Handbuch Betreuungsrecht. Sybille M. Meier

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Handbuch Betreuungsrecht - Sybille M. Meier Betreuungsrecht

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in der Lage ist, seine Interessen selbst wahrzunehmen, je eindeutiger erkennbar ist, dass die geplanten Betreuungsmaßnahmen gegen seinen natürlichen Willen erfolgen und je schwerer und nachhaltiger der beabsichtigte Eingriff in die Rechte des Betroffenen ist, umso dringender die Bestellung eines Pflegers für das Verfahren erforderlich ist. Insbesondere regelmäßig indiziert ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers bereits dann, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Aufgabenkreis ist, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Heilbehandlung oder die Wohnungsangelegenheiten umfasst. Es handelt sich hierbei um die in § 293 Abs. 2 S. 2 FamFG genannten „wichtigen Entscheidungen“ des Betreuungsgerichtes.[16]

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      Daher stellt die Neuregelung des § 276 Abs. 2 FamFG, die inhaltlich zum 1.1.1999 durch das 1. BtÄndG erfolgte, einen echten Rückschritt im Vergleich zu dem vorherigen Rechtszustand dar, in dem in all diesen Fällen eine Verfahrenspflegerbestellung zwingend war.

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      Wird von einer Verfahrenspflegerbestellung Abstand genommen, ist dieser Schritt individuell und nicht nur formularmäßig zu begründen, § 276 Abs. 2 S. 2 FamFG, andernfalls verkommt dieses wichtige Verfahrensrecht des Betroffenen zur bloßen Makulatur. Eine ermessensfehlerhafte Nichtbestellung begründet die weitere Beschwerde.

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      Beauftragt der Betroffene selbst im Laufe des Verfahrens einen Rechtsanwalt mit seiner Interessenwahrnehmung, ist eine bereits erfolgte Verfahrenspflegerbestellung aufzuheben bzw. kann diese – falls noch nicht geschehen – unterbleiben, § 276 Abs. 4 FamFG. Stellt der Rechtsanwalt des Betroffenen einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe (§§ 76 ff. FamFG), ist bei Vorliegen folgender Voraussetzungen eine Beiordnung vorzunehmen:

Mittellosigkeit des Betroffenen;
Drohen schwerwiegender Eingriffe in die Lebensstellung des Betroffenen (umfassende Betreuung, Wohnungsauflösung, Einwilligungsvorbehalt);

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      Vor der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe kann das Gericht den übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme geben (§ 77 Abs. 1 FamFG).

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Gewährung von Akteneinsicht (§ 13 Abs. 1 ggf. mit Abs. 4 FamFG);
Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG;
Ladung und Ermöglichung der Teilnahme an der Anhörung (§ 279 Abs. 3 FamFG, § 170 Abs. 1 GVG). Einem Antrag des Verfahrenspflegers auf Terminsverlegung im Verhinderungsfall ist zu entsprechen;
Übersendung von Unterlagen.

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