Erbschaftsteuerrecht – ErbSt. Deutschland
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Flaschenweinausbau
30
3. Gärtnerische Nutzung
Gartenbau-Vergleichszahlen je Ar:
a)
Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau:
aa)
Gemüsebau
50
bb)
Blumen- und Zierpflanzenbau
100
b)
Nutzungsteil Obstbau
50
c)
Nutzungsteil Baumschulen
60
d)
Für Nutzungsflächen unter Glas und Kunststoffplatten, ausgenommen
Niederglas, erhöhen sich die vorstehenden Vergleichszahlen bei
aa)
Gemüsebau
nicht heizbar
um das 6fache,
heizbar
um das 8fache,
bb)
Blumen- und Zierpflanzenbau, Baumschulen
nicht heizbar
um das 4fache,
heizbar
um das 8fache.
(7) Für die folgenden Nutzungen werden unmittelbar Ersatzvergleichswerte angesetzt:
1. Forstwirtschaftliche Nutzung
Der Ersatzvergleichswert beträgt 125 Deutsche Mark je Hektar.
2. Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung
Der Ersatzvergleichswert beträgt bei
a)
Binnenfischerei
2 Deutsche Mark je kg des nachhaltigen Jahresfangs,
b)
Teichwirtschaft
aa) Forellenteichwirtschaft
20 000 Deutsche Mark je Hektar,
bb) übrige Teichwirtschaft
1 000 Deutsche Mark je Hektar,
c)
Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft
aa) für Forellenteichwirtschaft
30 000 Deutsche Mark je Hektar,
bb) für übrige Binnenfischerei und Teichwirtschaft
1 500 Deutsche Mark je Hektar,
d)
Imkerei
10 Deutsche Mark je Bienenkasten,
e)
Wanderschäferei
20 Deutsche Mark je Mutterschaft,
f)
Saatzucht
15 Prozent der nachhaltigen Jahreseinnahmen,
g)
Weihnachtsbaumkultur
3 000 Deutsche Mark je Hektar,
h)
Pilzanbau
25 Deutsche Mark je Quadratmeter,
i)
Besamungsstationen
20 Prozent der nachhaltigen Jahreseinnahmen.
§ 126 Geltung des Ersatzwirtschaftswerts
(1) Der sich nach § 125 ergebende Ersatzwirtschaftswert gilt für die Grundsteuer; er wird im Steuermeßbetragsverfahren ermittelt. Für eine Neuveranlagung des Grundsteuermeßbetrags wegen Änderung des Ersatzwirtschaftswerts gilt § 22 Abs. 1 sinngemäß.
(2) Für andere Steuern ist bei demjenigen, dem Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zuzurechnen sind, der Ersatzwirtschaftswert oder ein entsprechender Anteil an diesem Wert anzusetzen. Die Eigentumsverhältnisse und der Anteil am Ersatzwirtschaftswert sind im Festsetzungsverfahren der jeweiligen Steuer zu ermitteln.
§ 127 Erklärung zum Ersatzwirtschaftswert
(1) Der Nutzer des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 125 Abs. 2 Satz 2) hat dem Finanzamt, in dessen Bezirk das genutzte Vermögen oder sein wertvollster Teil liegt, eine Erklärung zum Ersatzwirtschaftswert abzugeben. Der Nutzer hat die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben.
(2) Die Erklärung ist erstmals für das Kalenderjahr 1991 nach den Verhältnissen zum 1. Januar 1991 abzugeben. § 28 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 128 Auskünfte, Erhebungen, Mitteilungen, Abrundung
§ 29 und § 30 gelten bei der Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts sinngemäß.
B. Grundvermögen
§ 129 Grundvermögen
(1) Für Grundstücke gelten die Einheitswerte, die nach den Wertverhältnissen am 1. Januar 1935 festgestellt sind oder noch festgestellt werden (Einheitswerte 1935).
(2) Vorbehaltlich der §§ 129a bis 131 werden für die Ermittlung der Einheitswerte 1935 statt der §§ 27, 68 bis 94
1. §§ 10, 11 Abs. 1 und 2 und Abs.