Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz – ARHG. Österreich

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Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz – ARHG - Österreich

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im ersuchenden Staat verhängte oder zu erwartende Strafe oder vorbeugende Maßnahme in einer den Erfordernissen des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, nicht entsprechenden Weise vollstreckt werden würde, oder

      3. die auszuliefernde Person im ersuchenden Staat wegen ihrer Abstammung, Rasse, Religion, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volks- oder Gesellschaftsgruppe, ihrer Staatsangehörigkeit oder wegen ihrer politischen Anschauungen einer Verfolgung ausgesetzt wäre oder aus einem dieser Gründe andere schwerwiegende Nachteile zu erwarten hätte (Auslieferungsasyl).

      Unzulässige Strafen oder vorbeugende Maßnahmen

      § 20

      (1) Eine Auslieferung zur Verfolgung wegen einer nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedrohten strafbaren Handlung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß die Todesstrafe nicht ausgesprochen werden wird.

      (2) Eine Auslieferung zur Vollstreckung der Todesstrafe ist unzulässig.

      (3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auch auf Strafen oder vorbeugende Maßnahmen, die den Erfordernissen des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, nicht entsprechen, sinngemäß anzuwenden.

      Strafunmündige

      § 21

      Eine Auslieferung von Personen, die nach österreichischem Recht oder nach dem Recht des ersuchenden Staates zur Zeit der Tat strafunmündig waren, ist unzulässig.

      Härtefälle

      § 22

      Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn sie die auszuliefernde Person unter Berücksichtigung der Schwere der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung wegen ihres jugendlichen Alters (§ 1 Z 2 des Jugendgerichtsgesetzes 1988), wegen ihres seit langem bestehenden inländischen Wohnsitzes oder aus anderen schwerwiegenden, in ihren persönlichen Verhältnissen gelegenen Gründen offenbar unverhältnismäßig hart träfe.

      Spezialität der Auslieferung

      § 23

      (1) Eine Auslieferung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß

      1. die ausgelieferte Person im ersuchenden Staat weder wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Auslieferungsbewilligung nicht erstreckt, noch ausschließlich wegen einer oder mehrerer für sich allein nicht der Auslieferung unterliegenden Handlungen (§ 11 Abs. 3) verfolgt, bestraft, in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt oder an einen dritten Staat weitergeliefert wird,

      2. bei einer Änderung der rechtlichen Würdigung der der Auslieferung zugrunde liegenden Handlung oder bei Anwendung anderer als der ursprünglich angenommenen strafgesetzlichen Bestimmungen die ausgelieferte Person nur insoweit verfolgt und bestraft wird, als die Auslieferung auch unter den neuen Gesichtspunkten zulässig wäre.

      (2) Der Strafverfolgung oder der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme kann auf Ersuchen nach Durchführung der Auslieferung zugestimmt werden, wenn im Verhältnis zum ersuchenden Staat die Auslieferung wegen der dem Ersuchen zugrunde liegenden Handlung, wenn auch nur im Zusammenhang mit einer früheren Bewilligung, zulässig wäre. Ebenso kann der Weiterlieferung an einen dritten Staat zugestimmt werden, wenn eine Auslieferung im Verhältnis zu diesem Staat zulässig wäre.

      (3) Einer Zustimmung nach Abs. 2 bedarf es nicht, wenn

      1. sich die ausgelieferte Person nach ihrer Freilassung länger als fünfundvierzig Tage auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, obwohl sie es verlassen konnte und durfte,

      2. die ausgelieferte Person das Gebiet des ersuchenden Staates verläßt und dorthin freiwillig zurückkehrt oder aus einem dritten Staat rechtmäßig dorthin zurückgebracht wird,

      3. die Auslieferung nach § 32 erfolgt ist.

      Auslieferungsersuchen mehrerer Staaten

      § 24

      Ersuchen zwei oder mehrere Staaten um die Auslieferung derselben Person, so ist über den Vorrang zwischen den Auslieferungsersuchen unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der vertraglichen Verpflichtungen, des Tatortes, der zeitlichen Reihenfolge des Einlangens der Ersuchen, der Staatsangehörigkeit der auszuliefernden Person, der Möglichkeit ihrer Weiterlieferung und, wenn sich die Ersuchen auf verschiedene strafbare Handlungen beziehen, auch der Schwere der strafbaren Handlungen, zu entscheiden (§ 34 Abs. 2).

      Ausfolgung von Gegenständen

      § 25

      (1) Im Zusammenhang mit einer Auslieferung ist eine Ausfolgung von Gegenständen zulässig, die als Beweismittel dienen können oder welche die auszuliefernde Person durch die strafbare Handlung oder durch die Verwertung der daher stammenden Gegenstände erlangt hat.

      (2) Kann eine Auslieferung, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig wäre, nicht bewilligt werden, weil die auszuliefernde Person geflüchtet oder gestorben ist oder im Inland nicht betreten werden konnte, so ist eine Ausfolgung auf Grund des Auslieferungsersuchens oder eines gesonderten Ersuchens dennoch zulässig.

      (3) Eine Ausfolgung zu Beweiszwecken kann mit dem Vorbehalt bewilligt werden, daß die Gegenstände auf Verlangen unverzüglich zurückgegeben werden.

      (4) Eine Ausfolgung ist jedenfalls unzulässig, wenn zu besorgen ist, daß durch sie die Verfolgung oder Verwirklichung der Rechte dritter Personen vereitelt oder unangemessen erschwert würde.

      ZWEITER ABSCHNITT

      Zuständigkeit und Verfahren

      Sachliche und örtliche Zuständigkeit

      § 26

      (1) Die Staatsanwaltschaft führt das Auslieferungsverfahren in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 1. und 2. Teils der StPO. Örtlich ist jene Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel die betroffene Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat; fehlt es an einem solchen Ort, ist die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel die Person betreten wurde. Befindet sich die betroffene Person in gerichtlicher Haft, so ist der Haftort maßgebend. Ergibt sich nach diesen Bestimmungen keine Zuständigkeit einer bestimmten Staatsanwaltschaft, so ist die Staatsanwaltschaft Wien zuständig.

      (2) Im Auslieferungsverfahren obliegen gerichtliche Entscheidungen dem Einzelrichter des Landesgerichts (§ 31 Abs. 1 StPO), an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die das Auslieferungsverfahren führt.

      (3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für die Ausfolgung von Gegenständen im Zusammenhang mit einer Auslieferung (Sachauslieferung). Zur Prüfung eines gesonderten Ersuchens um Sachauslieferung ist die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel sich der auszuliefernde Gegenstand befindet.

      Fahndung

      § 27

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