Arztstrafrecht in der Praxis. Klaus Ulsenheimer

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Arztstrafrecht in der Praxis - Klaus Ulsenheimer Praxis der Strafverteidigung

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rel="nofollow" href="#ulink_3b0c123c-8e50-5745-a164-eead1c6be0b4">Aufklärungsmängel und ihre strafrechtliche Bedeutung

       VI. Die Aufklärung als Wirksamkeitsvoraussetzung der Einwilligung

       VII. Die Zurechenbarkeit des Erfolges

       VIII. Die objektive Vorhersehbarkeit des Erfolges

       IX. Die praktisch relevanten Rechtfertigungsgründe im Arztstrafrecht

       X. Voraussetzungen des Schuldvorwurfs wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung

       XI. Die Körperverletzungsdelikte §§ 223 ff., § 340 StGB

      52

      In eingreifend wirkenden Wunsch- oder Heilbehandlungen liegt nach der Rechtsprechung regelmäßig eine immerhin tatbestandlich erfasste Körperverletzung nach den §§ 223 ff. StGB (näher hierzu Rn. 596 ff.), die der bewusst agierende Arzt im Sinne des Strafrechts vorsätzlich verwirklicht. Weil der Arzt aber regelmäßig von einer hinreichenden Einwilligung ausgehen (zum oft begründeten Erlaubnistatbestandsirrtum Rn. 501) und weder den Tod noch einen Behandlungsfehler in Kauf nehmen wird (siehe schon Rn. 44 ff.), stehen in der Praxis nicht die Vorsatzdelikte im Vordergrund. Ist ein Todesfall möglicherweise behandlungsbedingt eingetreten, ist vielmehr die fahrlässige Tötung gem. § 222 StGB das primär zu erwägende Delikt. Steht die körperliche bzw. gesundheitliche Beeinträchtigung des Patienten im Übrigen in Rede, stellt sich die Frage nach einer fahrlässigen Körperverletzung gem. § 229 StGB. Für beide Delikte müssen Grundlagen und Details der Fahrlässigkeitstat bekannt sein. Sie werden vor allem anhand des besonders erheblichen Tatvorwurfs der fahrlässigen Tötung behandelt, der nach diversen Behandlungsfehlern erhoben werden kann. Abschließend werden auch die verschiedenen vorsätzlich begangenen Körperverletzungsdelikte behandelt.

      Kapitel 1 Das materielle Arztstrafrecht VorbemerkungTeil 1 Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) und fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) › I. Der Deliktsaufbau der Fahrlässigkeitstat

      53

      Die Prüfung der fahrlässigen Erfolgsdelikte erschöpft sich keineswegs, wie man bisweilen bei der Lektüre von Anklageschriften, Verteidigerschriftsätzen und Gerichtsurteilen meinen könnte, in der Feststellung einer Sorgfaltspflichtverletzung und des Erfolgseintritts. Schon der Gesetzeswortlaut in §§ 222 und 229 StGB formuliert: Wer „durch“ Fahrlässigkeit den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen verursacht, wird bestraft. Er verlangt damit eine kausale und zurechenbare Verknüpfung zwischen fahrlässigem Verhalten und Rechtsgutsverletzung.

      54

1. Auf der Ebene der Tatbestandsmäßigkeit: a) Eintritt des tatbestandlichen Erfolges (Tod oder Körperverletzung des Patienten, gerade zu letzterem näher Rn. 596 ff.) durch Tun oder Unterlassen gebotener Maßnahmen und deren naturwissenschaftliche Kausalität für den Erfolg (conditio sine qua non); b) Die Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (objektiver Sorgfaltspflichtverstoß); c) Die objektive Vorhersehbarkeit der Tatbestandsverwirklichung; d) Die objektive Zurechenbarkeit des Erfolges unter insbesondere diesen vier Blickwinkeln: aa) dem sog. Pflichtwidrigkeitszusammenhang, d.h.: Der eingetretene Erfolg (Tod, Körperverletzung) muss gerade auf die Sorgfaltspflichtverletzung zurückzuführen, also bei pflichtgemäßem Verhalten des Arztes zu vermeiden gewesen sein; bb) der Prüfung der Frage, ob der eingetretene Erfolg im Rahmen des Schutzzwecks der verletzten Rechtsnorm liegt; cc) den Einschränkungen der Erfolgszurechnung auf Grund einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung oder -schädigung und schließlich dd) unter dem Aspekt des verdrängenden, insbesondere vorsätzlichen Dazwischentretens Dritter.
2. Auf der Ebene der Rechtswidrigkeit: Das Fehlen von Rechtfertigungsgründen (z.B. Einwilligung, mutmaßliche Einwilligung, rechtfertigende Pflichtenkollision, rechtfertigender Notstand) und Unrechtsausschlussgründen (z.B. nach Ansicht vieler der Erlaubnistatbestandsirrtum und die von der Rechtsprechung anerkannte hypothetische Einwilligung).
3. Auf der Ebene der Schuld: a) Die – im Arztstrafrecht selten problematische – Schuldfähigkeit; b) Die subjektive Fähigkeit, die objektiven Sorgfaltsanforderungen zu erkennen und zu erfüllen (individuelles Leistungsvermögen und Zumutbarkeit) sowie die subjektive Voraussehbarkeit des Erfolgs und der wesentlichen Elemente des Geschehensablaufs; c) Die Möglichkeit der Unrechtseinsicht (Verbotsirrtum, § 17 StGB).

      Anmerkungen

       [1]

      Zur st. Rspr. nur wieder BGH NJW 2018, 961, 962 und BGH HRRS 2020 Nr. 642.

       [2]

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