Leasing im Steuerrecht. Norbert Tonner

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Leasing im Steuerrecht - Norbert Tonner C.F. Müller Steuerrecht

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und wirtschaftliches Eigentum

       I.Einschlägige Rechtsnormen

       1.Handelsrechtliche Grundlagen

       2.Die Leasing-Gutachten des Instituts der Wirtschaftsprüfer

       a)Stellungnahme des Hauptfachausschusses des Instituts der Wirtschaftsprüfer (HFA), 1/73

       aa)Die Bedeutung des wirtschaftlichen Eigentums

       bb)Bilanzierung beim Leasingnehmer trotz Fehlens wirtschaftlichen Eigentums?

       cc)Kritik an der Stellungnahme des HFA

       dd)Steuerliche Konsequenzen aus dem Leasing-Gutachten des Instituts der Wirtschaftsprüfer?

       b)Stellungnahme des Hauptfachausschusses des Instituts der Wirtschaftsprüfer (HFA), 1/89

       aa)Ausweis des Leasingvermögens

       bb)Bewertung des Leasingvermögens

       cc)Ergebniswirksame Vereinnahmung von Leasingentgelten

       dd)Forfaitierung

       3.Auswirkungen des § 39 AO

       a)Inhalt der Vorschrift

       b)Maßgeblichkeit der tatsächlichen Sachherrschaft

       II.Die Abgrenzungskriterien des BFH

       III.Die Zuordnungskriterien der Finanzverwaltung

       1.Übersicht

       2.Die Systematik und Zurechnungsgrundlagen der Leasingerlasse

       a)Grundkonzept

       b)Grundmietzeit

       c)Unkündbarkeit

       d)Bemessung der Leasingraten

       e)Gefahrtragung

       f)Bedeutung des typischen Geschehensablaufs

       aa)Vertragserfüllung durch den Leasingnehmer

       bb)Bedeutung von Optionsrechten

       cc)Nichtbeachtung bürgerlich-rechtlicher Formvorschriften

       IV.Die Leasingerlasse im Einzelnen

       1.Mobilien-Leasing

       a)Ertragsteuerliche Zurechnung bei Vollamortisationsverträgen

       aa)Überblick

       bb)Zurechnung bei einer Grundmietzeit von mehr als 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer

       cc)Zurechnung bei einer Grundmietzeit von weniger als 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer

       dd)Zurechnung bei einer Grundmietzeit von mindestens 40 % und höchstens 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer

       ee)Betriebsgewöhnliche

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