Gewerbeordnung – GewO. Deutschland

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Gewerbeordnung – GewO - Deutschland

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kann jedoch verlangen, daß Arbeitsräume, Betriebseinrichtungen, Maschinen und Gerätschaften entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften und Regeln geändert werden, soweit

      aa) sie wesentlich geändert werden oder

      bb) ihre Nutzung wesentlich geändert wird oder

      cc) nach der Art des Betriebes vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit der Beschäftigten zu befürchten sind.

      c) In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet werden bis zur Aufnahme der Aufsichtstätigkeit durch die zuständigen Landesbehörden die Aufsichtsaufgaben nach § 139b durch diejenigen staatlichen Stellen wahrgenommen, die für die Kontrolle der Einhaltung der entsprechenden Arbeitsschutzvorschriften nach dem bis zum Wirksamwerden des Beitritts geltenden Recht zuständig waren. Entsprechendes gilt für die in anderen arbeitsschutzrechtlichen Gesetzen und Verordnungen vorgesehenen Aufsichtsaufgaben der zuständigen Landesbehörden.

      …

      Sachgebiet C — Abschnitt III

      …

      1. §§ 105a bis 105j der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) geändert worden ist,

      mit folgender Maßgabe:

      Die Vorschriften sind ab dem 1. Januar 1993 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt das in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik fort.

      …

      Handwerksordnung

      Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern (Anlage C zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks)

      HwWahlO

      Ausfertigungsdatum: 17.09.1953

      Vollzitat:

      "Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern (Anlage C zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), das zuletzt durch Artikel 35b des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist"

      Stand:

      Neugefasst durch Bek. v. 24. 9.1998 I 3074;

      zuletzt geändert durch Art. 35b G v. 24.12.2003 I 2954

      Fußnote

      (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1975 +++)

      (+++ Text des Gesetzes siehe: HwO +++)

      Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 96 G v. 9.9.1965 I 1254 u. d. Art. 1 Nr. 61 Buchst. a G v. 20.12.1993 I 2256 mWv 1.1.1994

      Erster Abschnitt

      Zeitpunkt der Wahl, Wahlleiter und Wahlausschuß

      § 1

      Der Vorstand der Handwerkskammer bestimmt den Tag der Wahl. Er bestellt einen Wahlleiter sowie einen Stellvertreter, die nicht zu den Wahlberechtigten gemäß § 96 Abs. 1 und § 98 der Handwerksordnung gehören und nicht Mitarbeiter der Handwerkskammer sein dürfen.

      § 2

      (1) Der Wahlleiter beruft aus der Zahl der Wahlberechtigten vier Beisitzer und die erforderliche Zahl von Stellvertretern, die je zur Hälfte Wahlberechtigte nach § 96 Abs. 1 und nach § 98 der Handwerksordnung sein müssen. Der Wahlleiter und die Beisitzer bilden den Wahlausschuß; den Vorsitz führt der Wahlleiter.

      (2) Der Wahlausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Wahlleiter oder seinem Stellvertreter mindestens je ein Wahlberechtigter nach § 96 Abs. 1 und nach § 98 der Handwerksordnung als Beisitzer anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Wahlleiters.

      (3) Die in den Wahlausschuß berufenen Beisitzer und Stellvertreter werden von dem Vorsitzenden auf unparteiische und gewissenhafte Erfüllung ihres Amtes sowie zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten verpflichtet.

      (4) Die Stellvertreter werden für abwesende oder ausgeschiedene Beisitzer herangezogen.

      (5) Zu den Verhandlungen des Wahlausschusses bestellt der Vorsitzende einen Schriftführer, den er auf unparteiische und gewissenhafte Erfüllung seines Amtes verpflichtet; der Schriftführer ist nicht stimmberechtigt und soll nicht zu den Wahlberechtigten gemäß § 96 Abs. 1 und § 98 der Handwerksordnung gehören.

      (6) Ort und Zeit der Sitzungen bestimmt der Vorsitzende. Die Beisitzer und der Schriftführer werden zu den Sitzungen eingeladen.

      (7) Der Wahlausschuß entscheidet in öffentlicher Sitzung.

      (8) Öffentlich sind diese Sitzungen auch dann, wenn Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzung vorher durch Aushang am Eingang des Sitzungshauses mit dem Hinweis bekanntgegeben worden sind, daß der Zutritt zur Sitzung den Stimmberechtigten offen steht.

      (9) Die Beisitzer des Wahlausschusses erhalten keine Vergütung; es wird ihnen für bare Auslagen und Zeitversäumnis eine Entschädigung nach den für die Mitglieder der Handwerkskammer festgesetzten Sätzen gewährt. Die Arbeitnehmer sind, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und wichtige betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts gemäß § 69 Abs. 4 Satz 3 freizustellen.

      (10) (weggefallen)

      Zweiter Abschnitt

      Wahlbezirk

      § 3

      Der Handwerkskammerbezirk bildet einen Wahlbezirk.

      Dritter Abschnitt

      Stimmbezirke

      § 4

      Zur Aufteilung der Mitglieder der Vollversammlung können die Handwerkskammern in ihrer Satzung gemäß § 93 Abs. 2 der Handwerksordnung Gruppen bilden.

      Vierter Abschnitt

      Abstimmungsvorstand

      §§ 5 und 6 (weggefallen)

      Fünfter Abschnitt

      Wahlvorschläge

      § 7

      Der Wahlleiter hat spätestens drei Monate vor dem Wahltag in den für die Bekanntmachungen der Handwerkskammer bestimmten Organen zur Einreichung von Wahlvorschlägen

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