Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren. Steffen Stern

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Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren - Steffen Stern Praxis der Strafverteidigung

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zehn Jahren deutlich zugenommen. Jedoch sind nach den verfügbaren Daten die Zahlen seit Langem rückläufig[144]. Das Risiko, Opfer eines Sexualmordes zu werden, hat seit 1973 um etwa zwei Drittel abgenommen. In der Zeitspanne von 1973 bis 1987 wurden insgesamt 83 Kinder und Jugendliche als Opfer von Tötungsdelikten gezählt (~ 6 pro Jahr); von 1995 bis 1999 waren es dagegen nur noch 18 (~ 4 pro Jahr)[145]. In den letzten 2 Jahrzehnten wurden in den alten Ländern der Bundesrepublik durchschnittlich 2 bis 3 Fälle pro Jahr des vollendeten Mordes aus sexuellen Motiven an Kindern gezählt[146]. Im Berichtsjahr 2010 hat es nur einen Sexualmord[147] an Kindern (bis 13 Jahre) gegeben; betroffen war ein Mädchen[148].

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      Das Schütteltrauma-Syndrom (SBS; „shaken baby syndrome“) ist eine Form der Kindesmisshandlung, bei der ein Säugling oder Kleinkind an Brustkorb oder Extremitäten gehalten und der Kopf durch ein kräftiges Schütteln in eine heftige unkontrollierte Bewegung mit einer ausgeprägten rotatorischen Komponente versetzt wird. Es kommt zum Abriss von Blutgefäßen (Brückenvenen) und Nervenverbindungen sowie durch einen initialen, kurzzeitigen Atemstillstand zur Hirnschwellung. Das klinische Bild des SBS ist – in variablen Kombinationen – gekennzeichnet durch Anzeichen einer schweren nichtentzündlichen Hirnschädigung, Unterblutungen der harten Hirnhaut (Subduralblutungen; SDB) und Einblutung der Netzhaut (retinale Blutungen; RB), Griffmarken an den Armen, seltener auch Frakturen der langen Röhrenknochen (Oberarmknochen, Elle, Speiche) oder Rippenfrakturen. Auffallend ist die nicht selten ungereimte Unfallanamnese. Die Letalität beträgt bis zu 30 %; bis zu 70 % der Überlebenden erleiden Langzeitschäden.

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      Steht der Schuldige fest, stellt sich zur Abgrenzung eines Verletzungs- oder gar bedingten Tötungsvorsatzes von der (bewussten) Fahrlässigkeit regelmäßig die Frage nach der Bewusstseinslage des Täters. Welches Vorstellungsbild hatte er hinsichtlich der Folgen seines Handelns? Hat dieser selbst Rettungsbemühungen unternommen, kommt, wenn es beim Versuch geblieben ist, eventuell ein strafbefreiender Rücktritt in Betracht. Hat nur ein Elternteil Gewalt gegen das Kind geübt, könnte sich der andere dadurch mitschuldig gemacht haben, dass er nicht beizeiten gegen die Übergriffe eingeschritten ist und seinen Partner gedeckt hat, anstatt das Kind sofort in eine Kinderklinik zu bringen und Anzeige zu erstatten.

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