Unternehmensstrafrecht und Unternehmensverteidigung. Markus Berndt
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V. Giercke (1881), S. 603 f.; ders. (1902), S. 22.
V. Savigny (1840), § 85 S. 236 f.
Kempf/Lüderssen/Volk-Schmitt-Leonardy (2012), S. 111, 118. Siehe hierzu auch Röhl/Röhl S. 469 § 58.
Alwart ZStW 105 (1993), 752, 754; ders. in: Alwart (1998), S. 75, 79; Dannecker GA 2001, 101, 102 ff.; Ehrhardt (1994), S. 159 ff.; Heine (1995), S. 31 ff.; ders. in: Alwart (1998), S. 90, 91 f.; ders. ZStrR 2001, 22, 24 ff.; Mittelsdorf (2007), S. 10 ff.; Otto Jura 1998, 409, 410; Ransiek (1996), S. 191 ff.; Schünemann wistra 1982, 41, 42; ders. in: Madrid-Symposium Tiedemann (1994), S. 265, 271 f.; Kempf/Lüderssen/Volk-Theile (2012), S. 175, 177. Grundlegend auch Stratenwerth ZStW 105 (1993), 679, 681 f.
Heine (1995), S. 141; Otto (1993), S. 25; ders. Jura 1998, 409, 416.
Zum Begriff siehe insbesondere Schünemann (1979), S. 18, 34, 149 ff.; ders. wistra 1982, 41, 42. Siehe in diesem Zusammenhang auch Heine in: Alwart (1998), S. 90, 91; Otto Jura 1998, 409 f.
So etwa Schünemann (1979), S. 41 ff.; ders. wistra 1982, 41, 49.
Volk JZ 1993, 429, 433. Vgl. insoweit auch Krekeler in: FS Hanack (1999), S. 639, 660 ff.; Leipold NJW-Spezial 2008, 216 f.; ders. in: FS Gauweiler (2009), S. 375, 380; Schlüter (2000), S. 32; Seelmann in: FS Schmid (2001), S. 169, 171 f.
Vgl. hierzu Dannecker GA 2001, 101, 103 f.; Heine in: Alwart (1998), S. 90, 91 f.; ders. ZStrR 2001, 22, 24 ff.; Otto (1993), S. 7 ff.; ders. Jura 1998, 409, 410; Schünemann wistra 1982, 41, 42 f.; Stratenwerth in: FS Schmitt (1992), S. 295, 301. Siehe hierzu auch Kempf/Lüderssen/Volk-Theile (2012), S. 175, 177 f.
Luhmann (5. Aufl. 1999), S. 185.
Teil 2 Die rechtliche Bewältigung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Unternehmenskontext
Inhaltsverzeichnis
A. Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Haftung von Personen auf Leitungsebene
B. Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Haftung von Personen in Aufsichtsgremien
C. Weitere einschlägige dogmatische Problemfelder
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Die bisherigen Ausführungen hatten deutlich gemacht, dass sich Unternehmenskriminalität erheblich von anderen Kriminalitätsphänomenen unterscheidet und spezifische Schwierigkeiten bestehen, im Unternehmenskontext begangene Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu sanktionieren (siehe Rn. 12 ff.). Gleichwohl sind Unternehmen keine „rechtsfreien Räume“ und Zugriffe des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts prinzipiell möglich, wenn sie nicht sogar aufgrund des im Strafrecht geltenden Legalitätsprinzips gefordert sind (vgl. §§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO). Der Versuch, in Unternehmenszusammenhängen begangene Rechtsverstöße mit den normativen Programmen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts zu sanktionieren, hat jedoch zu einer verselbständigten Dogmatik geführt, die sich mitunter erheblich von der des Kernstrafrechts abhebt und konventionelle dogmatische Figuren an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit bringt. Dies alles wirft die Frage auf, ob und inwieweit angesichts der Eigenständigkeit überhaupt noch von einer Einheit innerhalb des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts die Rede sein kann. Verselbständigte Dogmatiken tragen sicher den Besonderheiten eines zu regulierenden gesellschaftlichen Lebens- und Handlungsbereichs Rechnung. Indes ist zu berücksichtigen, dass die wesentliche Funktion von Dogmatik darin besteht, grundlegende materiale Prinzipien des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts über Systematisierungsleistungen für die konkrete Rechtsanwendung operationalisierbar zu machen. In einem Pluriversum unterschiedlicher, jeweils nach gesellschaftlichen Lebens- und Handlungsbereichen ausdifferenzierten Dogmatiken, steht jedoch nicht nur die normative Orientierungssicherheit des Individuums, sondern möglicherweise der Bezug zu diesen materialen Prinzipien auf dem Spiel, wodurch die Identität des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts insgesamt gefährdet wird. Die Erstreckung des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts auf das Phänomen der Unternehmenskriminalität kann daher mit einer Überdehnung oder Deformation dieser Rechtsmaterien einhergehen.
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Die hiermit angedeuteten Probleme offenbaren sich auf verschiedenen Ebenen des Unternehmens, wobei die Besonderheiten insbesondere mit Blick auf die Sanktionierung der auf Leitungs- oder Aufsichtsebene tätigen Personen akut werden. Der tiefere Grund ist in der individualistischen Ausrichtung des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts zu sehen, nach der eine zu sanktionierende Rechtsgutsverletzung auch in Unternehmenszusammenhängen grundsätzlich einem schuldhaft oder vorwerfbar handelnden Individuum zuzurechnen ist. Die auf das einzelne Rechtssubjekt zu beziehende Zurechnung bereitet in kollektiven Zusammenhängen jedoch erhebliche Schwierigkeiten. Weniger Probleme bestehen demgegenüber im Hinblick auf eine Sanktionierung der auf unteren Hierarchieebenen angesiedelten Mitarbeiter, die weitgehend im Rahmen tradierter Zurechnungsmuster stattfinden kann.
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Im Folgenden werden die Besonderheiten der straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Haftung auf der Ebene der Leitungs- (dazu Rn. 20 ff.) sowie Aufsichtsorgane eines Unternehmens (dazu Rn. 201 ff.) dargelegt. Hierbei kann zwischen den Haftungsrisiken auf horizontaler und vertikaler Ebene differenziert werden. Darüber hinaus