Verteidigung in der Hauptverhandlung. Klaus Malek

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Verteidigung in der Hauptverhandlung - Klaus Malek Praxis der Strafverteidigung

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gesetzliche Regelung hochproblematisch geworden, ohne dass dies in Rechtsprechung oder Literatur der praktischen Bedeutung angemessen thematisiert worden wäre.[26] Eine Verständigung erfolgt gem. § 257c durch „das Gericht“, nicht durch den Vorsitzenden und nicht durch die Berufsrichter. Dies bedeutet, dass die Schöffen in vollem Umfang und mit vollem Stimmrecht an einem verständigungsbasierten Urteil beteiligt sind. Wer die Praxis kennt, weiß, dass Verständigungsgespräche häufig – mit dem Ziel einer Beschränkung der Beweisaufnahme – zu Beginn der Hauptverhandlung geführt werden. Zu diesem Zeitpunkt sollen die Schöffen aber außer dem verlesenen Anklagesatz keine Kenntnis des Verfahrens haben. Wie sollen sie aber beurteilen können, ob der Sanktionsvorschlag des Gerichts (tatsächlich der des Vorsitzenden), der sich stets daran orientieren wird, welches Ergebnis eine streitig durchgeführte Hauptverhandlung erbringen würde, sachgerecht ist? Wie sollen sie die Werthaltigkeit eines Geständnisses ohne Kenntnis der Sache beurteilen können? Alleine in der (ohne Aktenkenntnis völlig unkontrollierten) Unterrichtung der Schöffen durch den Vorsitzenden über die Beweissituation und die Strafzumessungsgesichtspunkte oder den „Plädoyers“ im Beratungszimmer kann ein gleichwertiger Ersatz für die Beweisaufnahme nicht gesehen werden.

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      Teil 2 AllgemeinesIII. Wesentliche Verfahrensgrundsätze in der Hauptverhandlung › 3. Unmittelbarkeitsgrundsatz

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      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. Franke StraFo 2014, 362.

       [2]

      BGH NStZ 2002, 106.

       [3]

      BGH NStZ 1996, 398.

       [4]

      BGH NJW 2006, 1220.

       [5]

      BVerfG NJW 2002, 814; BGH 21, 72, 73.

       [6]

      BayObLG StV 1982, 62; OLG Köln NStZ 1984, 282.

       [7]

      BGH StV 1995, 116.

       [8]

      BGHSt 5, 75, 83.

       [9]

      BGH NJW 2006, 1220 = JR 2006, 389 m. Anm. Humberg.

       [10]

      BGH NStZ 1981, 311; OLG Hamm StV 2000, 659; StV 2002, 474.

       [11]

      BGH NStZ-RR 2006, 261.

       [12]

      BGH NStZ 1998, 53 m. abl. Anm. Eisenberg NStZ 1998, 53.

       [13]

      BGH NStZ 1998, 315.

       [14]

      BGH StV 1996, 134.

       [15]

      BGH NStZ 1999, 92.

       [16]

      BGH NStZ 2016, 118.

      

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