Strafrecht Besonderer Teil. Olaf Hohmann

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Strafrecht Besonderer Teil - Olaf Hohmann Start ins Rechtsgebiet

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Leben.[1] Wie sich aus § 216, der eine Tötung sogar trotz entsprechenden Verlangens des Getöteten unter Strafe stellt, ableiten lässt, ist dieses Rechtsgut nicht disponibel, d.h. es ist nicht verzichtbar. Darüber hinaus sind im Sechzehnten Abschnitt der Abbruch der Schwangerschaft (§§ 218 bis 219b) und die Aussetzung (§ 221)[2] geregelt. Der im Jahr 1954 in das StGB eingefügte Tatbestand des Völkermords (§ 220a)[3] ist seit 30. Juni 2002 mit modifizierten Voraussetzungen in den § 6 VStGB überführt worden.[4] Der am 4. Dezember 2015 in Kraft getretene § 217 (Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung) hat sich als mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erwiesen.[5]

      Anmerkungen

       [1]

      Lackner/Kühl Vorbemerkung § 211 Rn. 1; Otto § 2 Rn. 3.

       [2]

      Zur Vertiefung werden folgende Entscheidungen empfohlen: BGHSt 21, 44; 26, 35; 38, 78; 52, 153; 57, 28 m. Anm. Momsen StV 2013, 54; BGH NStZ 1994, 84; Mitsch JuS 1996, 407.

       [3]

      Vgl. BGHSt 45, 64; 46, 292; BGH NStZ 1994, 232; 1999, 236; Ambos NStZ 1999, 226.

       [4]

      Hierzu Werle/Jeßberger JZ 2002, 725, 727; Werle/Jeßberger Rn. 950 ff.; s. auch BGH JR 2016, 213 (Völkermord in Ruanda).

       [5]

      BVerfG NJW 2020, 905; hierzu Lindner NStZ 2020, 505.

      Teil I: Delikte gegen die Person und die AllgemeinheitKapitel 1. Tötungsdelikte › § 1. Totschlag (§§ 212, 213)

      § 1. Totschlag (§§ 212, 213)

      Inhaltsverzeichnis

       A. Grundlagen

       B. Tatbestand

       C. Täterschaft und Teilnahme, Versuch sowie Konkurrenzen

       D. Kontrollfragen

      1

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      2

      Aufbauhinweise:

      3

      Einer Darstellung und Stellungnahme zum Streit zwischen Rechtsprechung und Lehre bedarf es nur, wenn die Prüfung nicht auf einen Täter beschränkt ist, sondern das Verhalten von Beteiligten zu beurteilen und das unterschiedlich gesehene Verhältnis zwischen den genannten Normen aufgrund der in § 28 enthaltenen Regelungen materiell-rechtlich bedeutsam ist (vgl. § 2 Rn. 88 ff.).

B. Tatbestand

      4

      Gemäß § 212 Abs. 1 wird bestraft, „wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein“. Der letzte Satzteil dient allein der Abgrenzung zum § 211.

Grundstruktur des Totschlagstatbestands
Objektiver Tatbestand Subjektiver Tatbestand
Tatobjekt (Rn. 5 ff.) Tathandlung (Rn. 10 f.) Vorsatz (Rn. 12)

      5

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