Rechtsprinzip. Андрей Тихомиров

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Rechtsprinzip - Андрей Тихомиров

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grundsätze bestimmen Möglichkeiten zur Verbesserung von Rechtsnormen und dienen als Leitideen für den Gesetzgeber. Sie sind das Bindeglied zwischen den Grundgesetzen der Entwicklung und Funktionsweise der Gesellschaft und dem Rechtssystem. Dank der Grundsätze passt sich das Rechtssystem den wichtigsten Interessen und Bedürfnissen von Mensch und Gesellschaft an und wird mit ihnen vereinbar.

      Rechtsgrundsätze werden in diejenigen unterteilt, die für das Recht als Ganzes (allgemeines Recht), seine einzelnen Zweige (sektoral) oder eine Gruppe verwandter Zweige (intersektoral) charakteristisch sind. Beispielsweise umfasst das Sektorprinzip das Prinzip der Individualisierung der Bestrafung im Strafrecht und das Intersektorprinzip das Prinzip des Adversarismus im Zivilprozessrecht und im Strafprozessrecht.

      Über die allgemeinen Merkmale von Rechtsgrundsätzen sind sich Wissenschaftler fast einig und weisen darauf hin, dass diese nicht das Ergebnis des subjektiven Ermessens des Gesetzgebers sind, sondern die dem Recht objektiv innewohnenden Eigenschaften. Wenn es jedoch darum geht, eine spezifische Liste allgemeiner Rechtsgrundsätze zu erstellen, hat jeder Autor seine eigene Meinung.

      Alekseev S.S. hebt die Grundsätze der Legalität, Fairness, Rechtsgleichheit (Universalität der Rechtspersönlichkeit), sozialer Freiheit, sozialer, bürgerlicher Pflicht (Disziplin), objektiver Wahrheit und Verantwortung für Schuld hervor1.

      Babaev V.K. sieht im Recht die allgemeinen Grundsätze der Gerechtigkeit und Freiheit, die in anderen Rechtsgrundsätzen entwickelt werden; Demokratie in der Rechtsbildung und -durchsetzung, Legalität, nationale Gleichheit, Humanismus, Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz, gegenseitige Verantwortung von Staat und Einzelnem2.

      Laut V. N. Sinyukov zeichnet sich das russische Recht durch die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, des Föderalismus in der Struktur des Staates und der Struktur des Rechtssystems, der rechtlichen Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz, des politischen, ideologischen und wirtschaftlichen Pluralismus aus. Humanismus, Unverletzlichkeit und Unveräußerlichkeit, die Geltung der Menschenrechte, Legalität, Gerechtigkeit, Schuldverantwortung3.

      Eine weitere Liste von Rechtsgrundsätzen wurde von O. I. Tsybulevskaya vorgeschlagen. Dies sind soziale Gerechtigkeit, Gleichheit der Bürger, Einheit der Rechte und Pflichten, Humanismus, eine Kombination aus Überzeugung und Zwang im Gesetz, Demokratie4.

      Die oben genannten Meinungen reichen aus, um uns davon zu überzeugen, dass es erhebliche Unterschiede in den Ansichten verschiedener Wissenschaftler gibt. Darüber hinaus scheint es schwierig zu sein, die Subjektivität bei der Lösung dieses Problems zu überwinden. Es ist kein Zufall, dass in manchen Lehrbüchern die Frage der Rechtsgrundsätze überhaupt nicht thematisiert wird.

      Und doch gibt es einen anderen Autor, dessen Meinung berücksichtigt werden muss. Das ist der Gesetzgeber. Rechtsgrundsätze sind in der Verfassung der Russischen Föderation verankert. Allerdings müssen hier zwei Punkte berücksichtigt werden: Erstens sind nicht alle in der Verfassung Russlands formulierten Grundsätze rechtsgültig (z. B. das Prinzip der Gewaltenteilung), und zweitens enthält die Verfassung der Russischen Föderation keine vollständige Liste allgemeiner Rechtsgrundsätze, die in anderen Vorschriften verankert oder aus der allgemeinen Bedeutung von Gesetzen abgeleitet werden können.

      Der Inhalt der aktuellen Verfassung der Russischen Föderation ermöglicht es uns, die folgenden Rechtsgrundsätze hervorzuheben: Demokratie, Föderalismus, Achtung der Menschenrechte und Freiheiten, unmittelbare Wirkung allgemein anerkannter Grundsätze und Normen des Völkerrechts, Vorrang der Verfassung und Gesetze, Gleichheit, Gleichheit aller Eigentumsformen, Gerechtigkeit.

      In Kunst. 6 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Russischen Föderation spricht von der Möglichkeit, bei Vorliegen von Gesetzeslücken nicht nur die allgemeinen Grundsätze und die Bedeutung des Zivilrechts, sondern auch die Anforderungen von Treu und Glauben, Angemessenheit und Fairness anzuwenden. Diese Anforderungen haben allgemeine rechtliche Bedeutung und daher ist es logisch anzunehmen, dass sie sich aus den Rechtsgrundsätzen von Treu und Glauben, Angemessenheit und Billigkeit ergeben.

      Zu den im Gesetz nicht unmittelbar formulierten Grundsätzen zählen die Grundsätze der Schuldverantwortung und der untrennbaren Verbindung von Rechten und Pflichten.

      Schauen wir uns einige allgemeine Rechtsgrundsätze genauer an.

      Der Grundsatz der Gerechtigkeit ist von besonderer Bedeutung. Es drückt am besten das allgemeine gesellschaftliche Wesen des Rechts aus, den Wunsch, einen Kompromiss zwischen den Teilnehmern der Rechtsbeziehungen, zwischen dem Einzelnen und der Gesellschaft, dem Bürger und dem Staat zu finden. Gerechtigkeit erfordert Kohärenz zwischen Handlungen und ihren sozialen Folgen. Arbeit und Bezahlung, Schaden und Entschädigung, Verbrechen und Strafe müssen verhältnismäßig sein. Gesetze spiegeln diese Verhältnismäßigkeit wider, wenn sie dem Grundsatz der Gerechtigkeit genügen.

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      Примечания

      1

      Alekseev S.S. Probleme der Rechtstheorie. Moskau, 2002. Bd. 1. S. 108-109

      2

      Allgemeine Rechtstheorie / Ed. V. K. Babaev. Nischni Nowgorod 1993. S. 128–132.

      3<

Примечания

1

Alekseev S.S. Probleme der Rechtstheorie. Moskau, 2002. Bd. 1. S. 108-109

2

Allgemeine Rechtstheorie / Ed. V. K. Babaev. Nischni Nowgorod 1993. S. 128–132.

3

Vorlesungsreihe zur Staats- und Rechtstheorie / Ed. A. V. Malko. Saratov, 1993. Teil 1. S. 67-68.

4

Staats- und Rechtstheorie: Vorlesungsreihe / Ed. N. I. Matuzova, A. V. Malko. Saratow, 1995. S. 122.

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<p>1</p>

Alekseev S.S. Probleme der Rechtstheorie. Moskau, 2002. Bd. 1. S. 108-109

<p>2</p>

Allgemeine Rechtstheorie / Ed. V. K. Babaev. Nischni Nowgorod 1993. S. 128–132.

<p>3</p>

Vorlesungsreihe zur Staats- und Rechtstheorie / Ed. A. V. Malko. Saratov, 1993. Teil 1. S. 67-68.

<p>4</p>

Staats- und Rechtstheorie: Vorlesungsreihe / Ed. N. I. Matuzova, A. V. Malko. Saratow, 1995. S. 122.