Gerichtsverfassungsgesetz – GVG. Deutschland

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sofern die Zusammenfassung der sachlichen Förderung der Verfahren dient oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten erscheint. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

      Fußnote

      § 23d (früher § 23c): Eingef. durch Art. 5 Nr. 2 G v. 14.6.1976 I 1421 mWv 16.6.1976, jetzt § 23d gem. u. idF d. Art. 22 Nr. 10 G v. 17.12.2008 I 2586 mWv 1.9.2009. Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 28.2.1980 I 283 -1 BvL 17/77 u. a. -

      § 24

      (1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht

      1.

      die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74 a oder des Oberlandesgerichts nach § 120 begründet ist,

      2.

      im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung (§§ 66 bis 66b des Strafgesetzbuches) zu erwarten ist oder

      3.

      die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt.

      (2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung erkennen.

      § 25

      Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als Strafrichter bei Vergehen,

      1.

      wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden oder

      2.

      wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist.

      3.

      § 26

      (1) Für Straftaten Erwachsener, durch die ein Kind oder ein Jugendlicher verletzt oder unmittelbar gefährdet wird, sowie für Verstöße Erwachsener gegen Vorschriften, die dem Jugendschutz oder der Jugenderziehung dienen, sind neben den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten auch die Jugendgerichte zuständig. Die §§ 24 und 25 gelten entsprechend.

      (2) In Jugendschutzsachen soll der Staatsanwalt Anklage bei den Jugendgerichten nur erheben, wenn in dem Verfahren Kinder oder Jugendliche als Zeugen benötigt werden oder wenn aus sonstigen Gründen eine Verhandlung vor dem Jugendgericht zweckmäßig erscheint.

      § 26a (weggefallen)

      § 27

      Im übrigen wird die Zuständigkeit und der Geschäftskreis der Amtsgerichte durch die Vorschriften dieses Gesetzes und der Prozeßordnungen bestimmt.

      Vierter Titel

      Schöffengerichte

      § 28

      Für die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Strafsachen werden, soweit nicht der Strafrichter entscheidet, bei den Amtsgerichten Schöffengerichte gebildet.

      § 29

      (1) Das Schöffengericht besteht aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden und zwei Schöffen. Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Vorsitzender sein.

      (2) Bei Eröffnung des Hauptverfahrens kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Zuziehung eines zweiten Richters beim Amtsgericht beschlossen werden, wenn dessen Mitwirkung nach dem Umfang der Sache notwendig erscheint. Eines Antrages der Staatsanwaltschaft bedarf es nicht, wenn ein Gericht höherer Ordnung das Hauptverfahren vor dem Schöffengericht eröffnet.

      § 30

      (1) Insoweit das Gesetz nicht Ausnahmen bestimmt, üben die Schöffen während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Richter beim Amtsgericht aus und nehmen auch an den im Laufe einer Hauptverhandlung zu erlassenden Entscheidungen teil, die in keiner Beziehung zu der Urteilsfällung stehen und die auch ohne mündliche Verhandlung erlassen werden können.

      (2) Die außerhalb der Hauptverhandlung erforderlichen Entscheidungen werden von dem Richter beim Amtsgericht erlassen.

      § 31

      Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen versehen werden.

      § 32

      Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

      1.

      Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;

      2.

      Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

      3.

      (weggefallen)

      § 33

      Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

      1.

      Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

      2.

      Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

      3.

      Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

      4.

      Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;

      5.

      Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;

      6.

      Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

      § 34

      (1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

      1.

      der Bundespräsident;

      2.

      die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;

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