Jugendgerichtsgesetz. Herbert Diemer

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Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer Heidelberger Kommentar

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in der Rechtshilfe vom 17.7.2015 (BGBl. I S. 1332; in Kraft seit 25.7.2015).

      Einzuarbeiten in die 8. Auflage war weiterhin das neue europäische Datenschutzrecht. Berücksichtigt sind daher, neben der Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BGBl. I 2017 S. 2097), die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO (Verordnung [EU] 2016/679) für die Jugendhilfe sowie die Auswirkungen der sog. JI-Richtlinie (Richtlinie [EU] 2016/680) auf die Bereiche von Polizei und Staatsanwaltschaft.

      Schließlich ist wieder eine Vielzahl von aktuellen Entscheidungen aus der Rechtsprechung der Bundesgerichte und aus den Ländern ausgewertet und eingearbeitet worden. Gleiches gilt für zahlreiche neuere fachwissenschaftliche Veröffentlichungen. Das Literaturverzeichnis ist dementsprechend weiter angewachsen und stellt, im Zusammenspiel mit den Fundstellenübersichten zu den einzelnen Vorschriften, in der Kommentar- und Lehrbuchliteratur die wohl umfassendste Bibliografie zum Jugendstrafrecht dar.

      Veränderungen haben sich allerdings nicht allein durch den europäischen und deutschen Gesetzgeber ergeben. Herausgeber und Verlag freuen sich, dass das Autorenteam zur 8. Auflage um Herrn Prof. Dr. Alexander Baur (Universität Hamburg) verstärkt werden konnte. Seine Arbeitsschwerpunkte liegen unter anderem in der Kriminologie sowie im Vollzugs- und Sanktionenrecht. Insoweit bot es sich an, dass er vollständig die Erläuterungen zum Jugendstrafvollzugsrecht übernommen hat. Denn auch in der 8. Auflage enthält das Werk eine – von der Praxis bereits in den Vorauflagen sehr gut aufgenommene – Kommentierung der Jugendstrafvollzugsgesetze der Länder. Für die vorliegende Neuauflage war das Werk auch insoweit in erheblichem Umfang zu aktualisieren.

      Unverändertes Ziel und Anliegen des Werkes bleibt es, der jugendstrafrechtlichen Praxis anhand der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu allen Fragestellungen eine praxisorientierte und zugleich fundierte Lösung anzubieten. Wenn auch im Mittelpunkt der Praxisbezug steht, trägt das Werk mit seiner Begründungstiefe ebenso wissenschaftlichen Ansprüchen Rechnung. Dementsprechend werden kritische Fragen vertieft und von der Rechtsprechung sowie der jeweils herrschenden Meinung gegebenenfalls abweichende Lösungswege aufgezeigt.

      Herausgeber und Verlag hoffen, dass auch die 8. Auflage in Praxis und Wissenschaft eine wohlwollende und interessierte Aufnahme finden wird.

      Im April 2020

       Herbert Diemer

       Holger Schatz

       Bernd-Rüdeger Sonnen

      Vorwort zur 7. Auflage

      Vorwort zur 7. Auflage

      Nachdem die 6. Auflage im Jahre 2011 einen erfreulich regen Zuspruch in Praxis und Wissenschaft gefunden hat, sollte die Folgeauflage im vorgesehenen Dreijahresrythmus schon 2014 erscheinen. Der Umfang der jugendstrafrechtlichen Änderungsgesetze des Bundes und die rege Tätigkeit der Landesgesetzgeber im Bereich des Jugendstrafvollzuges haben jedoch einen sehr intensiven Überarbeitungs- und Ergänzungsbedarf ausgelöst. Autoren und Verlag freuen sich, dass diese Arbeiten im vierten Quartal 2015 abgeschlossen werden konnten. Die nunmehr 7. Auflage des Werkes enthält dementsprechend die jüngste – am 25. Juli 2015 in Kraft getretene – Änderung des JGG durch das Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe (BGBl I 2015, S. 1332). Eine Reihe von relevanten Änderungen hat das JGG allerdings schon zuvor erfahren:

Das Gesetz über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften (GVGuaÄndG; BGBl I 2011, S. 2554) hat die Möglichkeit der Besetzungsreduktion bei den großen Jugendkammern zum 1. Januar 2012 bis auf Weiteres abschließend neu und angepasst an die Jugendgerichtsverfassung geregelt.
Mit dem Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung (BGBl I 2012, S. 2425) wurde zum 1. Juni 2013 der Auftrag des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, die Ausgestaltung und den Vollzug der Sicherungsverwahrung in einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den Menschenrechten entsprechenden Weise auch im Jugendstrafrecht neu zu regeln.
Das StORMG, das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (BGBl I 2013, S. 1805), hat mit Wirkung zum 1. Januar 2014 neben diversen opferschützenden Bestimmungen nicht nur die gerichtsverfassungsrechtlichen Vorschriften über die Zuständigkeit der Jugendgerichte in Jugendschutzsachen präzisiert, sondern auch die Anforderungen an die Auswahl der Jugendstaatsanwälte in § 36 JGG erhöht.
Eine Vielzahl von bedeutsamen Neuerungen mit gestaffelten Inkrafttretenszeitpunkten bis zum 7. März 2013 hat jedoch vor allem das Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten (JGGErwG) vom 4. September 2012 (BGBl I 2012, S. 1854) mit sich gebracht. Von Bedeutung ist insbesondere die Einführung des Jugendarrestes neben Jugendstrafe in § 16a JGG, also die an bestimmte Kautelen gebundene Aufhebung des Koppelungsverbotes von Jugendarrest und zur Bewährung ausgesetzter Jugendstrafe, die Anhebung des Strafrahmens auf 15 Jahre Jugendstrafe für Heranwachsende, die wegen Mordes verurteilt werden (§ 105 Abs. 3 JGG), die gesetzliche Aufnahme des – zuvor lediglich richterrechtlichen – Instituts der sog. Vorbewährung (§§ 61 ff. JGG) sowie die Einführung spezifisch jugendstrafrechtlicher Belehrungsanforderungen (§ 70a JGG). Während die Ausweitung des Jugendarrestes und die Heraufsetzung der Höchstdauer der Jugendstrafe umstritten war und ist, ist das gesetzliche Instrumentarium im Übrigen durch allseits begrüßte Änderungen ergänzt worden. Allerdings hat die Regelung der sog. Vorbewährung eine Reihe von neuen rechtlichen Fragen aufgeworfen, die in den nächsten Jahren noch von der Rechtsprechung zu klären sein werden. Die bereits sehr umfangreiche Kommentierung zu den §§ 61 ff. JGG in der vorliegenden Neuauflage versucht bereits zu einer Reihe dieser Punkte Lösungsansätze aufzuzeigen.

      Einzuarbeiten war zudem wieder eine Vielzahl von aktuellen Entscheidungen aus der Rechtsprechung der Bundesgerichte und aus den Ländern. Auszuwerten waren zudem zahlreiche aktuelle fachwissenschaftliche Veröffentlichungen; entsprechend ist das Literaturverzeichnis sichtbar angewachsen und stellt, im Zusammenspiel mit den Fundstellenübersichten zu den einzelnen Vorschriften, in der Kommentar- und Lehrbuchliteratur mittlerweile wohl die umfassendste Bibliografie zum Jugendstrafrecht dar.

      Nichts geändert hat sich an der Ausrichtung des Werkes. Ziel und Anliegen bleibt es, der jugendstrafrechtlichen Praxis anhand der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu allen Fragestellungen eine praxisorientierte und zugleich fundierte Lösung anzubieten. Wenn auch im Mittelpunkt der Praxisbezug steht, soll das Werk mit seiner Begründungstiefe ebenso wissenschaftlichen Ansprüchen Rechnung tragen. Dementsprechend werden kritische Fragen auch vertieft und von der Rechtsprechung sowie der jeweils herrschenden Meinung gegebenenfalls abweichende Lösungswege aufgezeigt.

      Seit der 5. Auflage 2008 enthält das Werk schließlich eine – von der Praxis sehr gut aufgenommene – Kommentierung der Jugendstrafvollzugsgesetze der Länder. Auch insoweit wurde das Werk für die 7. Auflage in erheblichem Umfang aktualisiert. Der Heidelberger Kommentar zum JGG bleibt damit nach wie vor der erste und einzige Kommentar, der sowohl Erläuterungen zum JGG als auch zu den Jugendstrafvollzugsgesetzen in einem handlichen Band präsentiert.

      Autoren und Verlag hoffen, dass auch die 7. Auflage in Praxis und Wissenschaft eine wohlwollende und rege Aufnahme finden wird.

      Im September 2015

      

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