Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG. Deutschland

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Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG - Deutschland

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Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

      1. zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder

      2. Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder

      3. regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.

      Für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Beamten und Soldaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

      (4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer

      1. aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder

      2. einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder

      3. ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder,

      4. falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.

      § 6 (weggefallen)

      Zweiter Teil

      Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat

      Erster Abschnitt

      Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats

      § 7. Wahlberechtigung

      Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.

      § 8. Wählbarkeit

      (1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

      (2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.

      § 9. Zahl der Betriebsratsmitglieder *)

      Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel

      5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,

      21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,

      51 wahlberechtigten Arbeitnehmern

      bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,

      101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,

      201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,

      401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,

      701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern,

      1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,

      1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern,

      2.001 bis 2.500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,

      2.501 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern,

      3.001 bis 3.500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,

      3.501 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern,

      4.001 bis 4.500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,

      4.501 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,

      5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern,

      6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern,

      7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern.

      In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.

      ---

      *) Gemäß Artikel 14 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz) vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) gilt § 9 (Artikel 1 Nr. 8 des BetrVerf-Reformgesetzes) für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Betriebsräte erst bei deren Neuwahl.

      § 10 (weggefallen)

      § 11. Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder

      Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen.

      § 12 (weggefallen)

      § 13. Zeitpunkt der Betriebsratswahlen

      (1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes einzuleiten.

      (2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn

      1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,

      2. die

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