Die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Vertragsdurchführung in Tanzschulen, Fitnessstudios und Eventagenturen. Timo Müller
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Nachfolgend wird zunächst kurz dargestellt, auf welcher Rechtsgrundlage und in welcher Form der Staat in die Berufs- und allgemeine Handlungsfreiheit der Unternehmer eingreift. Im Anschluss werden kurz die Grundsätze der Vertragsdurchführung in der Bundesrepublik Deutschland angerissen, um dann zu erörtern, ob und welche Ausnahmen in der „Sondersituation Corona“ ggf. eingreifen. Im Anschluss daran werden die verschiedenen Vertragsbeziehungen des Unternehmers beleuchtet, die er z. B. zu seinen Mitarbeitenden, Lieferanten, Kooperationspartner oder zu seinem Vermieter hat und entsprechende Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt.
I. Eingriffsbefugnisse des Staates bei einer Pandemie
Bundeskanzlerin Angela Merkel hat die Corona-Pandemie als eine der größten Herausforderung für die deutsche Gesellschaft bezeichnet: „Seit dem Zweiten Weltkrieg gab es keine Herausforderung an unser Land mehr, bei der es so sehr auf unser gemeinsames solidarisches Handeln ankommt.“14 Tatsächlich hat es seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland nicht im Ansatz derart einschränkende Maßnahmen gegeben. Die in Deutschland seit dem 23.05.1949 fest verankerten Grundrechte der Allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 I GG, nach der jeder im Rahmen der Gesetze tun und lassen kann, was er will und die Berufsfreiheit aus Art. 12 I GG werden in nie dagewesener Weise eingeschränkt. Staatliche Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung in Form von Allgemeinverfügungen und Rechtsverordnungen werden insbesondere auf § 28 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gestützt. Nach dieser Vorschrift können „die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.“ Ob diese Vorschrift tatsächlich ausreichend ist, um rechtswirksam derart einschränkende Maßnahmen wie Ausgehverbote, Kontaktbeschränkungen und die Schließung ganzer Wirtschaftszweige zu rechtfertigen, wird im Nachgang durch die Gerichte geklärt werden müssen.
II. Grundsatz: Pacta sunt servanda (Verträge sind einzuhalten)
Noch immer gilt in Deutschland der alte römische Rechtsgrundsatz „pacta sunt servanda“. Nach diesen Grundsätzen der Vertragstreue und Vertragsbindung müssen Verträge so eingehalten werden, wie sie geschlossen wurden. Deshalb trägt jede Partei grundsätzlich selbst das Risiko, dass sich ihre beim Vertragsschluss zugrunde gelegten Vorstellungen als falsch erweisen oder ihre Beweggründe infolge einer Änderung von Umständen enttäuscht werden.15 Wer Verträge abschließt, muss sich daher auch an die dort vereinbarten Leistungspflichten halten. Dennoch lässt das Gesetz in eng begrenzten Ausnahmefällen auch Ausnahmen zu.
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