Schweizerisches Zivilgesetzbuch – ZGB. Schweiz

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch – ZGB - Schweiz

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Das Kind muss wenigstens 16 Jahre jünger sein als die Adoptiveltern.

      2 Ist das Kind urteilsfähig, so ist zur Adoption seine Zustimmung notwendig.

      3 Ist es bevormundet, so kann, auch wenn es urteilsfähig ist, die Adoption nur mit Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde erfolgen.

      Art. 265a[161]

      V. Zustimmung der Eltern

      1. Form

      1 Die Adoption bedarf der Zustimmung des Vaters und der Mutter des

      Kindes.

      2 Die Zustimmung ist bei der Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Eltern oder des Kindes mündlich oder schriftlich zu erklären und im Protokoll vorzumerken.

      3 Sie ist gültig, selbst wenn die künftigen Adoptiveltern nicht genannt oder noch nicht bestimmt sind.

      Art. 265b[162]

      2. Zeitpunkt

      1 Die Zustimmung darf nicht vor Ablauf von sechs Wochen seit der

      Geburt des Kindes erteilt werden.

      2 Sie kann binnen sechs Wochen seit ihrer Entgegennahme widerrufen werden.

      3 Wird sie nach einem Widerruf erneuert, so ist sie endgültig.

      Art. 265c[163]

      3. Absehen von der Zustimmung

      a. Voraussetzungen

      Von der Zustimmung eines Elternteils kann abgesehen werden,

      1. wenn er unbekannt, mit unbekanntem Aufenthalt länger abwesend oder dauernd urteilsunfähig ist,

      2. wenn er sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert hat.

      Art. 265d[164]

      b. Entscheid

      1 Wird das Kind zum Zwecke späterer Adoption untergebracht und fehlt die Zustimmung eines Elternteils, so entscheidet die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes, auf Gesuch einer Vermittlungsstelle oder der Adoptiveltern und in der Regel vor Beginn der Unterbringung, ob von dieser Zustimmung abzusehen sei.

      2 In den andern Fällen ist hierüber anlässlich der Adoption zu entscheiden.

      3 Wird von der Zustimmung eines Elternteils abgesehen, weil er sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert hat, so ist ihm der Entscheid schriftlich mitzuteilen.

      Art. 266[165]

      B. Adoption Mündiger und Entmündigter

      1 Fehlen Nachkommen, so darf eine mündige oder entmündigte Person adoptiert werden,

      1. wenn sie infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd hilfsbedürftig ist und die Adoptiveltern ihr während wenigstens fünf Jahren Pflege erwiesen haben,

      2. wenn ihr während ihrer Unmündigkeit die Adoptiveltern wenigstens fünf Jahre lang Pflege und Erziehung erwiesen haben,

      3. wenn andere wichtige Gründe vorliegen und die zu adoptierende Person während wenigstens fünf Jahren mit den Adoptiveltern in Hausgemeinschaft gelebt hat.

      2 Eine verheiratete Person kann nur mit Zustimmung ihres Ehegatten adoptiert werden.

      3 Im übrigen finden die Bestimmungen über die Adoption Unmündiger entsprechende Anwendung.

      Art. 267[166]

      C. Wirkung

      I. Im Allgemeinen

      1 Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der Adoptiveltern.

      2 Das bisherige Kindesverhältnis erlischt; vorbehalten bleibt es zum

      Elternteil, der mit dem Adoptierenden verheiratet ist.

      3 Bei der Adoption kann dem Kind ein neuer Vorname gegeben werden.

      Art. 267a[167]

      II. Heimat

      Das unmündige Kind erhält anstelle seines bisherigen das Kantonsund Gemeindebürgerrecht der Adoptiveltern.

      Art. 268[168]

      D. Verfahren

      I. Im Allgemeinen

      1 Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am

      Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen.

      2 Ist das Adoptionsgesuch eingereicht, so hindert Tod oder Eintritt der Urteilsunfähigkeit des Adoptierenden die Adoption nicht, sofern deren Voraussetzungen im Übrigen nicht berührt werden.

      3 Wird das Kind nach Einreichung des Gesuches mündig, so bleiben die Bestimmungen über die Adoption Unmündiger anwendbar, wenn deren Voraussetzungen vorher erfüllt waren.

      Art. 268a[169]

      II. Untersuchung

      1 Die Adoption darf erst nach umfassender Untersuchung aller wesentlichen Umstände, nötigenfalls unter Beizug von Sachverständigen, ausgesprochen werden.

      2 Namentlich sind die Persönlichkeit und die Gesundheit der Adoptiveltern und des Adoptivkindes, ihre gegenseitige Beziehung, die erzieherische Eignung, die wirtschaftliche Lage, die Beweggründe und die Familienverhältnisse der Adoptiveltern sowie die Entwicklung des Pflegeverhältnisses abzuklären.

      3 Haben die Adoptiveltern Nachkommen, so ist deren Einstellung zur

      Adoption zu würdigen.

      Art. 268b[170]

      Dbis.Adoptionsgeheimnis[171]

      Die Adoptiveltern dürfen ohne ihre Zustimmung den Eltern des Kindes nicht bekannt gegeben werden.

      Art. 268c[172]

      Dter.Auskunft über die Personalien der leiblichen Eltern

      1 Hat das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, so kann es jederzeit Auskunft über die Personalien seiner leiblichen Eltern verlangen; vorher kann es Auskunft verlangen, wenn es ein schutzwürdiges Interesse hat.

      2 Bevor die Behörde oder Stelle, welche über die gewünschten Angaben verfügt, Auskunft erteilt, informiert sie wenn möglich die leiblichen Eltern. Lehnen diese den persönlichen Kontakt ab, so ist das Kind darüber

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