Freiwillige Gerichtsbarkeit – FG. Deutschland

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Freiwillige Gerichtsbarkeit – FG - Deutschland

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Ehegatten angehört.

      (2) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Absatz 1 erstreckt sich im Fall des Verbunds von Scheidungs- und Folgesachen auf die Folgesachen.

      § 99 Kindschaftssachen

      (1) Die deutschen Gerichte sind außer in Verfahren nach § 151 Nr. 7 zuständig, wenn das Kind

      1.

      Deutscher ist oder

      2.

      seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

      Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit das Kind der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.

      (2) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl die deutschen Gerichte als auch die Gerichte eines anderen Staates zuständig und ist die Vormundschaft in dem anderen Staat anhängig, kann die Anordnung der Vormundschaft im Inland unterbleiben, wenn dies im Interesse des Mündels liegt.

      (3) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl die deutschen Gerichte als auch die Gerichte eines anderen Staates zuständig und besteht die Vormundschaft im Inland, kann das Gericht, bei dem die Vormundschaft anhängig ist, sie an den Staat, dessen Gerichte für die Anordnung der Vormundschaft zuständig sind, abgeben, wenn dies im Interesse des Mündels liegt, der Vormund seine Zustimmung erteilt und dieser Staat sich zur Übernahme bereit erklärt. Verweigert der Vormund oder, wenn mehrere Vormünder die Vormundschaft gemeinschaftlich führen, einer von ihnen seine Zustimmung, so entscheidet anstelle des Gerichts, bei dem die Vormundschaft anhängig ist, das im Rechtszug übergeordnete Gericht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

      (4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Verfahren nach § 151 Nr. 5 und 6.

      § 100 Abstammungssachen

      Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn das Kind, die Mutter, der Vater oder der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,

      1.

      Deutscher ist oder

      2.

      seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

      § 101 Adoptionssachen

      Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind

      1.

      Deutscher ist oder

      2.

      seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

      § 102 Versorgungsausgleichssachen

      Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn

      1.

      der Antragsteller oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,

      2.

      über inländische Anrechte zu entscheiden ist oder

      3.

      ein deutsches Gericht die Ehe zwischen Antragsteller und Antragsgegner geschieden hat.

      § 103 Lebenspartnerschaftssachen

      (1) Die deutschen Gerichte sind in Lebenspartnerschaftssachen, die die Aufhebung der Lebenspartnerschaft auf Grund des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft zum Gegenstand haben, zuständig, wenn

      1.

      ein Lebenspartner Deutscher ist oder bei Begründung der Lebenspartnerschaft war,

      2.

      einer der Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder

      3.

      die Lebenspartnerschaft vor einer zuständigen deutschen Stelle begründet worden ist.

      (2) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Absatz 1 erstreckt sich im Fall des Verbunds von Aufhebungs- und Folgesachen auf die Folgesachen.

      (3) Die §§ 99, 101, 102 und 105 gelten entsprechend.

      § 104 Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene

      (1) Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Betroffene oder der volljährige Pflegling

      1.

      Deutscher ist oder

      2.

      seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

      Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit der Betroffene oder der volljährige Pflegling der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.

      (2) § 99 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

      (3) Die Absätze 1 und 2 sind im Fall einer Unterbringung nach § 312 Nr. 3 nicht anzuwenden.

      § 105 Andere Verfahren

      In anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist.

      § 106 Keine ausschließliche Zuständigkeit

      Die Zuständigkeiten in diesem Unterabschnitt sind nicht ausschließlich.

      Unterabschnitt 3

      Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen

      § 107 Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen

      (1) Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist, werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Hat ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, hängt die Anerkennung nicht von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung ab.

      (2) Zuständig ist die Justizverwaltung des Landes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Justizverwaltung des Landes zuständig, in dem eine neue Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet werden soll; die Landesjustizverwaltung kann den Nachweis verlangen, dass die Eheschließung oder die Begründung der Lebenspartnerschaft angemeldet ist. Wenn eine andere Zuständigkeit nicht gegeben ist, ist die Justizverwaltung des Landes Berlin zuständig.

      (3) Die Landesregierungen können die den Landesjustizverwaltungen nach dieser Vorschrift zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf einen

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