Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden. Kurt E. Böhme

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Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden - Kurt E. Böhme Recht in der Praxis

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an Omnibussen und Haltestellen s. Rn. 249 ff.

      161

      1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führersV. Verhalten im Straßenverkehr › 9. Überholen (§ 5 StVO)

9. Überholen (§ 5 StVO)

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      Grundsätzlich ist links zu überholen (zu den Ausnahmen vgl. Rn. 167 ff.).

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      Unbeschadet sonstiger Überholverbote dürfen die Führer von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt; § 5 Abs. 3a StVO. Vor Bahnübergängen ist seit dem 1.4.2013 das Überholen generell verboten (§ 19 Abs. 1 StVO; s. Rn. 359).

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