folgt, muss die Prüfung streng genommen stets mit § 212 beginnen und dann ggf. mit § 211 oder § 216 fortsetzen. Nach der Rechtsprechung muss dagegen an sich sofort die in Betracht kommende spezielle Vorschrift angesprochen werden. Materiell-rechtlich wirkt sich der unterschiedliche Aufbau jedoch nicht aus. Die Prüfungsreihenfolge sollte von den Schwerpunkten der Aufgabe abhängig gemacht werden. Beispielsweise bietet sich ein Einstieg allein mit § 212 an, wenn sich entscheidungserhebliche Fragen auf den Ebenen von Rechtswidrigkeit und Schuld stellen. Andernfalls ist auch eine gemeinsame Prüfung des § 212 mit § 211 bzw. § 216 durchaus empfehlenswert.[4]
3
Einer Darstellung und Stellungnahme zum Streit zwischen Rechtsprechung und Lehre bedarf es nur, wenn die Prüfung nicht auf einen Täter beschränkt ist, sondern das Verhalten von Beteiligten zu beurteilen und das unterschiedlich gesehene Verhältnis zwischen den genannten Normen aufgrund der in § 28 enthaltenen Regelungen materiell-rechtlich bedeutsam ist (vgl. § 2 Rn. 88 ff.).
I. Objektiver Tatbestand
4
Gemäß § 212 Abs. 1 wird bestraft, „wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein“. Der letzte Satzteil dient allein der Abgrenzung zum § 211.
Grundstruktur des Totschlagstatbestands | ||
Objektiver Tatbestand | Subjektiver Tatbestand | |
Tatobjekt (Rn. 5 ff.) | Tathandlung (Rn. 10 f.) | Vorsatz (Rn. 12) |
1. Tatobjekt
5
Tatobjekt kann nur ein anderer Mensch sein. Nicht strafbar ist daher nach heute einhelliger Ansicht die – versuchte oder vollendete – Selbsttötung. Bei entsprechender Fallgestaltung ist zu erörtern, ob sich eine Tat überhaupt gegen einen – schon oder noch – lebenden Menschen im strafrechtlichen Sinn richtet. Dabei ist allein der Zeitpunkt der